Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Das vorsatzlose Sich-Entfernen vom Unfallort begründet nicht die Pflichten gemäß § 142 Abs. 2 und 3 StGB.

  • 2.

    Den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht auch der Unfallbeteiligte, der den Unfall nicht bemerkt, deshalb seine Fahrt zunächst fortsetzt, aber noch innerhalb eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen von diesem erfährt.

  • 3.

    Ein solcher räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht nicht mehr, wenn der Unfallbeteiligte nach dem Unfall innerorts fünf bis zehn Minuten weitergefahren ist und in dieser Zeit etwa drei Kilometer zurückgelegt hat, ehe er von dem Unfallgeschehen Kenntnis erlangt.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 15.03.2007)

 

Tenor

  • 1.

    Hinsichtlich des Tatvorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.

    Die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.

  • 2.

    Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 56 EUR sowie wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO" zu einem Bußgeld in Höhe von 35 EUR verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht gegen ihn gemäß § 44 StGB ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das Landgericht Wuppertal hat die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes auf 35 EUR herabgesetzt wird.

Hiergegen richtet sich die auf den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

1.

Der Angeklagte hat die Revision auf den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB beschränkt, indem er deutlich zum Ausdruck gebracht hat, gegen die Teilverurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit "keine Einwände" zu erheben.

Die Beschränkung der Revision ist wirksam mit der Folge, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit in Rechtskraft erwachsen ist. Hat das Tatgericht über mehrere rechtlich selbständige Taten des Angeklagten entschieden, bestehen gegen die Anfechtung nur einzelner Verurteilungen grundsätzlich keine Bedenken. Dies gilt auch dann, wenn die abgeurteilten selbständigen Straftaten durch einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang zu einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) zusammengefasst werden (vgl. Kuckein in: KK-StPO, 5. Auflage, § 344 Rn. 7).

So liegt der Fall hier. Die Frage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB kann losgelöst von der Verurteilung wegen der fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls geprüft und beurteilt werden. Die zum Unfall führende Ordnungswidrigkeit steht zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit (§ 53 StGB), da das Sich-Entfernen im Sinne des § 142 StGB eine entsprechende gesonderte Willensbildung nach einem Unfall voraussetzt (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 142 StGB Rn. 41).

2.

Die in zulässiger Weise auf den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB beschränkte Revision hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg und führt zur Freisprechung des Angeklagten.

Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die von ihm am 4. April 2006 gegen 16.55 Uhr in der K. in W.-C. fahrlässig verursachte Beschädigung des am rechten Fahrbahnrand geparkten Pkw nicht bemerkte und daher unvorsätzlich weiterfuhr. Es hat zum Sachverhalt weiterhin ausgeführt, dass die Zeugin K. von der Unfallstelle mit ihrem Pkw dem Lkw des Angeklagten folgte und ihn durch Betätigen von Hupe und Lichthupe zum Anhalten zu bewegen versuchte. Nach etwa fünf bis zehn Minuten Fahrzeit hielt der Angeklagte an, um sich nach dem Anliegen der Zeugin K. zu erkundigen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Angeklagte bereits rund drei Kilometer von der Unfallstelle entfernt.

a)

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht in Betracht. Danach wird ein Unfallbeteiligter nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 StGB auch dann bestraft, wenn dieser sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Der Angeklagte entfernte sich jedoch nicht berechtigt oder entschuldigt, sondern vorsatzlos vom Unfallort. Zwar war nach bislang gefestigter Rechtsprechung, der auch das Landgericht gefolgt ist, das vorsatzlose Sich-Entfernen dem berechtigten oder entschuldigten Sich-Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichzusetzen (vgl. BGHSt 28, 129, 132 ff.). Diese Gleichsetzung...

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