Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.07.2006; Aktenzeichen KVR 28/05)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis zu 8) wird zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des BKartA und der Beigeladenen fallen den Beteiligten zur Last.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat den Zusammenschluss untersagt hat.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) (nachfolgend: D.) bietet über ihre Konzerngesellschaften flächendeckend in Deutschland sowohl Verkehrsleistungen im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) als auch im öffentlichen Personenstraßennahverkehr (ÖSPV) an. Im Gebiet des S. und der W. erbringt die Beteiligte zu 1) über die Beteiligte zu 2) (nachfolgend: R.) Busverkehrsleistungen im Linien- und Gelegenheitsverkehr. Die Beteiligte zu 2) betreibt dazu im S. die Regional-Buslinien R 1 bis R 10, die Kreisbuslinien K 314, K 501, K 503, K 508 und K 601, ferner 8 Gemeindelinien sowie den grenzüberschreitenden Verkehr "S. Bus" zwischen S. und L. Stadt und schließlich mehrere Ortsverkehre.

Die Beteiligte zu 3) (nachfolgend: K. GmbH) erbringt ebenfalls Busverkehrsdienste im Linien- und Gelegenheitsverkehr. Sie verfügt über insgesamt 25 Linienverkehresgenehmigungen und ist schwerpunktmäßig im Landkreis S. tätig. Anteilseigner der K. GmbH sind die Beteiligte zu 4) (nachfolgend: V.-S.) mit einem Geschäftsanteil von 60 % und die Beteiligte zu 5) (nachfolgend: K.-AG) mit einem Gesellschaftsanteil von 40 %. Die V.-S. wiederum steht im alleinigen kommunalen Anteilsbesitz des Beteiligten zu 6). Gesellschafter der K.-AG sind die V.-S. mit einem Anteil von 63,9 %, die Beteiligte zu 8) mit einem Geschäftsanteil von 25,1 % und die V.- und E.-gesellschaft der Stadt D. mbH mit einem Anteil von 11 %. Alleinige kommunale Anteilseignerin der Beteiligten zu 8) ist die Beteiligte zu 7).

Die D. beabsichtigt, über die R. eine 30 %-ige Beteiligung an der K. GmbH zu erwerben. Im Zuge der Anteilsübertragung soll außerdem zwischen der R., der K.-AG und der V.-S. ein Konsortialvertrag abgeschlossen werden, der die Ziele der künftigen Zusammenarbeit zwischen der R. und der K. GmbH beschreibt sowie ergänzende Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Gesellschafter der K. GmbH enthält. Nach dem Konsortialvertrag ist insb. beabsichtigt, durch integrierte Stadt- und Regionalverkehre, eine Abstimmung der Liniennetze und der Fahrplanangebote, den Abbau überschüssiger Linienverkehrsleistungen, der Einführung eines gemeinsamen Tarifs im Landkreis S. sowie eine Zusammenarbeit beim Einkauf, dem Personalmanagement, der Fahrzeugwartung und der Fahrzeugunterhaltung ein kundenorientiertes Verkehrsangebot zu schaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der geplanten Zusammenarbeit wird auf den Konsortialvertrag (Anlage 1 zur Anmeldung, Bl. 39 ff. der Amtsakten) Bezug genommen.

Das BKartA hat das Zusammenschlussvorhaben untersagt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Von dem Zusammenschluss sei in sachlicher Hinsicht der Markt für die Erbringung liniengebundener Nahverkehrsdienstleistungen im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) betroffen. Dabei könne auf sich beruhen, ob der SPNV und der ÖSPV zu ein und demselben Markt gehören oder ob es sich um gesonderte, wenn auch eng benachbarte Märkte handele. Offen bleiben könne auch, ob im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung als Marktgegenseite auf den Fahrgast oder auf den zuständigen Aufgabenträger abzustellen sei. In beiden Fällen sei die Nachfrage auf dieselbe Leistung, nämlich ein Netzwerk von Verkehrslinien, gerichtet. In räumlicher Hinsicht erstrecke sich der betroffene Markt auf den Verkehrsraum des S.. Diese Marktabgrenzung stütze sich zum einen auf die festgestellten Pendlerbewegungen. Sie seien innerhalb des S. weitaus stärker als zu den angrenzenden Regionen (R.-P., L., F.). Die räumliche Marktabgrenzung werde zudem durch das bestehende Nahverkehrsangebot bestätigt. Insbesondere durch mehrere Regionalverbindungen seien alle Landkreise des S. miteinander verbunden, so dass eine hohe Mobilität im gesamten Bundesland gewährleistet sei. Auf dem so abgegrenzten Angebotsmarkt sei die R. marktbeherrschend. Ihr Marktanteil - berechnet nach Nutzwagen-Kilometer - liege im ÖSPV zwischen 40 % und 50 % sowie im ÖPNV zwischen 50 % und 60 %. Aufgrund der Fusion erhöhe sich dieser Marktanteil im ÖSPV auf 50 % bis 60 % und im ÖPNV auf 55 % bis 65 %. Hilfsweise hat das Amt angenommen, dass zusammenschlussbedingt eine marktbeherrschende Stellung der R. begründet sowie - ferner hilfsweise - ein aus R., K. GmbH und S. GmbH bestehendes Oligopol verstärkt werde.

Das BKartA hat außerdem im Ausspruch zu Ziff. II. die Gebühr für die Untersagung des Zusammenschlussvorhabens - unter Anrechnung der gesondert auf 30.000 EUR festgesetzten Gebühr für die Anmeldung der Fusion - auf insgesamt 40.000 EUR veranschlagt.

Mit ihrer Beschwerde begehren die Zusamme...

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