Leitsatz (amtlich)

1. Beantragen die Beteiligten unter Bezug auf die Vereinbarung in einem notariell beurkundeten Vertrag ("...Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch kann nicht an Dritte abgetreten werden."), die Auflassungsvormerkung einzutragen mit dem Vermerk, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht abtretbar sei, so hat das Grundbuchamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Fassungsermessens - bei korrekter Grundbuchführung - rechtlich die Möglichkeit, den Abtretungsausschluss ohne Bindung an den Antragswortlaut in die Formulierung seines Eintragungsvermerks auch mittelbar durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung aufzunehmen (Aufgabe der früheren Ansicht des Senats in JMBINRW 1962, 125 f., wonach das Grundbuchamt der von einem Antragsteller gewünschten Fassung des Eintragungsvermerks zu entsprechen habe, falls sie inhaltlich zutreffe, gesetzesgemäß und klar sei sowie zu keiner Überlastung des Grundbuchs führe).

2. Fehlt - wie hier - in einer notariellen Beschwerdeschrift die Angabe, in wessen Namen das Rechtsmittel eingelegt werde, so sind, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen.

 

Normenkette

BGB §§ 399, 885 Abs. 2; GBO § 13

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 18.08.2016; Aktenzeichen BO-351-40)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Juni 2016 veräußerten die Beteiligten zu 1. den im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligten zu 2. In § 6 Nr. 2 des Vertrages hieß es unter anderem:

"Zur Sicherung des Anspruches auf Eigentumsübertragung bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten des Kaufobjektes für den Käufer im vereinbarten Beteiligungsverhältnis, und zwar mit dem Rang

Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch kann nicht an Dritte abgetreten werden."

Mit Schrift vom 1. Juli 2016 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte, die Auflassungsvormerkung einzutragen mit dem Vermerk, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht abtretbar sei. Am 8. Juli 2016 trug das Grundbuchamt eine "Eigentumsübertragungsvormerkung" für die Beteiligten zu 2. in das Grundbuch ein; in ihr wird auf die Eintragungsbewilligung in der notariellen Urkunde vom 30. Juni 2016 (unter Angabe der Urkundenrollennummer und des beurkundenden Notars) Bezug genommen. Außerdem enthält die Eintragung einen Rangvermerk.

Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 15. Juli 2016 beantragt, die Eintragung um den Vermerk über die Nichtabtretbarkeit des gesicherten Anspruchs zu ergänzen. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen, wogegen sich der Verfahrensbevollmächtigte mit Schrift vom 26. August 2016 beschwert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel ist infolge der vom Grundbuchamt mit Beschluss vom 5. September 2016 erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (vgl. § 75 GBO).

Zutreffend hat das Grundbuchamt alle vier Beteiligten als Rechtsmittelführer angesehen; fehlt - wie hier - in einer notariellen Beschwerdeschrift die Angabe, in wessen Namen das Rechtsmittel eingelegt werde, sind, falls sich aus den Umständen nicht zweifelfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen (statt aller: Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 15 Rdnr. 20 m. Nachw.). Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde statthaft und insgesamt zulässig (§§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO).

In der Sache jedoch erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.

a) Ebenso wie das Grundbuchamt teilt der Senat die heute nahezu einhellige Auffassung, dass im Falle der Eintragung einer Vormerkung ein vereinbarter Ausschluss der Abtretbarkeit der gesicherten Forderung (§ 399, 2. Fall BGB) eintragungsfähig ist (a.A. Meikel-Morvilius, GBO, 11. Aufl. 2015, Einl. B 26 [a.E.] m. Nachw.).

b) Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, die Abrede der Unabtretbarkeit in den Eintragungsvermerk selbst aufzunehmen, sei nicht erforderlich, da - nicht anders als in Fällen der Bedingung oder Befristung des gesicherten Anspruchs - mit einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 885 Abs. 2 BGB auch diese Abrede Inhalt der Eintragung werde (BGHZ 193, 152 ff; dem folgend: MK-Kohler, BGB, 7. Aufl. 2017, § 885 Rdnr. 25; Staudinger-Gursky, BGB, Neubearb. 2013, § 885 Rdnr. 74 a.E. und 75; Demharter a.a.O., Anh. § 13 Rdnr. 35; zum Zusammenhang von Übertragbarkeit und Bezugnahme bei der Eintragung von Dienstbarkeiten auch OLG München FGPrax 2017, 109). Dem folgt der Senat. Sinn und Zweck des § 885 Abs. 2 BGB ist es gerade, die Eintragung der Vormerkung als bloßem Sicherungsmittel möglichst knapp zu halten (jurisPK BGB - Stamm, Stand: 01.04.2017, § 885 Rdnr. 77). Im übrigen scheinen dem Senat die Entscheidungen BayObLGZ 1998 (nicht: 1988), 206 ff und O...

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