Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Krefeld (Aktenzeichen 38 UR II 121/94)

LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 461/95)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß des Landgerichts und der Beschluß des Amtsgerichts vom 25. Oktober 1995 werden abgeändert.

1.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, die in ihrer Wohnung N. S. 2. K., Erdgeschoß, links, errichtete Gas-Etagenheizung in der derzeitigen baulichen Ausführung (Abgas-Abführung direkt ins Freie) nach Ablauf von drei Monaten seit Erlaß dieses Beschlusses zu betreiben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von 1.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.

2.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3.

Im übrigen werden die Erstbeschwerde und die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die vorbezeichnete Wohnungseigentumsanlage wurde durch Teilungserklärung der beiden teilenden Eigentümer F. und U. vom 4. Juli/24. Oktober 1989 errichtet. In § 13 Nr. 2 der Teilungserklärung (Blatt 32 GA) ist bestimmt, daß die Betriebskosten für die zentrale Heizungsanlage zu 50 % nach Verbrauch umgelegt werden.

Die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbundenen teilenden Eigentümer faßten am 4. September 1989 (Blatt 184 GA) folgenden Beschluß:

„Die Eigentümer dürfen als Sonderwunsch in den Wohnungen Kachelöfen, offene Kaminfeuer und Etagenheizungen o.ä. zusätzlich zur zentralen Gasheizung einbauen lassen. Voraussetzung ist, daß diese Maßnahmen alle bautechnischen und baurechtlichen Auflagen erfüllen.”

Die Antragsgegnerin machte hiervon in der Weise Gebrauch, daß sie in die von ihr erworbene Eigentumswohnung im Erdgeschoß links eine Gas-Etagenheizung mit Abgas-/Frischluftführung über Außenwand einbauen ließ. Dieser Einbau erfolgte etwa im April 1990. Am 21. Dezember 1990 wurde die Antragsgegnerin als erste Erwerberin von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen. Am 15. Juli 1991 wurde die Gastherme (Etagenheizung), die an die Heizkörper der Eigentumswohnung der Antragsgegnerin angeschlossen ist und auch der Warmwasserversorgung dient, durch einen Schornsteinfeger abgenommen.

Das zur Etagenheizung gehörende Abgasrohr befindet sich circa einen halben Meter neben dem Fenster der Antragsgegnerin und circa 1,5 Meter seitlich versetzt unter dem Küchenfenster der darüberliegenden Wohnung des beteiligten Wohnungseigentümers Siemann.

Am 27. April 1994 faßte die Eigentümergemeinschaft zu TOP 2 c mehrheitlich einen Beschluß, wonach durch Beauftragung von Rechtsanwälten gerichtlich geklärt werden solle, ob die installierte Therme der Antragsgegnerin, die entgegen der Teilungserklärung eingebaut worden sei, entfernt werden müsse. Gleichzeitig solle dem Architekten für die Einbringung der Therme der Streit verkündet werden.

Die Antragstellerin macht eine Beeinträchtigung durch austretende Kondenswasserwolken und Abgas geltend und verlangt, den Abluftstutzen in der Außenwand zu entfernen und die Heizkörper an das zentrale Heizsystem anzuschließen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

  • der Antragsgegnerin aufzugeben, die in ihre Wohnung eingebaute Heizungsanlage einschließlich Abluftstutzen in der Außenwand zu entfernen und die Heizkörper an das zentrale Heizsystem anzuschließen,
  • hilfsweise

    der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die genannte Heizungsanlage zu betreiben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat sich auf die frühere Genehmigung der Etagenheizung durch die Eigentümer berufen und geltend gemacht, von der Heizungsanlage gehe keine Beeinträchtigung aus, der Betrieb einer Gas-Etagenheizung sei umweltfreundlicher als der Anschluß an die Zentralheizung.

Das Amtsgericht hat am 25. Oktober 1995 wie folgt beschlossen:

1.

Der Antragsgegnerin (Beteiligte zu 4) wird untersagt, die in ihrer Wohnung N. S. 2. K., Erdgeschoß, links, errichtete Gas-Etagenheizung ab dem Zeitpunkt 3 Monate seit Rechtskraft dieser Entscheidung zu betreiben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin (Beteiligte zu 4) ein Ordnungsgeld von DM 1.000,00, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.

2.

Die Antragsgegnerin (Beteiligte zu 4) wird verpflichtet, das Abluftrohr mit Stutzen der Gas-Etagenheizung an der Außenwand ihrer Wohnung im Hause N. S. 2. K., Erdgeschoß, links, zu entfernen und die entstandene Maueröffnung durch geeignete Mittel, wie eine Abschlußplatte, zu verschließen.

3.

Die Antragsgegnerin (Beteiligte zu 4) wird verpflichtet, die Heizkörper in ihrer Wohnung N. S. 2. K., Erdgeschoß, links, binnen 3 Monaten seit Rechtskraft dieser Entscheidung an die zentrale Heizungsanlage der Wohnanlage anzuschließen.

4.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewie...

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