Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 623/97)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 16/97)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der dritten Instanz und die den Beteiligten zu 1. – 3. in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beteiligte zu 4.

Wert: 11.791,73 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Eigentümer der aus fünf Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage V. … … in D.. Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. sind Sondereigentümer der Wohnungen Nr. 4, 3, und 2; die Beteiligte zu 4. hat das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 5 inne.

Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. haben die Beteiligte zu 4. wegen von ihr laut Wirtschaftsplan 1996 geschuldeter Wohngeldvorauszahlungen sowie ihres Anteils an einer mit der Mehrheit der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 22. Oktober 1996 zu TOP 2 beschlossenen Sonderumlage zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten auf Zahlung von 11.791,73 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Wohngeld

    a)

    Wohnung Nr. 1 für 11/96

    532,00 DM

    b)

    Wohnung Nr. 1 für 12/96

    532,00 DM

    c)

    Wohnung Nr. 5 für 11/96

    102,00 DM

    d)

    Wohnung Nr. 5 für 12/96

    102,00 DM

    1.268,00 DM

    1.268,00 DM

  2. Sonderumlage anteilig

    a)

    Wohnung Nr. 1

    8.885,81 DM

    b)

    Wohnung Nr. 5

    1.637,92 DM

    10.523,73 DM

    10.523,73 DM

    11.791,73 DM.

Die Antragsteller haben beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, an sie zu Händen der Verwaltung 11.791,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. November 1996 zu zahlen.

Das Amtsgericht hat am 30. Mai 1997 die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der WEG-Verwalterin, Firma a. Immobilienverwaltungs-GmbH, L.straße …, … D., einen Betrag von 11.791,73 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 16. November 1996 zu zahlen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt: Der Beschluß der Wohnungseigertümer über die Erhebung der Sonderumlage sei zwar angefochten, indes gleichwohl gültig, da bislang noch nicht für ungültig erklärt. Die Sonderumlage dürfe beschlossen werden, wenn die Ansätze aus dem laufenden Wirtschaftsplan nicht dazu ausreichten, Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren. Nach § 16 Abs. 2 WEG sei jeder Wohnungseigentümer dem anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs anteilig zu tragen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung könne jeder Teilhaber der WEG von jedem anderen Wohnungseigentümer verlangen. Die Antragsgegnerin schulde ihren Anteil am Hausgeld nach Maßgabe des Wirtschaftsplans 1996. Das Rechenwerk der Antragsteller, dem die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten sei, biete keinen Anlaß zu Beanstandungen.

Gegen diesen Beschluß des Amtsgerichts hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Die Antragsteller seien nicht berechtigt, ohne Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft die geltend gemachte Forderung zu verfolgen. Die Sonderumlage sei kein Nachtrag zum Wirtschaftsplan 1996, da dieser erst über einen Monat später als die Umlage beschlossen worden sei. Mit der Position „Reparaturkosten” des Wirtschaftsplanes über 5.000,00 DM könnten sämtliche Mängel behoben werden. Der Beschluß über die Sonderumlage sei angefochten; bereits jetzt zeichne sich ab, daß die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen überwiegend nicht notwendig seien. Das Hausgeld habe sie, die Antragsgegnerin, bereits gezahlt.

Mit Beschluß vom 15. Oktober 1997 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung der Beteiligten zu 4. an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Händen der Verwalterin zu erfolgen hat.

Die Kammer hat es als nicht erwiesen erachtet, daß die Antragsgegnerin die von ihr geschuldeten Wohngeldzahlungen erbracht habe. Zur Leistung ihres Anteils der Sonderumlage sei die Antragsgegnerin ohne Rücksicht auf die Anfechtung des zugrundeliegenden Beschlusses der Wohnungseigentümer verpflichtet, da dieser nicht für ungültig erklärt sei. Die der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zustehenden Zahlungsansprüche dürften die Antragsteller – da es sich bei ihnen um sämtliche Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegnerin handele – auch ohne entsprechende vorherige Beschlußfassung der Gemeinschaft, die bei dieser Sachlage eine bloße Förmelei darstellte, gerichtlich geltend machen.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr ursprüngliches Abweisungsbegehren weiter. Sie ist nach wie vor der Auffassung, es hätte zu der Geldendmachung der Zahlungsforderung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedurft. Nur in diesem Fall hätte sie ihre Argumente den Antragstellern zu Gehör bringen und Unterlagen präsentieren können. Das Landgericht hätte nach Spezifizierung der Zahlungen mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1997 im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auf das Fehlen von Belegen hinweisen müssen.

Die Antragsteller treten dem e...

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