Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Ermittlung der Stimmenzahl bei Abstimmung in der Wohnungseigentümerversammlung. Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Feststellung, dass in einer Wohnungseigentümerversammlung ein Mehrheitsbeschluss zustande gekommen ist, setzt voraus, dass die Anzahl der Ja-Stimmen ermittelt wird; die Feststellung der Anzahl der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen reicht nicht aus.

 

Normenkette

WEG § 25

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 22.11.1999; Aktenzeichen 19 T 220/99)

AG Ratingen (Aktenzeichen 40 II 50/98 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges tragen die Beteiligten zu 2), 9), 28) und 29) als Gesamtschuldner.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 44.160,10 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 36) war bis zum 31.12.1998 zur Verwalterin der o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt worden. Am 16.10.1998 fand eine Versammlung der Wohnungseigentümer statt, in der zu TOP 6 entschieden werden sollte, ob die Beteiligte zu 36) weiter als Verwalterin tätig sein sollte. Bei der Abstimmung der 25 anwesenden stimmberechtigten Wohnungseigentümer stellt der Geschäftsführer der Beteiligten zu 36), der die Versammlung leitete, zunächst acht Stimmenthaltungen und sodann acht Nein-Stimmen fest. Da er – irrtümlich – annahm, es seien nur noch sieben Stimmen für eine Fortsetzung der Verwaltertätigkeit möglich, fragte er nicht mehr, werfür eine erneute Bestellung der Beteiligten zu 36) stimme. Er wiederholte lediglich die Feststellung der Enthaltungen und der Nein-Stimmen, wobei er wieder jeweils acht Stimmen zählte. Danach teilte er den versammelten Wohnungseigentümern als Abstimmungsergebnis mit, daß die Beteiligte zu 36) nicht erneut zur Verwalterin für die Zeit ab 01.01.1999 bestellt worden sei.

Die mit Datum vom 23.10.1998 vom Geschäftsführer der Beteiligten zu 36) erstellte Niederschrift über die Versammlung vom 16.10.1998 verzeichnet zu TOP 6 unter der Überschrift „Ausübung der Verwaltertätigkeit ab 01.01.1999” u. a.:

„Da keine anderen Verwaltungsangebote vorliegen, wird darüber abgestimmt, ob die … GmbH auch weiterhin die Verwaltertätigkeit ab 01.01.1999 ausüben soll.

Abstimmungsergebnis:

9 Ja-Stimmen

8 Nein-Stimmen

8 Stimmenthaltungen

Zur Überprüfung des Abstimmungsergebnisses wird die Abstimmung ein zweites Mal durchgeführt. Das Ergebnis bleibt unverändert bestehen. Damit ist die … für fünf Jahre weiterhin zum Verwalter bestellt.”

In einem Schreiben an die Wohnungseigentümer wies die Beteiligte zu 36) unter Beifügung der Niederschrift über die Versammlung darauf hin, „nach nachträglicher Auszählung bei der Erstellung des Protokolls sei unter TOP 6 leider bei der Auszählung der Ja-Stimmen ein Fehler auf getreten. Danach hätten für die Wiederwahl der … nicht sieben, sondern neun Eigentümer gestimmt”.

Die Beteiligte zu 1) hat mit am 16.11.1998 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben zunächst beantragt, den zu TOP 6 gefaßten Beschluß der Eigentümerversammlung vom 16.10.1998 für ungültig zu erklären. Zuletzt hat sie die Feststellung begehrt,

bei der Eigentümer Versammlung vom 16.10.1998 sei zu TOP 6 „Ausübung der Verwaltertätigkeit ab. 01.01.1999” nicht beschlossen worden, daß die … GmbH für fünf Jahre ab dem 1. Januar 1998 zum Verwalter bestellt wurde.

Ferner hat sie eine dahingehende Berichtigung des Protokolls der Versammlung vom 16.10.1998 beantragt.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Die Beteiligten zu 2), 9), 28) und 29) haben sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Niederschrift gebe das Ergebnis des zu TOP 6 gefaßten Beschlusses richtig wieder. Das – irrtümlich – in der Versammlung anders bekannt gegebene Ergebnis sei irrelevant, denn es sei für alle Beteiligten klar gewesen, daß der Versammlungsleiter nur die Stimmen falsch ausgezählt habe.

Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 2), 9), 28) und 29) unter Wiederholung ihres Vorbringens gegen die Entscheidung des Landgerichts. Mit Rücksicht darauf, daß auch nach Auffassung des Landgerichts unstreitig die Mehrheit der Wohnungseigentümer für die Verlängerung der Bestellung der Beteiligten zu 36) votiert habe, sei für die von der Beteiligten zu 1) begehrte Feststellung kein Raum.

Die Beteiligte zu 1) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).

1)

Das Landgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit des zuletzt gestellten Feststellungsantrages ausgegangen. Die Beteiligte zu 1) begehrt eine rechtskraftfähige Entscheidung darüber, daß am 16.10.1998 keine erneute Bestellung der Beteiligten zu 36) zur Verwalterin für die Zeit ab 01.01...

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