Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 14.07.2006; Aktenzeichen 10 O 4555/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen III ZR 76/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.7.2006 verkündete Urteil des LG Dresden, Az.: 10 O 4555/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 76.858,15 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht hälftigen Innenausgleich. Dem liegt zugrunde, dass die Landeshauptstadt ... zur Abgeltung eines Amtshaftungsanspruchs (betreffend die Restitution des Grundstücks Flurstück Nr. ..., D., F.) einen Prozessvergleich schloss und den entsprechenden Betrag von 440.000 EUR an den Restitutionsantragsteller leistete.

Eigentümer des Hausgrundstücks F. war seit 1940 A. A. Am 28.3.1952 wurde das Grundstück aufgrund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik unter staatliche Verwaltung gestellt. Der Treuhandverwalter, die Wohnungswirtschaft der Stadt ..., vermietete die Liegenschaft an den Rat des Stadtkreises ... Ab diesem Zeitpunkt wurde das ursprüngliche Mietswohnhaus ausschließlich für Verwaltungszwecke genutzt. Mit Vertrag vom 1.1.1970 übergab der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt ... das Grundstück zur unentgeltlichen Nutzung an den Rat des Stadtbezirkes S. der Stadt ... Dieser ließ verschiedene Arbeiten an und in dem Gebäude vornehmen, darunter den Einbau einer gemeinsamen Heizungsanlage für dieses und das unmittelbar angrenzende Nachbargebäude auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...

Das Grundstück Flurstück Nr. ... wurde gem. § 14 des Aufbaugesetzes zum Aufbaugebiet erklärt und am 24.6.1982 in das Register der Aufbaugebiete eingetragen. Mit Beschluss des Rates der Stadt ... vom 30.9.1982 wurde es in Volkseigentum überführt. Das Grundstück, dessen Einheitswert mit 114.000 M veranschlagt worden war, war zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ausweislich des Grundbuchs mit ca. 160.000 M belastet. Der Eigentümer verstarb 1989 und wurde laut Erbschein von seiner Stieftochter beerbt.

Im Juli 1990 beantragte diese die Restitution des Grundstücks F. Nach Abtretung an Herrn T.E.Y. (im Folgenden: Antragsteller) verfolgte dieser den Antrag weiter.

Am 21.11.1995 erließ die Landeshauptstadt ..., handeln durch das ..., einen Restitutionsbescheid. Darin wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG bejaht (Enteignung des Grundstücks aufgrund Überschuldung) und die Entschädigungsberechtigung nach dem EALG festgestellt. Jedoch lehnte das ... die Rückgabe wegen des Ausschlussgrundes nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) VermG ab. In der Begründung des Bescheids heißt es hierzu:

"Eine Rückgabe scheidet jedoch aus, da der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1a VermG eingreift. § 5 Abs. 1a VermG setzt voraus, dass ein Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand in seiner Nutzungsart und Zweckbestimmung verändert worden ist und ein öffentliches Interesse an dieser neuen Nutzung besteht.

Problematisch war in diesem Fall die Frage, ob die Nutzungsänderung von einem ursprünglichen Wohnhaus (genutzt für Pensionen) zu einem Verwaltungsgebäude mit erheblichen baulichem Aufwand durchgeführt worden ist.

Die vorgelegten Angaben bezüglich der Höhe der Kosten basiert auf den Erinnerungen des Herrn P.

Das Amt hat keinen Anlass dazu, diese Angaben in Frage zu stellen. Zwar werden nicht alle aufgezählten Angaben für entscheidend gehalten, aber selbst wenn nur die notwendigen Mauerarbeiten, die Arbeiten an den Fußböden, die Trockenlegung für die Archivräume und der zentrale Heizkesseleinbau sowie die Befahrbarkeit des Wirtschaftshofes addiert werden, so würde das eine Kostenbelastung i.H.v. 192.000 M/DDR bedeuten. Der Betrag liegt weit über dem Einheitswert des Grundstückes. Letztendlich ausschlaggebend war jedoch die Tatsache, dass eine Trennung der beiden Gebäude nicht ohne weiteres möglich ist, da alle notwendigen Versorgungseinheiten in dem Haus F. installiert worden sind.

Ein öffentliches Interesse kann bei der momentanen Nutzung durch das Ortsamt ebenfalls als gegeben angenommen werden. Von daher ist der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1a) VermG gegeben."

Gegen den die Rückgabe ablehnenden Restitutionsbescheid legte der Antragsteller am 11.12.1955 Widerspruch ein. Dieser ging am 29.12.1995 beim Beklagten,..., ein und wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28.2.1996, ebenfalls gestützt auf den Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1a) VermG, zurückgewiesen.

Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Az.: - 6 K 930/96) hob das VG Dresden mit Urteil, welches auf die mü...

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