Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch des Gesellschafters auf Zulassung eines Vertreters/Begleiters zur Gesellschafterversammlung einer GmbH.

Zur Erzwingung der Teilnahme des Vertreters/Begleiters im Wege einer einstweiligen Verfügung.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 22.01.2016; Aktenzeichen 01 HK O 1272/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des LG Leipzig vom 22.01.2016 - 01 HK O 1272/15 - unter Aufhebung des Kostenausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag des Verfügungsklägers vom 05.05.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit erledigt hat, als er eine Teilnahmezulassung von Rechtsanwalt Dr. K. als Vertreter oder Begleiter in Bezug auf die am 08.05.2015 anberaumte Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten begehrte.

2. Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz tragen der Verfügungskläger 50 % und die Verfügungsbeklagte 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.06.2014 (Anlage ASt 2) und Bestätigungsbeschluss vom 06.02.2015 (Anlage ASt 4) wurde der Geschäftsanteil (1/4-Anteil) des Verfügungsklägers (nachfolgend: Kläger) an der beklagten Gesellschaft eingezogen, wogegen er jeweils Anfechtungsklage erhoben hat, über die bislang nicht rechtskräftig entschieden ist. Im Hinblick auf beide Gesellschafterversammlungen erwirkte der Kläger jeweils einstweilige Verfügungen des LG Leipzig, welche die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) zur Zulassung der Teilnahme eines anwaltlichen Vertreters des Klägers an der jeweiligen Gesellschaftsversammlung verpflichtete (Anlagen ASt 27 und ASt 29).

Mit Schreiben vom 20.04.2015 lud die Beklagte den Kläger zu einer erneuten Gesellschafterversammlung für den 08.05.2015 ein, wobei als einziger Tagesordnungspunkt eine Aussprache und Beschlussfassung über die (neuerliche) Zwangseinziehung/-abtretung des Geschäftsanteils des Klägers wegen geschäftsschädlichen Verhaltens angekündigt wurde (ASt 7). Auf die Teilnahmeankündigung des Klägers vom 30.04.2015 (Anlage AG 3 bzw. B 1) teilte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2015 (Anlage ASt 30) mit, dass sie Rechtsanwalt Dr. K. nicht als Vertreter oder Begleiter des Klägers in der Gesellschafterversammlung am 08.05.2015 zulassen werde. Weiter führte sie aus, sie werde die klägerseits alternativ vorgeschlagene Rechtsanwältin W. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als Vertreterin oder Begleiterin des Klägers an der Versammlung teilnehmen lassen.

In Reaktion auf dieses Schreiben beantragte der Kläger am 05.05.2015 beim LG eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, die Beklagte zur Teilnahmezulassung entweder des Rechtsanwalts Dr. K. oder der Rechtsanwältin W. bezüglich der anberaumten Gesellschafterversammlung im Hinblick sowohl auf eine Stimmabgabevertretung als auch eine Begleitung einstweilig zu verpflichten. Diesem Antrag entsprach die 4. Zivilkammer des LG mit Beschluss vom 07.05.2015. Zur Gesellschafterversammlung am 08.05.2015 erschienen Rechtsanwältin W. als Vertreterin des Klägers sowie Rechtsanwalt Dr. K. als Begleiter; beide wurden - u.a. unter Verweis auf die zugestellte einstweilige Anordnung - als Versammlungsteilnehmer zugelassen (Anlage ASt 39).

Am 21.09.2015 erhob die Beklagte Widerspruch gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 07.05.2015 und beantragte die Verweisung des Verfahrens an die Kammer für Handelssachen, woraufhin die 4. Zivilkammer des LG dem Verweisungsbegehren mit Beschluss vom 15.10.2015 nachkam. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen am 05.01.2016 erklärte der Kläger die (einseitige) Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen.

Mit Urteil vom 22.01.2016, auf das Bezug genommen wird, hat das LG den klägerischen Antrag, die Verfahrenserledigung festzustellen, zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei von Anfang an unbegründet gewesen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorgelegen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist festzustellen, soweit der Kläger eine Anordnung zur Versammlungsteilnahme des Rechtsanwalts Dr. K. als Vertreter oder Begleiter begehrte, da mit Blick auf die Wahlfreiheit des Gesellschafters so...

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