Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen B 10-92713-Kc-148/05)

 

Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Anordnungen des Beschwerdegegners im Beschluss vom 23.8.2006 (B 10-92713-Kc-148/05) wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die Untersagungsverfügungen unter A. richtet.

II. Diese Anordnung ist bis zum 1.11.2006 befristet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Das BKartA hat die Verfahrensweise der Lottogesellschaften in drei Sachkomplexen auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln des deutschen und des europäischen Kartellrechts untersucht, erstens die Aufforderung, keine Spieleinsätze aus gewerblicher terrestrischer Spielvermittlung anzunehmen, zweitens die Vereinbarung der Lottogesellschaften im Blockvertrag, Lotterien und Sportwetten jeweils nur in dem Bundesland anzubieten, in dem sie eine Genehmigung haben (sog. Regionalitätsprinzip), und drittens die Information der Bundesländer über den von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Anteil an der Summe der Spieleinsätze und der vereinnahmten Bearbeitungsgebühren sowie die darauf entfallende Gewinnausschüttung und das Bearbeitungsentgelt durch die Lottogesellschaften, um die Spieleinsätze unter den Bundesländern aufzuteilen. Im Ergebnis hat das BKartA angenommen, dass alle drei Verhaltensweisen der Lottogesellschaften gegen europäisches und deutsches Kartellrecht verstoßen.

Im Beschluss vom 23.8.2006 hat es folgende Feststellungen getroffen:

Die am 25./26.4.2005 beschlossene Aufforderung des Rechtsausschusses des D. L.- und T. an alle Gesellschaften des D. L.- und T., durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze nicht anzunehmen, hat gegen Art. 81 EG und § 1 GWB sowie gegen § 21 Abs. 1 GWB und Art. 82 EG verstoßen.

B. § 2 des Blockvertrages der D. L.- und T.-unternehmen verstößt gegen Art. 81 EG soweit sich die Gesellschafter des D. darin geeinigt haben, Lotterien und Sportwetten, wie Lotto ..., S., S., F., O. und G., jeweils nur in dem Bundesland zu vertreiben, in dem sie eine Genehmigung haben. § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und die Landesgesetze zum Glücksspielwesen verstoßen gegen Art. 10 EG i.V.m. Art. 81 EG, soweit sie die Tätigkeit der Gesellschaften des D. L.- und T. auf das Gebiet des Bundeslandes beschränken, in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen.

C. Der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des D. L.- und T. erzielten Einnahmen verstößt gegen Art. 81 Abs. 1 EG i.V.m. Art. 10 EG.

Auf diese Feststellungen gestützt hat das BKartA folgende Verfügungen getroffen:

A.I. Den Beteiligten zu 1) bis zu 18) wird nach § 32 GWB untersagt, die Gesellschaften des D. L.- und T. aufzufordern, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze generell nicht anzunehmen.

II. Den Beteiligten zu 2. bis zu 18) wird nach § 32 GWB untersagt, den unter 1. bezeichneten Beschluss des Rechtsausschusses des D. L.- und T. weiter umzusetzen und sich bei ihrer Geschäftstätigkeit daran zu halten.

III. Ferner werden den Beteiligten zu 2. bis zu 18) nach § 32 GWB alle gegen gewerbliche Spielvermittler gerichteten Maßnahmen, wie insb. Abmahnungen oder Vertragskündigungen, untersagt, die von den Beteiligten zu 2. bis zu 18) deshalb ergriffen werden, weil die gewerblichen Spielvermittler ordnungsbehördlich zugelassene Glücksspiele über terrestrische Vermittlungsstellen vermitteln, und die auf die Behauptung von Verstößen der gewerblichen Spielvermittler gegen das Ordnungsrecht gestützt werden, ohne dass eine Ordnungsbehörde diesen Verstoß zuvor bestandskräftig festgestellt hat, oder im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln ein Gericht diesen Verstoß rechtskräftig festgestellt hat. Ferner wird den Beteiligten zu 2. bis zu 18) untersagt, gewerbliche Spielvermittler zu Zusagen zu veranlassen, die terrestrische Spielvermittlung in einer bestimmten Art und Weise zu unterlassen oder nicht aufzunehmen, deren Unvereinbarkeit mit ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht in einem behördlichen Verfahren bestandskräftig festgestellt worden ist, oder im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.

Den Beteiligten zu 2. bis zu 18) wird außerdem nach § 32 GWB untersagt, sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an alle staatlichen Maßnahmen, wie Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakte und Weisungen zu halten, die dazu dienen, dem unter 1. bezeichneten Beschluss des Rechtsausschusses des D. L.- und T. weiter Wirksamkeit zu verschaffen.

B.1. Den Verfahrensbeteiligten zu 2. bis zu 18) wird nach § 32 GWB untersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten unter Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag und den Landesgesetzen zum Glücksspielwesen auf das Gebiet des Bundeslandes zu beschränken, in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen.

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