Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 29.05.2002; Aktenzeichen 2 O 452/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Mai 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Der Termin vom 14. Januar 2003 wird aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO keine „offensichtliche” Unbegründetheit der Berufung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. August 2002, 2 BVR 1108/02 bei BVerfG-Online, ebenso bei ZAP-Online; OLG Celle NJW 2002, 2800; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 522 Rn. 36).

Der vorliegende Rechtsstreit ist auch zur Anwendung des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO geeignet. Die Entscheidung über die Erfolgsaussicht der Berufung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Beantwortung einer Rechtsfrage, die der Senat abweichend von der Klägerin beurteilt. Dass der Hinweisbeschluss des Senates – wie in nahezu allen Fällen, in denen der Senat nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden beabsichtigt – ausführlich begründet ist, zielt allein darauf ab, den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Senat angestellten Erwägungen zu gewähren.

Gelangt der Senat sodann einstimmig zu der Feststellung, die Berufung sei unbegründet und liegen auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor, so steht es nicht im Handlungsermessen des Senates mittelbar über die Wahl des Beschluss- oder Urteilsverfahrens die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung zu bestimmen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO ist durch Beschluss zu entscheiden (BVerfG a.a.O. m.w.N.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin kann gegen die Beklagte Ansprüche aus den Verträgen vom 02. September 1997 bzw. 19. Juni 1998 nicht herleiten. Mangels Handelns im Namen der Beklagten als Eigentümerin ist die verwaltende G. als handelnde Person selbst Vertragspartnerin der Klägerin geworden (§ 164 Abs. 2 BGB).

1. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB wirkt allerdings die von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgegeben hat, die Umstände jedoch ergeben, dass er im Namen des Vertretenen gehandelt hat. Ist ungewiss, für wen der Vertreter einen Vertrag abschließt, ist seine Willenserklärung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Hierbei ist von maßgeblicher Bedeutung, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsempfängers darstellt. Insbesondere sind die Interessenlage sowie der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen in diesem Rahmen zu berücksichtigten (BGH NJW-RR 1988, 475/476; KG NJW-RR 1996, 1523; OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, OLGR 2000, 151).

Die Frage, ob für den Vertragspartner erkennbar ein Hausverwalter nicht im eigenen Namen handelt, sondern im Namen des Hauseigentümers, auch wenn dessen Name nicht genannt wird, wird in Rechtsprechung und Literatur je nach Vertragsart unterschiedlich beantwortet.

Für den Abschluss eines Werkvertrages, der über Kleinstreparaturen hinausgeht, wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass auch ohne ausdrückliche Benennung der Hauseigentümer und nicht der Verwalter Vertragspartei wird. Begründet wird dies zum einen damit, dass dem Hausverwalter üblicherweise keine derart weitreichende Vollmacht erteilt wird, die ihn zum Handeln im eigenen Namen bevollmächtigt (vgl. KG a.a.O). Zum anderen wird auch auf das Sicherungsinteresse des Werkunternehmers abgestellt, dem so die Möglichkeit der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek eröffnet wird (OLG Düsseldorf a.a.O.; KG a.a.O.; Brandenburgisches OLG ZMR 1997, 598; Palandt/Heinrichs 61. Auflage § 164 Rn. 5). Demgegenüber wird auch für Werkverträge zum Teil eine differenzierte Betrachtungsweise vertreten, die maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls abstellt (OLG Düsseldorf, 22. Zivilsenat, NJW-RR 1993, 885; Schramm in Münchener Kommentar, 4. Auflage § 164 Rn. 26).

Beim Abschluss von Mietverträgen oder Strombezugsverträgen wird regelmäßig ein Vertragsschluss mit dem Eigentümer oder Vermieter angenommen (KG WuM 1984, 254; OLG Jena OLGR 2002, 268 f.).

Eine Bewertung des Sachverhaltes nach diesen Grundsätzen führt dazu, dass die G. als Hausverwalterin und nicht die Beklagte als Grundstückseigentümerin Vertragspartei geworden ist.

a. Für die Annahme einer Eigenhaftung der G. spricht zunächst, wie sie und die Klägerin bei ...

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