Leitsatz (amtlich)

Die Streichung eines Dolmetschers aus der Liste der Dolmetscher und Übersetzer durch die Präsidentin des OLG und das dem Dolmetscher zugleich erteilte Verbot, sich auf den allgemein geleisteten Eid zu berufen, sind keine Justizverwaltungsakte i.S.d. § 23 Abs. 1 EGGVG; gegen diese Entscheidungen ist der Rechtsweg zu den VG eröffnet.

 

Normenkette

AV des JM v. 8.4.1988 (3162-I B.3) - JMBl. NW S. 97; EGGVG § 23 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 316 E-6.963)

 

Tenor

Das Verfahren wird an das VG D. verwiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) wurde als Dolmetscher für verschiedene Sprachen vor dem Präsidenten des LG D. allgemein vereidigt und in das von der Beteiligten zu 2) geführte Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen. Die Beteiligte zu 2) stellte fest, dass der Beteiligte zu 1) sich in einem von ihm verwendeten Briefbogen auch als "ermächtigter Übersetzer" bzw. "Authorised Translator" bezeichnete. Daraufhin untersagte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 1.10.1993 die Verwendung dieser Bezeichnung. Der Antrag des Beteiligten zu 1, ihn zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von ihm gefertigter Übersetzungen zu ermächtigen, wurde von der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen, weil der Beteiligte zu 1) den Nachweis einer erheblich überdurchschnittlichen fachlichen Qualifikation nicht erbrachte. In verschiedenen Schreiben verwendete der Beteiligte zu 1) nachfolgend weiter die oben beschriebenen Briefbögen.

Unter dem 12.11.2004 hat die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mitgeteilt, dass wegen fehlender persönlicher Eignung seine Eintragung als Dolmetscher in dem Verzeichnis gestrichen und ihm das Recht abgesprochen werde, sich auf die geleisteten allgemeinen Eide zu berufen. Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1) Widerspruch eingelegt, der von der Beteiligten zu 2) mit Bescheid vom 2.8.2005 zurückgewiesen worden ist. Der Beteiligte wendet sich hiergegen mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 1.9.2005.

Der Beteiligte zu 1), der vorrangig eine Zuständigkeit des VG als gegeben sieht, macht in der Sache geltend: Die Streichung aus der Liste stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Berufsfreiheit aus Art. 12 GG dar. Die Verwendung der von der Beteiligten zu 2) beanstandeten Briefbögen sei allenfalls wettbewerbsrechtlich relevant, seine persönliche Eignung für eine Dolmetschertätigkeit werde hierdurch hingegen nicht beeinträchtigt.

Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Erstbescheid der Beteiligten zu 2) vom 12.11.2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 2.8.2005 aufzuheben; hilfsweise; das Verfahren an das VG D. zu verweisen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte und die Akte der Beteiligten zu 2) zu dem Verwaltungsvorgang 316 E - 6.963 Bezug genommen.

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Die Streichung aus der Liste der Dolmetscher und Übersetzer und das Verbot, sich auf einen allgemein geleisteten Eid zu berufen, stellen keine Justizverwaltungsakte gem. § 23 Abs. 1 EGGVG dar. Es handelt sich vielmehr um eine Streitigkeit, für die nach § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

1. Die Frage, ob die Beeidigung von Dolmetschern und die Aufnahme in die entsprechende Liste als Justizverwaltungsakt anzusehen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten.

a) Das OLG Saarbrücken hat in einem Beschl. v. 25.4.2005 - 1 VA 1/05 - (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.4.2005 - 1 VA 1/05, OLGReport Saarbrücken 2005, 637 = BeckRS 2005 08063) festgestellt, bei der Entscheidung des Landgerichtspräsidenten, einen Antrag auf eine allgemeine Vereidigung als Dolmetscher und Übersetzer und damit zugleich eine Aufnahme in die Liste der allgemein vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer zurückzuweisen, handele es sich um einen Justizverwaltungsakt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die allgemeine Vereidigung eines Dolmetscher oder Übersetzers und seine Aufnahme in die Liste belegten nicht nur, dass eine Prüfung der hierfür von § 6 Abs. 2, 3 SAG-GVG geforderten Voraussetzungen erfolgt sei, sondern hätten darüber hinaus unmittelbaren Bezug zum zivilrechtlichen Beurkundungsrecht und zum gerichtlichen Verfahrensrecht; bei gerichtlichen Verfahren bedürfe es nämlich nach § 189 Abs. 2 GVG keiner Vereidigung eines Dolmetschers, wenn dieser sich auf den allgemein geleisteten Eid beziehe; gleiches gelte gem. § 8 FGG für Verfahren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit; hinsichtlich des notariellen Beurkundungsverfahrens sei auf § 16 Abs. 3 BeurkG zu verweisen; die Eintragung eines Dolmetschers oder Übersetzers in der Liste bewirke daher eine Vereinfachung seiner Einschaltung bei Verhandlungen vor den Gerichten und Notaren; sie entfalte darüber hinaus auch insoweit unmittelbare Außenwirkung, als es sich bei ihr um einen Umstand handele, dem bei der Auswahl eines Dolmetschers oder Übe...

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