Leitsatz (amtlich)

Dem nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch steht der Einwand des § 7a UVG entgegen, solange der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt.

 

Normenkette

UVG § 7a

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen 27 F 94/21)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des antragstellenden Landes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 22.10.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem antragstellenden Land auferlegt.

II. Der Beschwerdewert wird für die Zeit bis zur Teilbeschwerderücknahme am 14.01.2022 auf (3.104 EUR + 12 × 341,50 EUR =) 7.202 EUR und für die nachfolgende Zeit auf (3.104 EUR + 12 × 236 EUR =) 5.936 EUR festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das antragstellende Land erbringt für das am 18.07.2013 geborene Kind des Antragsgegners C... G..., das bei der Mutter lebt, seit Januar 2020 Leistungen nach dem UVG. Zuvor hatte seit Februar 2017 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Stadt Ludwigshafen, für das Kind UVG-Leistungen gewährt. Insoweit ist keine Titulierung von Unterhaltsansprüchen erfolgt. Das antragstellende Land hat dem Antragsgegner die Leistungsgewährung mit Schreiben vom 01.04.2020 mitgeteilt. Der Antragsgegner bezieht seitens des Rhein-Neckar-Kreises Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II.

Das antragstellende Land hat den Antragsgegner für die Zeit ab Januar 2020 aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt für das Kind C... G... in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes in Anspruch genommen und beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an das antragstellende Land für das Kind C... G..., geboren am 18.07.2013, Kindesunterhalt zu zahlen für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe von insgesamt 3.104 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 30.06.2025 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind und ab dem 01.07.2025 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht, dem Anspruch stehe § 7a UVG entgegen. Jedenfalls sei er nicht leistungsfähig. Zur Erzielung von Erwerbseinkünften sei er nicht in der Lage, da er über keinen Schulabschluss verfüge, weder richtig lesen noch schreiben könne und noch nie gearbeitet habe. Hinzu komme, dass er zwei weitere, am 16.11.2017 und am 29.07.2019 geborene, betreuungsbedürftige Kinder habe.

Das Amtsgericht hat den Antrag unter Verweis auf § 7a UVG zurückgewiesen und ausgeführt, der Antragsgegner beziehe unstreitig SGB II-Leistungen. Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II werde nicht behauptet. Mit der gerichtlichen Geltendmachung werde der Anspruch gemäß § 7a UVG verfolgt. Eine teleologische Reduktion des Begriffs der Verfolgung auf die Geltendmachung in der Zwangsvollstreckung sei nicht gerechtfertigt. Die Verfolgung von Ansprüchen erstrecke sich schon vom Wortsinn her auf die gerichtliche Geltendmachung im Erkenntnisverfahren. Soweit dem Gesetzgeber lediglich der Ausschluss der Vollstreckung vorgeschwebt hätte, dann hätte er die Formulierung "nicht vollstreckt" gewählt.

Mit der Beschwerde verfolgt das antragstellende Land das Begehren weiter, wobei der ursprüngliche Beschwerdeantrag für die Zeit ab dem 01.03.2021 zunächst einen Abzug lediglich des hälftigen Kindergeldes vorgesehen hat. Das antragstellende Land vertritt die Auffassung, § 7a UVG regele nur das Unterbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen, nicht jedoch die pflichtgemäße Titulierung durch die Behörde, was sich schon aus der Gesetzesbegründung ergebe.

Das antragstellende Land beantragt,

den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 22.10.2021 zu verpflichten, an das antragstellende Land für das Kind C... G..., geboren am 18.07.2013, Kindesunterhalt zu zahlen für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe von insgesamt 3.104 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 30.06.2025 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes und ab dem 01.07.2025 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Diese Beurteilung hat der Senat den Beteiligten bereits mit Beschluss vom 25.02.2022 mitgeteilt.

Dem Begehren steht der Einwand des § 7a UVG entgegen. Nach dieser Norm...

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