Leitsatz (amtlich)

Ein Makler, der Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks jeweils auf Zahlung einer Provision in Anspruch nimmt, kann nicht zum Zwecke der Überprüfung der Frage der Kongruenz des Hauptvertrages und des Ursachenzusammenhangs zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss - seinem durch Auslegung ermittelten Begehren entsprechend - "erweiterte Grundbucheinsicht" in Bezug auf die der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vorgänge verlangen.

 

Normenkette

GBO § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 12c Abs. 4 S. 2, § 71 Abs. 1; GBV § 46 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 17.10.2016; Aktenzeichen KA-13531-12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 Euro

 

Gründe

I. Auf dem im hiesigen Beschlusseingang genannten Grundbuchblatt wurde Anfang August 2011 eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen. Daraufhin richtete die Beteiligte ein Akteneinsichtsgesuch an das Grundbuchamt, mit dem sie vorbrachte, die Eigentümer des Grundbesitzes hätten einen Maklervertrag mit ihr abgeschlossen und die Vormerkungsbegünstigten seien den Eigentümern als Erwerbsinteressenten "zugeführt" worden; zum Nachweis ihres Maklerhonorars nach Grund und Höhe benötige sie eine Ablichtung derjenigen Urkunde, die nach der Grundbuchverlautbarung der Eintragung der Vormerkung zugrunde liegen solle. Daraufhin wurde der Beteiligten eine Ablichtung der notariellen Urkunde UR-Nr. 1144 für 2011 T des Notars Dr. T. in Düsseldorf vom 29.7.2011 übersandt. Diese Urkunde enthielt zum einen ein Angebot der Grundstückseigentümer an die Vormerkungsbegünstigten zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages, wobei die Annahmefrist spätestens mit dem 31.12.2014 ablaufen sollte; zum anderen einen Mietvertrag zwischen den vorbezeichneten Parteien, fest bis zum Abschluss des 31.7.2014 laufend, danach mit einer Frist von drei Monaten kündbar.

Mit Datum vom 29.7.2015 wurde der Eigentumswechsel in das Grundbuch unter Bezugnahme auf Auflassungserklärungen vom 13.7.2015 eingetragen.

Nunmehr begehrt die Beteiligte eine "Kopie der Auflassung vom 13.05.2015" und macht hierzu - insgesamt in beiden Rechtszügen - geltend:

Sie nehme die Veräußerer auf Zahlung einer Verkäuferprovision sowie die Erwerber auf Zahlung einer Käuferprovision in Anspruch. Mit den Veräußerern habe sie einen Makler-Alleinauftrag vom 2.3.2011 abgeschlossen gehabt. Über die dort vorgesehene Grundlaufzeit bis zum 8.6.2011 hinaus habe sie jedoch Maklerdienste für beide Vertragsparteien erbracht; durch ihre (der Beteiligten) Vermittlung hätten noch danach Besichtigungstermine stattgefunden, darunter eine Besichtigung mit den späteren Erwerbern. Die notarielle Urkunde vom 29.7.2011 sei ersichtlich das Ergebnis dieser von ihr (der Beteiligten) vermittelten Besichtigung. Was die Erwerber anbelange, schuldeten diese eine Käuferprovision wegen der erbrachten Vermittlung des Hausgrundstückes, denn sie hätten sich auf ein von ihr (der Beteiligten) geschaltetes Zeitungsinserat gemeldet, in dem ausdrücklich auf den Anfall einer Maklercourtage in Höhe von 3,57 % hingewiesen worden sei.

Nach Lage der Dinge bestehe für sie der begründete Verdacht, dass die Veräußerer und die Erwerber die vertragliche Konstruktion der Kombination eines Verkaufsangebotes mit einem Mietverhältnis nur gewählt hätten, um sie (die Beteiligte) um die verdienten Maklerprovisionen zu bringen. Um dies - insbesondere den erforderlichen Ursachenzusammenhang - abschließend beurteilen zu können, müsse sie jedoch Kenntnis vom Inhalt der Auflassungserklärung vom 13.5.2015 haben. Es bestehe die naheliegende - zumindest nicht fernliegende - Möglichkeit, dass die Erwerber das bereits 2011 notariell beurkundete Kaufangebot der damaligen Eigentümer "mit der Auflassungserklärung vom 13.05.2015" angenommen hätten, nachdem die Eigentümer das zunächst bis zum Jahresende 2014 befristete Angebot entsprechend verlängert hätten. Angesichts dessen könne ein Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und dem "Vertragsabschluss zum 13.05.2015" nicht von vornherein verneint werden. Mit der von ihr begehrten Kopie der Auflassungserklärung vom 13.5.2015 wolle sie aber nicht nur dies abschließend prüfen, vielmehr benötige sie die diesbezügliche Kenntnis auch für die Beurteilung sonstiger Voraussetzungen ihrer Provisionsansprüche, namentlich der inhaltlichen Kongruenz zwischen letztlich abgeschlossenem Veräußerungsvertrag und den Gegenständen der Maklerverträge.

Mit Schreiben vom 8. und 28.9.2016 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Beteiligten begehrte Grundbucheinsicht durch Erteilung einer Abschrift versagt. Auf das anschließende Änderungsverlangen der Beteiligten hin hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt diese Entscheidung mit Beschluss vom 17.10.2016 bestätigt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde, der das Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 10.11.2016 - unter Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung - nicht abgeho...

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