Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Der vermietende Wohnungseigentümer, der seinem Mieter eigenmächtig beeinträchtigende bauliche Veränderungen (hier: Einbau von Dachflächenfenstern) gestattet, ist nicht nur Zustandsstörer, sondern als (mittelbarer) Handlungsstörer zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.

 

Normenkette

BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 04.10.2000; Aktenzeichen 25 T 557/00)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 70/99 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. trägt die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges und hat die den Beteiligten zu 1. in dieser Instanz notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die vom Amtsgericht angeordnete Erstattung der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. entfällt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 2. ist Sondereigentümerin einer Dachgeschosswohnung im 7. Obergeschoss des Gebäudes.

Im Grundbuch von Derendorf Blatt … ist die „V.-…gesellschaft mbH, Düsseldorf” als Eigentümerin eingetragen. Im Handelsregister wurde unter dem 16. Januar 1995 Herr Dr. … V. als Geschäftsführer eingetragen. Gemäß Eintragung im Handelsregister vom 2. Februar 1998 (HRB … Düsseldorf) hat diese Firma ihren Sitz nach Saarbrücken verlegt und firmiert unter HRB … Saarbrücken als „D. … GmbH”. Im Handelsregister in Saarbrücken wurde am 20. Januar 1998 Dr. … V. als Geschäftsführer eingetragen. Am 31. August 1998 erfolgte die Eintragung, dass Dr. … V. nicht mehr Geschäftsführer ist. Als neuer Geschäftsführer wurde … N. eingetragen.

Mieterin der im Sondereigentum der Beteiligten zu 2. stehenden Dachgeschosswohnung ist die Firma V. … GmbH, deren Geschäftsführer Dr. … V. ist.

Auf Rechnung der Firma V. Gesellschaft mbH wurden im März 1998 ohne Zustimmung des Verwalters und der übrigen Wohnungseigentümer für 5.800,24 DM zwei Dachfenster in der angemieteten Dachgeschosswohnung eingebaut (Bl. 95, 96 GA). Zu diesem Zweck mussten die innenseitige Deckenverkleidung entfernt, die alte Ziegeldeckung und Lattung auf der Dachfläche abgenommen, die Unterspannbahnen aus Folie oder Bitumenbahnen am Steildach abgenommen, die Dachstuhlöffnung für Wohnraumdachfenster mit einer Fenstergröße von 114 cm × 140 cm ausgeschnitten, die Wechsel- und Füllhölzer zugeschnitten und eingebaut werden. Die Velux-Wohnraumfenster wurden dann auf Velux-Eindeckrahmen eingebaut sowie die Dachflächenfenster allseitig mit einer Folien-Unterspannbahn eingedeckt und die Dachziegeleindeckung senkrecht beigeschnitten.

In der Teilungserklärung Teil II § 5 heißt es unter anderem:

„4.

Bauliche Änderungen an und in der Wohnung (Um-, An- und Einbauten), soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum berührt wird, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verwalters. …

Bei Beseitigung baulicher Änderungen hat der Wohnungseigentümer auf seine Kosten den alten Zustand wieder herzustellen.

5.

Erteilt der Verwalter die nach den vorstehenden Absätzen erforderliche Zustimmung nicht, so kann ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 25 WEG herbeigeführt werden. …”

In der Eigentümerversammlung vom 1. April 1998 (Protokoll Bl. 11 – 16 GA) wurde unter TOP 13 über folgende Beschlussvorlagen abgestimmt:

„1.

Der Einbau von Dachflächenfenstern sowie sonstige bauliche Änderungen in der Wohnung Dr. V. werden genehmigt.

Der Beschluss wurde einstimmig abgelehnt.

2.

Herr Dr. V. wird aufgefordert, innerhalb angemessener Frist den Einbau der Dachflächenfenster auf eigene Kosten rückgängig zu machen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Sollte Herr Dr. V. der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, wird die Verwaltung ermächtigt, unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf dem Rechtswege geltend zu machen.

Dieser Beschluss wurde einstimmig gefasst.”

Die Beteiligten zu 1. haben geltend gemacht, der Einbau der zwei Dachflächenfenster stelle eine unzulässige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, und beantragt,

  • die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, die zwei Dachflächenfenster links und rechts im vorgezogenen Erker der straßenseitigen Dachfläche des Hauses … in 40477 Düsseldorf zu entfernen und das Dach entsprechend der angrenzenden Dachfläche neu einzudecken,
  • hilfsweise, die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, es zu dulden, dass die Beteiligten zu 1. auf Kosten der Beteiligten zu 2. die zwei Dachflächenfenster rechts und links im vorgezogenen Erker der straßenseitigen Dachfläche des Hauses … in … Düsseldorf entfernen und das Dach entsprechend der angrenzenden Dachfläche neu eindecken.

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein unzulässiger Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum liege nicht vor. Zudem werde durch ...

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