Leitsatz (amtlich)

1. Zeigt das Registergericht der beteiligten Gesellschaft (hier: GmbH) in einem Verfahren über die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch ein mit Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben nicht nur die Möglichkeit auf, den Eintragungsantrag zurückzunehmen und zu gegebener Zeit neu anzubringen, sondern stellt es hierneben den Vollzug ihres Antrages für den Fall in Aussicht, dass sie im vorliegenden Verfahren noch Nachweise erbringt (hier: Zustimmung des Finanzamts zur Löschung), so richtet sich das hiergegen eingelegte Rechtsmittel gegen eine (u. A. formwidrige, da nicht durch Beschluss ergangene) anfechtbare Zwischenverfügung.

2. Hat die Gesellschaft (hier: GmbH) den Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt, verfügt sie über kein Vermögen mehr und stehen lediglich Steuernachforderungen in Rede, so hängt die Vollzugsreife des Antrags auf Eintragung der Löschung mangels einer potentiellen Auswirkung auf das verwertbare Gesellschaftsvermögen nicht von dem Einverständnis der Finanzverwaltung ab.

 

Normenkette

GBO § 18; FamFG § 382 Abs. 4 S. 1, § 394

 

Verfahrensgang

AG Krefeld (Aktenzeichen HRB.)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Im Februar 2015 wurden die Auflösung der betroffenen Gesellschaft und die Bestellung der Beteiligten zur Liquidatorin im Handelsregister eingetragen. 2016 fand bei der betroffenen Gesellschaft eine mehrmonatige Betriebsprüfung statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 10.11.2016 wurde unter anderem der Standpunkt vertreten, aufgrund diverser formeller Mängel in der Kassenführung sei eine pauschale Hinzuschätzung von 2 % auf die von der Gesellschaft ermittelten Jahreserlöse gerechtfertigt; hieraus ergäben sich Nachforderungen von etwas mehr als 10.000 EUR.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11.4.2016 hat die Beteiligte zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, die Liquidation sei beendet, die Firma der Gesellschaft erloschen, Bücher und Schriften der Gesellschaft würden von ihr verwahrt. Daraufhin hat das Registergericht das zuständige Finanzamt Viersen (Körperschaftssteuerstelle) angeschrieben und unter anderem angefragt, ob dort gegen eine Löschung der Gesellschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt Bedenken bestünden. Das Finanzamt hat mit Datum vom 28.4.2016 geantwortet, es bitte, die Gesellschaft noch nicht zu löschen, weil das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auf die sich daran anschließende Mitteilung des Registergerichts, es sei beabsichtigt, die Löschung bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens zurückzustellen, hat die Beteiligte mit Schreiben vom 14.11.2016 unter anderem geantwortet, zwischenzeitlich sei das Gesellschaftskapital durch unnötig verursachte behördliche Kosten gänzlich aufgebraucht, die Gesellschaft also vermögenslos; der Löschungsantrag müsse nunmehr sofort umgesetzt werden.

Sodann hat sich das Registergericht unter dem 22.11.2016 im Wege eines Schreibens an den beglaubigenden Notar gewandt und ausgeführt: Das Besteuerungsverfahren müsse abgeschlossen sein, bevor die Löschung der Gesellschaft beantragt werden dürfe. Angesichts dessen werde gebeten, entweder nachzuweisen, dass das Finanzamt der Löschung zugestimmt habe, oder den Eintragungsantrag zwecks Vermeidung einer kostenpflichtigen Zurückweisung zurückzunehmen und zu gegebener Zeit neu zu stellen. Dieses Schreiben ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

In der Folgezeit hat das Finanzamt mit Zuschrift vom 1.12.2016 dem Registergericht mitgeteilt, das Besteuerungsverfahren sei immer noch nicht abgeschlossen.

Hernach hat die Beteiligte mit Schreiben vom 2.12.2016, bei Gericht am 5.12.2016 eingegangen, zum einen Beschwerde gegen die Verfügung vom 22.11.2016 eingelegt, zum anderen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die betroffene Gesellschaft gestellt und in diesem Zusammenhang geltend gemacht: Zwar habe sie die - noch nicht festgesetzten - Steuerforderungen, deren sich das Finanzamt berühme, zurückgewiesen, gleichwohl stelle sie wegen drohender Überschuldung und gegebener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft den Insolvenzantrag. Die Gesellschaft könne ausschließlich Steuern in einem nicht bekannten Umfang schulden. Dem Antrag ist ein Schreiben des Steuerberaters der Gesellschaft beigefügt, in dem dieser den Steuerforderungen im Einzelnen entgegentritt.

Mit Beschluss vom 19.12.2016 hat das Registergericht dem Rechtsmittel der Beteiligten nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem Senat gegenüber hat die Beteiligte mit Schreiben vom 9.1.2017 unter anderem erklärt, die betroffene Gesellschaft habe zum 15.1.2015 Betriebsschluss gehabt, zu jenem Zeitpunkt sei die Geschäftseinstellung erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig.

1. Es ist gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamG als befristete Beschwerd...

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