Entscheidungsstichwort (Thema)

Entzug der elterlichen Sorge wegen krankheitsbedingter Erziehungsunfähigkeit. Aufhebung der Auswahl der erstinstanzlich bestellten Vormünderin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Entzug der elterlichen Sorge ist geboten, wenn die Kindesmutter krankheitsbedingt erziehungsunfähig ist und die Erziehungsdefizite auch nicht durch Unterstützungsmaßnahmen ausgeglichen oder abgemildert werden können.

2. Die Auswahl der erstinstanzlich bestellten Vormünderin ist aufzuheben, wenn Bedenken gegen ihre erforderliche Distanz zur Kindesmutter bestehen.

 

Normenkette

BGB §§ 1666, 1666a, 1697a, 1886

 

Verfahrensgang

AG Velbert (Beschluss vom 12.07.2007)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Velbert vom 12.7.2007 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Auswahl von Frau U. als Vormünderin aufgehoben wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter vom 22.5.2009 wird als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

 

Gründe

I. Die Kindesmutter hat neben A., geboren am 6.9.2005, zwei weitere Kinder, den am 18.6.2004 geborenen A. und den am 24.6.2007 geborenen D.. Der Vater von A., Herr F., steht für die elterliche Sorge nicht zur Verfügung. Die Vaterschaft für A. ist weder anerkannt noch festgestellt. Für D. hat Herr H. die Vaterschaft anerkannt. Alle drei Kinder leben in Pflegefamilien, A. in E. und A. in E.. Umgangskontakte mit A. finden begleitet einmal im Monat statt. Umgangskontakte mit A. hat die Kindesmutter seit geraumer Zeit nicht mehr wahrgenommen. Zu D. hat sie seit der Geburt keinen Kontakt mehr.

Im Zusammenhang mit der Geburt A. verweigerte die Kindesmutter einen geplanten Kaiserschnitt. Dieser war medizinisch dringend erforderlich, da der Geburtstermin deutlich überschritten war. Sie entwich durch ein Fenster des Krankenhauses, so dass ein Polizeieinsatz und eine einstweilige Unterbringung nach PsychKG erforderlich wurden. Mit Einverständnis der Kindesmutter hat sodann das AG - Familiengericht - Velbert mit Beschluss vom 9.7.2004 der Kindesmutter für A. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht auf Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen und auf das Jugendamt der Stadt E. als Pfleger übertragen. Die Pflegschaft für A. ist bei dem AG Velbert geführt worden.

Während der Schwangerschaft mit A. wandte sich die Kindesmutter an das Jugendamt der Stadt H. und hat unter dem 22.6.2005 Hilfe zur Erziehung nach § 19 SGB VIII beantragt. Ab dem 29.7.2005 war sie in S. gemeldet und hielt sich dort seit dem 10.9.2005 in der Mutter-Kind-Einrichtung des S. auf. Das OVG für das Land NRW hat durch Beschluss vom 28.11.2005 den Bürgermeister der Stadt H. im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Kindesmutter bis zum 28.2.2006 Hilfe nach § 19 SGB VIII für sich und ihre Tochter A. in der Mutter-Kind-Einrichtung S. des S. zu leisten. Mit einstweiliger Anordnung vom 14.9.2005 hat das AG Velbert der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A. entzogen und auf das Jugendamt des Kreises S. als Aufenthaltsbestimmungspfleger übertragen, um eine Gefährdung des körperlichen Wohls des Kindes A. zu verhindern. Am 24.11.2005 erfolgte auf Veranlassung der Kindesmutter, die den S. verlassen wollte, eine Notfall-Inpflegename von A.. Am 7.12.2005 verlangte die in den S. zurückgekehrte Kindesmutter ihr Kind zurück. A. wurde daraufhin am 8.12.2005 zurückgeführt. Am 1.2.2006 verließ die Kindesmutter die Einrichtung in S. und zog auf eigenen Wunsch in Absprache mit dem Jugendamt der Stadt H. mit A. in die Mutter-Kind-Einrichtung I. in D. Diese Einrichtung verließ sie am 20.2.2006 eigenmächtig und fuhr ohne eine Nachricht zu hinterlassen mit dem Kind in den S..

Am 23.2.2006 ist A. durch den damaligen Aufenthaltsbestimmungspfleger in Obhut genommen worden. Sie lebt seitdem in einer Pflegefamilie.

Am 13.4.2007 meldete sich die Kindesmutter in der Mutter-Kind-Einrichtung des S. in H. an. Zur Zeit wohnt die Kindesmutter zusammen mit Herrn H. in V., von dem sie nach ihren eigenen Angaben aber getrennt lebt. Ein Gespräch mit der Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt H., Frau S., eskalierte der Art, dass die Kindesmutter Frau S. beleidigte und - des Büros verwiesen - ihr ins Gesicht schlug. Sie erhielt daraufhin Hausverbot.

Das Jugendamt der Stadt H. hat beantragt, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen und auf einen Vormund zu übertragen.

Die Kindesmutter hat beantragt, den Antrag auf Entziehung der elterliche Sorge zurückzuweisen, hilfsweise ihre Mutter, Frau S., als Vormünderin zu bestellen.

Das AG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Kindesmutter erziehungsfähig ist. Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat sein Gutachten unter dem 6.12.2005 erstattet. Das AG hat der Kindesmutter sodann mit Beschluss vom 12.7.2007 die elterliche Sorge über A. entzogen und auf einen Vorm...

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