Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 28.04.2015; Aktenzeichen II ZB 19/14)

LG Düsseldorf (Beschluss vom 18.10.2013; Aktenzeichen 35 O 61/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.04.2015; Aktenzeichen II ZB 19/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2) vom 11.11.2013 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 18.10.2013 (35 O 61/12) in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.11.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Nebenintervenient zu 2).

Der Beschwerdewert wird auf "bis 2.000,00 EUR" festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft, auch ansonsten zulässig, § 569 ZPO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das LG ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Nebenintervenient zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, da sein Beitritt unzulässig ist.

I. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 26.7.2012 gemäß Tagesordnungspunkt 11 als besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG bestellt, um Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen das Mitglied ihres Aufsichtsrates A., den Nebenintervenienten zu 4), sowie Herrn B., den Generalbevollmächtigten der Beklagten, aus Geschäftsvorfällen zwischen der Gesellschaft und ihr nahestehenden Unternehmen geltend zu machen. Gemäß Tagesordnungspunkt 12 wurde in derselben Hauptversammlung der Beklagten ein Beschluss über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Geschäften mit nahestehenden Personen gefasst. Beide Beschlüsse sind von der Klägerin mit am 24.8.2012 per Telefax und am 27.8.2012 im Original eingegangener Klage angefochten worden.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 1.10.2012 in seiner Eigenschaft als von der Hauptversammlung der Beklagten bestellter besonderer Vertreter den Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten erklärt. Die Beklagte hat die Zurückweisung dieser Nebenintervention beantragt und gemeint, der besondere Vertreter sei nicht berechtigt, der Anfechtungsklage als Nebenintervenient beizutreten, da er, unabhängig davon ob ihm Organqualität zukomme, nicht parteifähig sei und es an einem eigenen rechtlichen Interesse i.S.v. § 66 ZPO fehle.

Nachdem die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, hat ihr das LG mit Beschluss vom 18.10.2013 die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientinnen zu 3) und zu 5) auferlegt. Mit dem Beschluss vom 18.10.2013 hat das LG außerdem den Beitritt des Beschwerdeführers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beitritt des Nebenintervenienten zu 2) sei mangels Parteifähigkeit des besonderen Vertreters unzulässig. Als besonderer Vertreter sei er nicht berechtigt, der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Geltendmachung der Ersatzansprüche und seine Bestellung als Nebenintervenient beizutreten. Die Parteifähigkeit fehle unabhängig davon, ob man dem besonderen Vertreter innerhalb seines Aufgabenkreises Organqualität zuspreche oder nicht, weil die Organstellung nur dessen Rechtsstellung innerhalb der Aktiengesellschaft betreffe. Der besondere Vertreter sei in der Auflistung des § 245 AktG nicht genannt. Dessen Parteifähigkeit ergebe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 245 Nr. 4 AktG. Diese Vorschrift sei aufgrund ihres Ausnahmecharakters nicht analogiefähig, jedenfalls fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage. Selbst wenn man die Parteifähigkeit des besonderen Vertreters aus einer analogen Anwendung des § 245 Nr. 4 AktG ableiten wollte, würde sich daraus in der vorliegenden Fallkonstellation nicht die Parteifähigkeit des Nebenintervenienten zu 2) ergeben, weil sich aus dieser Vorschrift nach herrschender Auffassung schon für den Vorstand nicht die Möglichkeit des Beitritts auf Seiten der Beklagten ableiten lasse. Für den besonderen Vertreter müsse dies erst recht gelten.

Gegen diese - ihm am 28.10.2013 zugestellte - Entscheidung wendet sich der Nebenintervenient zu 2) mit seiner am 11.11.2013 form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der er die Zulassung seiner Nebenintervention begehrt sowie beantragt, der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Beschluss könne sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht keinen Bestand haben.

Angesichts der Klagerücknahme habe das LG nicht mehr über die Zulässigkeit seiner Nebenintervention entscheiden dürfen. Zwar habe ein Antrag der Beklagten vorgelegen, seine Nebenintervention zurückzuweisen, aufgrund der Klagerücknahme sei einer gerichtlichen Entscheidung über den Zwischenstreit gemäß § 71 ZPO aber mit rückwirkender Kraft die rechtliche Grundlage entzogen worden, da es kein Hauptverfahren (mehr) gegeben habe. Nach vollständiger Beendigung der Hauptsache sei für einen Zwischenstreit kein Raum mehr, der Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention und ...

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