Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen 7 O 3648/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen VII ZR 187/08)

BGH (Beschluss vom 29.01.2009; Aktenzeichen VII ZR 187/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des LG Leipzig vom 5.3.2008 - 7 O 3648/07, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte den Kläger bis zum 30.10.2010 auch für alle weiteren Schadenersatzansprüche freizustellen hat, die die P. GmbH, Zweigniederlassung ..., ..., ..., gegen den Kläger wegen der mangelhaften Leistungen der Beklagten beim Aufbringen eines Korrosionsschutzes an der Zaunanlage der ..., ..., ..., die Zaunsfelder und Tore 25 bis 35 betreffend, geltend machen kann, als unzulässig abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.892,73 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freistellung von Schadenersatzansprüchen, denen er sich gegenüber seinem Hauptauftraggeber - der P. GmbH - ausgesetzt sieht, wegen der mangelhaften Ausführung der Beschichtung der Zaunanlage der ... durch die Beklagte sowie Feststellung, dass die Beklagte bis zum 30.7.2010 für alle an den Toren und Zaunfeldern 25 bis 35 auftretenden Mängel verantwortlich ist.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und Antragstellung in erster Instanz nimmt der Senat auf das angegriffene Urteil Bezug. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Anspruch des Klägers sei bereits deshalb nicht begründet, weil er es entgegen § 637 BGB unterlassen habe, ihr eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Anhaltspunkte dafür, dass dies eine reine Förmelei dargestellt hätte, seien nicht ersichtlich.

Das LG hat der Klage in Bezug auf den Freistellungsantrag ganz überwiegend stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K ... stehe fest, dass die Beklagte die Beschichtung der Außenzaunanlage für das Gelände der ... mangelhaft erbracht habe. So habe der Sachverständige auf Seiten 8 und 9 seines Gutachtens festgestellt, dass die Schäden in Form von Abplatzungen und unter Rost der organischen Beschichtung nicht auf konstruktiven Mängeln des Zaunes beruhen würden. Hauptursache sei vielmehr die unzureichende Haftung der organischen Beschichtung auf metallischem Untergrund.

Der Anspruch des Klägers scheitere auch nicht an dem von der Beklagten erteilten Hinweis, wonach dass es wegen der Spalten und Doppelungen Probleme bei der Pulverbeschichtung geben könne. Denn diese seien nicht die Hauptursache für das Auftreten des Mangels, sondern die mangelnde Beschichtung an den Kanten.

Weil die Beklagte darüber hinaus außergerichtlich erklärt habe, sich unter keinem Gesichtspunkt schadenersatzpflichtig zu sehen, lägen die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches des Klägers vor. Dieser könne seiner Höhe nach allerdings nicht den dem Kläger von der P. GmbH in Rechnung gestellten "GU-Zuschlag" umfassen mit der Folge, dass sich der Freistellungsanspruch auf einen Betrag i.H.v. 35.892,73 EUR belaufe.

Bezüglich des Feststellungsantrages sei die Klage abzuweisen. Denn Ansprüche wegen bislang nicht aufgetretener Mängel seien verjährt, da die Beklagte ein Werk geschuldet habe, dessen Erfolg in der Veränderung einer Sache bestehe, § 634 Abs. 1 Ziff. 1 Abs. 2 BGB. Wegen der mit der Durchführung des Beweissicherungsverfahrens eingetretenen Hemmung der Verjährung seien Mängelgewährleistungsansprüche wegen der übrigen Zaunfelder somit Ende August 2007 verjährt gewesen.

Gegen das den Parteien am 11.3.2008 zugestellte Urteil richten sich die am 08.04. eingegangene Berufung des Klägers, die er mit am 8.5.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet hat, und die am 10.4.2008 eingegangene Berufung der Beklagten, die sie mit einem am 8.5.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger begründet seine Berufung u.a. wie folgt:

Zu Unrecht habe das LG die zweijährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Ziff. 1 Abs. 2 BGB mit der Begründung angenommen, die Beklagte habe keine Leistung an einem Bauwerk erbracht, sondern eine Sache durch Pulverbeschichtung verändert. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei der Aufbringung des Korrosionsschutzes eine direkte Mitwirkungshandlung an der Herstellung des Bauwerkes zukomme. Somit ende die Gewährleistungsfrist infolge der Abnahme im Jahr 2004 grundsätzlich am 31.12.2009; sie sei vorliegend ...

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