Tenor

I. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 16. März 2023 - V-31/22 - (Antrag I. aus der Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2023) wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gemäß Antrag II. und III. aus der Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

III. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat dem Bundeskartellamt sowie den Beteiligten zu 1), 2) und 3) die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3,9 Millionen Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin und Beigeladene zu 1) (fortan auch: C.) ist ein Zeitschriftenverlag und gibt u.a. Publikumszeitschriften in den Bereichen TV-Programm (insgesamt 9 Titel, darunter "X."), Regenbogenpresse (15 Titel, darunter "X.1"), Frauenzeitschriften (zB "X.2"), Essen (zB "X.3") und Jugendzeitschriften ("X.4") heraus. C. vermarktet ihr eigenes Werbeinventar und das Werbeinventar Dritter bislang über ihre Tochtergesellschaft C.1. C.1 wendet sich gegen die fusionskontrollrechtliche Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens der Beteiligten zu 1), 2) und 3) durch das BKartA und begehrt zudem die Verpflichtung des BKartA, die Durchführung des von den Beteiligten zu 1), 2) und 3) geplanten Gemeinschaftsunternehmens auch kartellrechtlich zu untersagen.

Die Beteiligte zu 2) (fortan auch: G.) ist ebenfalls ein Zeitschriftenverlag, der u.a. 38 Zeitschriftentitel herausgibt, darunter 13 Frauenzeitschriften (zB "X.5"), 7 TV-Programmzeitschriften (zB "X.6" und "X.7"), jeweils 4 Lifestyle-Magazine bzw. Haus- und Gartenzeitschriften, 3 Esszeitschriften, 2 Gesundheitsmagazine, die Apotheken-Kundenzeitschrift "X.8" und jeweils ein Krimi-, Streaming- und Wissensmagazin. G. vermarktete ihr Zeitschriften-Werbeinventar bisher zum Teil selbst und für den Pharma-Bereich durch N., ein Tochterunternehmen der B..

Die Beteiligte zu 3) (fortan auch: C.2) ist ein weiterer Zeitschriftenverlag. Sie verlegt u.a. rund 150 Zeitschriften, darunter 15 Titel der Regenbogenpresse (zB "X.9" und "X.10"), 3 TV-Programmzeitschriften (zB "X.11") und 4 Apotheken-Kundenzeitschriften (zB "X.12").

Die Beteiligte zu 1) (fortan auch: C.3) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von C.2 und vermarktet bislang das Werbeinventar von C.2 und des weiteren Zeitschriftenverlags L.

Ab 2018 gab es verschiedene Gespräche und Planungen zwischen C.2 und G., teilweise auch unter Beteiligung von C., zum Aufbau einer gemeinsamen Vermarktungsgesellschaft. Ende 2020 wurden erneut Gespräche zwischen C.2, G. und C. über die Möglichkeit einer gemeinsamen Werbevermarktung aufgenommen, die teils bilateral, teils trilateral geführt wurden. Als C. von den bereits weit fortgeschrittenen Verhandlungen zwischen C.2 und G. erfuhr, bat sie darum, in diese einbezogen zu werden. Kurzzeitig sondierten alle drei Verlage die Möglichkeit einer gemeinsamen Vermarktung. Diese Sondierung scheiterte jedoch, und C.2 und G. nahmen ihre bilateralen Gespräche wieder auf, die schließlich in den im Streit stehenden Zusammenschluss mündeten.

C.2, G. und L. beabsichtigen, ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, das die Werbevermarktung insbesondere von Zeitschriften aus den Verlagen der Gesellschafter und dritter Verlage übernehmen soll. G. und L. sollen Geschäftsanteile an C.3 auf Basis des Umsatzes des relevanten Werbeinventars (Print und Digital) im Verhältnis zu dem auf C.2-Zeitschriften entfallenden Netto-Werbeumsatz (Print und Digital) erwerben. C.2, G. und L. gehen davon aus, dass nach Umsetzung der Transaktion C.2 mit ca. ...%, G. mit ca. ...% und L. mit ca. ...% an C.3 beteiligt sein werden. Zudem soll G. mit C.3 einen Vermarktungsvertrag mit dem Inhalt schließen, dass C.3 das Werbeinventar von G., insbesondere in Zeitschriften und Internetportalen, vermarktet. Die laufende Vermarktungsaktivität von C.3 für L. soll fortgesetzt werden.

Das BKartA hat das Vorhaben von G., ...% der Anteile an C.3 zu erwerben, mit Beschluss vom 16. März 2023 freigegeben.

Das Amt hat angenommen, der Zusammenschluss betreffe zum einen die Anzeigenmärkte, da sich die Zeitschriftenportfolios von C.3 und G. mit Blick auf Titel der Regenbogenpresse und der TV-Programmzeitschriften erheblich überschnitten, zum anderen die Lesermärkte in Bezug auf die betroffenen Zeitschriften und auch Online-Werbemärkte, da C.3 das Werbeinventar zahlreicher Onlineportale von C.2 und G. vermarkte bzw. vermarkten solle. Der hier relevante Anzeigenmarkt umfasse Anzeigen in Titeln der Regenbogenpresse und in TV-Programmzeitschriften, schließe aber auch TV-Supplements und Apotheken-Kundenzeitschriften ein. C.3 werde nach dem Zusammenschluss führender Anbieter mit Marktanteilen von ... - ...% auf diesem Anzeigenmarkt sein. Die Entstehung oder Verstärkung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung sei nicht zu erwarten. E...

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