Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.02.2011)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.07.2012; Aktenzeichen III ZB 57/11)

 

Tenor

  • 1.

    Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 01.02.2011 wird als unzulässig verworfen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen mit dem angefochtenen Urteil verurteilt, an die Klägerin 208.250,00 € nebst im Einzelnen titulierter Zinsen zu zahlen und die auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 658,50 € gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 01.03.2011 zugestellt. Mit am 31.03.2011 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten des selben Datums hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Der Vorsitzende des Senats hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis 01.06.2011 verlängert. Mit seinem am 31.05.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 31.05.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist nochmals bis 01.07.2011 zu verlängern. Zur Begründung hat er lediglich ausgeführt, "die Parteien befänden sich derzeit noch in Vergleichsverhandlungen". Mit Verfügung vom 03.06.2011 hat der Vorsitzende das weitere Fristverlängerungsgesuch zurückgewiesen, da die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwingend erforderliche Einwilligung des Gegners nicht vorliege.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hilfsweise zu seinem Fristverlängerungsantrag vom 31.05.2011 beantragt, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe am 23.05.2011 per E-Mail einen Vergleichsvorschlag erhalten, der die Bedingung eines Verzichts auf den Restbetrag nach Erhalt der Zahlung eines bestimmten Vergleichsbetrags enthalten und keine Bindungsfristen vorgesehen, sondern darauf verwiesen habe, dass die konkrete Formulierung noch gemeinsam abgestimmt werden solle. Der Prozessbevollmächtigter der Beklagten habe sich zunächst über den Inhalt der ohne seine Beteiligung geführten Vergleichsgespräche informieren und den Vorschlag mit dieser abstimmen müssen. Zwischenzeitlich habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals angerufen, um über den Vergleich zu sprechen. Bindungsfristen habe er hierbei nicht erwähnt. Man sei so verblieben, dass nach Rücksprache nochmals telefoniert und dann der Vergleich abgestimmt werden sollte. Der Beklagtenvertreter habe dann mehrfach vergeblich versucht, den Klägervertreter telefonisch zu erreichen, und um den vorgeschlagenen Vergleich doch noch zum Abschluss zu bringen diesem am 14.06.2011 per Telefax mitgeteilt, dass die Beklagte mit dem Vorschlag einverstanden sei. Hierauf habe der Klägervertreter überraschend mitgeteilt, dass sich die Klägerin nicht mehr an ihr Vergleichsangebot halten wolle und sich nur bis 31.05.2011 an ihren Vorschlag habe binden wollen. Der Beklagtenvertreter habe zusätzlich die weiteren Voraussetzungen für ein Berufungsverfahren aufrechterhalten wollen und daher am 31.05.2011 vergeblich versucht, den Senatsvorsitzenden zu erreichen, um vorab fernmündlich eine Fristverlängerung wegen laufender Vergleichsgespräche zu erreichen und sicherzugehen, dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Seine Mitarbeiterin K. habe am 31.05.2011 bei der Geschäftsstelle des Senats angerufen. Frau F. habe ihr mitgeteilt, der Vorsitzende sei erst am 03.06.2011 wieder zu erreichen, bei Vergleichsgesprächen werde aber eine Fristverlängerung gewährt. Dies gelte auch für den zweiten Verlängerungsantrag. Im Vertrauen hierauf habe der Beklagtenvertreter den entsprechenden Verlängerungsantrag gestellt und keine weitere Rücksprache mehr mit dem Gericht und dem Klägervertreter genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19.06.2011 und die diesem beigefügte eidesstattliche Versicherung von Frau K. Bezug genommen (GA 187 ff.).

Die Klägerin tritt dem Vortrag der Beklagten nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 08.06.2011 (GA 181 f.) und 28.06.2011 (GA 192 ff.) entgegen und beantragt, die Wiedereinsetzung zu versagen.

II.Der gemäß § 234 ZPO zulässige Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. mit § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Satz 1, 193 BGB am 01.06.2011 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist ist zurückzuweisen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durfte sich aufgrund der (angeblichen) Angaben der Justizbeschäftigen Frau F. gegenüber seiner Mitarbeiterin Frau K...

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