Verfahrensgang

LG Bautzen (Urteil vom 08.12.2005; Aktenzeichen 3 O 379/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.05.2008; Aktenzeichen II ZR 38/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bautzen vom 8.12.2005 - Az. 3 O 379/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 305.758,43 EUR und weitere 15.222,01 EUR Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die IKK aus der Überweisung der Beiträge der HBS GmbH vom 15.5.2002 durch die L Bau GmbH Gesellschaft für Baubetreuung und Projektentwicklung, die der Kläger in dem Verfahren LG Dresden 6 O 4755/02 geltend gemacht hat, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 279.000 EUR seit dem 12.4.2005 sowie aus weiteren 26.758,43 EUR seit dem 2.6.2005 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenienten haben der Kläger 5 % und der Beklagte zu 95 % zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervenienten trägt der Kläger zu 5 %, die weitergehenden Kosten der Nebenintervenienten tragen diese selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung jedes Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Verwalter über das Vermögen der L Bau GmbH Gesellschaft für Baubetreuung und Projektentwicklung (nachfolgend: Schuldnerin) von dem Beklagten als ehemaligem Geschäftsführer der Schuldnerin gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB bzw. § 64 Abs. 2 GmbHG Erstattung von Zahlungen.

Die Schuldnerin war als Bauträgerin für die mit ihr verbundenen Gesellschaften V GmbH (fortan: VTB), HBS GmbH (fortan: HBS), IMD GmbH und für die KWH GmbH tätig, deren Geschäftsführer gleichfalls der Beklagte war. Er war darüber hinaus Geschäftsführer der weiteren verbundenen Gesellschaft LBN GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren im Jahr 2004 eröffnet wurde. Der Beklagte beantragte - nach einem Wettlauf der Gläubiger - am 15.5.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der übrigen verbundenen Gesellschaften. Ebenfalls am 15.5.2002 überwies er als Geschäftsführer der Schuldnerin von deren Konto, das am 15.5.2002 einen Kontostand von 235.769,36 EUR hatte, insgesamt 329.980,44 EUR an Gläubiger der verbundenen Unternehmen, insbesondere an Arbeitnehmer und Angestellte, an das Finanzamt und Sozialversicherungen. Wegen der Einzelheiten der Zahlungen wird auf die Auflistung in der Klage verwiesen (Bl. 12-13). Am 16.5.2002 gingen auf dem Konto der Schuldnerin von der VTB überwiesene 130.500 EUR ein. Diese Zahlung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die verbundenen Unternehmen die Schuldnerin drei Monate zuvor mit dem Ausgleich ihrer Verbindlichkeiten betraut hatten und ihr dazu - soweit vorhanden - finanzielle Mittel zur Verfügung stellten und Ansprüche abtraten, insgesamt erhielt die Schuldnerin aufgrund der Abrede ca. 500.000 EUR.

Der Beklagte beantragte als Geschäftsführer der Schuldnerin am 5.6.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen.

Aufgrund seiner geständigen Einlassung wurde er am 19.8.2004 wegen Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Untreue beging er nach Ansicht des AG Görlitz (Az. 9 Cs 931 Js 16280/02), indem er mit Mitteln der bereits überschuldeten Schuldnerin Gläubiger Dritter befriedigte und die Überschuldung, die i.H.v. mindestens 200.000 EUR bestand, um weitere 276.000 EUR vertiefte.

Die Parteien streiten insbesondere über die Fragen, ob die Schuldnerin im Rahmen eines Cash-Pool-Systems lediglich als Zahlstelle fungierte und ob der Beklagte die Zahlungen an Gläubiger der verbundenen Gesellschaften auch nach Erhalt der Mittel der VTB hätte unterlassen müssen.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin B, der Buchhalterin der Gesellschaften, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung, des Verfahrens und des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens wird auf das Urteil des LG Bautzen vom 8.12.2005 (Bl. 169-175) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 13.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 12.1.2006 eingegangenen Schriftsatz vom 11.1.2006 Berufung eingelegt und diese am 9.2.2006 begründet.

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