Leitsatz (amtlich)

Die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene Notarbescheinigung ("Aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsregister des AG ... zu HRB. vom heutigen Tage bescheinige ich, dass G als einzelvertretungsberechtigter - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter - Geschäftsführer der dort bezeichneten X-GmbH eingetragen ist") erbringt gegenüber dem Grundbuchamt den Beweis für das Bestehen und den Umfang der Vertretungsberechtigung des G.

 

Normenkette

GBO § 32 Abs. 1 S. 1, § 53; BNotO § 21 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 05.09.2013; Aktenzeichen EL-2639-59)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung vom 8.8.2013 wird aufgehoben.

Geschäftswert: 100.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 31.5.2013 bestellte der Beteiligte zu 2. als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. auf dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitz eine brieflose Grundschuld von 100.000 EUR. In der notariellen Urkunde hieß es eingangs u.a.:

"Aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsregister des AG Düsseldorf zu HRB 22800 vom heutigen Tage bescheinige ich, dass Herr O. L. als einzelvertretungsberechtigter - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter - Geschäftsführer der dort bezeichneten K. -I. GmbH eingetragen ist."

Die Grundschuld wurde am 13.6.2013 in Abt. III unter lfd. Nr. 17 eingetragen.

Mit am 12.7.2013 beim Grundbuchamt eingegangener Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Beteiligte zu 1. beantragt, das Grundbuch zu berichtigen.

Hierzu hat sie vorgebracht:

In der notariellen Urkunde vom 31.5.2013 habe der Beteiligte zu 2. die Eintragung der Grundschuld als ihr (der Beteiligten zu 1.) einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beteiligte zu 2. aber nicht mehr einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer gewesen, denn mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.5.2013 sei die Vertretungsregelung dahin geändert worden, dass der Beteiligte zu 2. nur noch gesamtvertretungsberechtigt sei, wohingegen allein der weitere Geschäftsführer (Herr F.) einzelvertretungsberechtigt sei. Diese Änderung der Vertretungsregelung sei am 12.6.2013 im Handelsregister eingetragen worden. Damit sei offenkundig, dass der Beteiligte zu 2. zum Zeitpunkt der Bewilligung und der Eintragung der Grundschuld nur noch gesamtvertretungsberechtigt gewesen sei. Eine Genehmigung seiner Erklärungen durch die Beteiligte zu 1. sei bislang nicht erteilt worden und werde auch nicht erteilt. Daher sei die Eintragung in Abt. III lfd. Nr. 17 falsch und bedürfe der Berichtigung.

In der darauf folgenden, durch als Zwischenverfügung bezeichnete Äußerungen des Grundbuchamts vom 15.7.2013 bewirkten Korrespondenz hat die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 30.7.2013 klargestellt, ihr Antrag gehe dahin, im Wege der Berichtigung das Recht III lfd. Nr. 17 zu löschen.

Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 8.8.2013 mitgeteilt, es bleibe bei der - schon mit der Verfügung vom 15.7.2013 - geäußerten Auffassung, dass die Unrichtigkeit des Grundbuches nicht nachgewiesen sei. Die Eintragung der Grundschuld sei von der Eigentümerin bewilligt worden. Die Eigentümerin sei im Zeitpunkt der Bewilligung (31.5.2013) von dem im Handelsregister eingetragenen Beteiligten zu 2. wirksam vertreten worden. Es sei beabsichtigte, die Eingabe der Beteiligten zu 1. als Beschwerde anzusehen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorzulegen.

Hernach hat das Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 6.9.2013 der Beschwerde der Beteiligten zu 1. "gegen die Eintragung vom 13.6.2013" nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat der Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 16.9.2013 Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. hat insoweit - vorläufig - Erfolg, als die Zwischenverfügung vom 8.8.2013 aufzuheben ist.

1. Der Senat kann das Begehren der Beteiligten zu 1. nur im Rahmen einer - zulässigen, §§ 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO sog. beschränkten - Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO überprüfen.

Das versteht sich ohne weiteres, wenn man den Standpunkt des Grundbuchamtes, den dieses erkennbar im Nichtabhilfebeschluss vom 6.9.2013 eingenommen hat, teilt, wonach die Beteiligte zu 1. Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch eingelegt habe.

Aus Sicht des Senats liegt es allerdings näher, das Verlangen der Beteiligten zu 1. als einen auf Grundbuchberichtigung durch Löschung gerichteten Antrag gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO, mithin Kraft Unrichtigkeitsnachweises, aufzufassen. Dies ändert an der Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts indes nichts. Denn die Beschwerde ist entsprechend § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nur beschränkt zulässig, falls eine dem öffentlichen Glauben unterstehende, ursprünglich unrichtige Eintragung auf Unrichtigkeitsnachweis berichtigt werden soll. Die Beschwerde...

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