Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsansprüche. Pflichtteilsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den Voraussetzung der Stundung eines Pflichtteilsanspruch.

2. Aus der Verweisung auf die Regelung des § 1382 Abs. 2 bis 6 BGB ergibt sich, daß eine generelle Stundung in der Weise möglich ist, daß die Fälligkeit des Anspruches – auch teilweise – bis auf weiteres hinausgeschoben werden kann. Änderungen in den Verhältnissen muß der Kläger dann im Wege der Abänderungsklage geltend machen, sofern nicht insoweit eine Einigung doch noch möglich ist.

 

Normenkette

BGB § 2331a

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 04.12.1997; Aktenzeichen 4 O 3714/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden, 4. Zivilkammer, 04.12.1997, Az: 4-O-3714/94, wie folgt geändert und neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 144.225,00 nebst 4 % Zinsen auf DM 40.000,00 seit dem 01.12.1994 zu zahlen.

Vom Gesamtbetrag von DM 144.225,00 sind DM 40.000,00 sofort fällig.

Der Restbetrag in Höhe von DM 104.225,00 wird gestundet.

Die Zinsforderung auf DM 40.000,00 wird gestundet.

Wegen der Zinsforderung im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten der 1. Instanz trägt der Beklagte, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte 3/4, der Kläger 1/4.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer des Beklagten beträgt DM 144.225,00, die des Klägers DM 104.225,00.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend.

Die Parteien sind Brüder.

Der Kläger lebt mit eigener Familie in B …. Der Beklagte lebte bei der Mutter der Parteien, der am 22.10.1993 verstorbenen … S …, der Erblasserin, in D ….

Die Erblasserin hatte mit Testament vom 05.05.1982 folgendes angeordnet:

„Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bestimme ich meinen Sohn Ma … als alleinigen Erben meines gesamtes Besitzes:

  1. Das Grundstück mit Haus T … Str..
  2. Mein Hausrat einschließlich des Schmuckes und des Geldbesitzes.

Mein Sohn Sohn E … hat zu meinen Lebzeiten mehr an Zuwendungen bekommen als sein Anteil ausmachen würde. Außerdem hat mein Sohn Ma … durch seine Arbeit das alte Haus vor dem Verfall bewahrt. Er hat mich in schweren Krankheitsfällen vollkommen allein gepflegt.

D …, den 5. Mai 1982

Frau … S …, geb. D … „

Am 29.11.1993 wurde dem Beklagten hierauf ein Erbschein als Alleinerben erteilt.

Die Einwendungen des Klägers gegen das Testament wurde mit Beschluß des Nachlaßgerichtes vom 09.03.1994, Az: 9 VI 569/93, zurückgewiesen (vgl. die Anlage, Bl. 25 der Beiakte).

Im Erbscheinsverfahren hatte der Kläger unter anderem vorgetragen, die Erblasserin habe mit dem Testament wohl den Unterhalt des Beklagten sichern wollen, der 1968 aus seiner Stellung als Assistent an der Technischen Universität entlassen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 04.12.1997 Bezug genommen.

Der Kläger ist Pfarrer im Ruhestand, bezieht eine Ruhestandspension von ca. 4.000,00 DM und lebt in einem Einfamilienhaus, das er ausgebaut hat, weil er seine Dienstwohnung aufgeben mußte. Er hat zum Ausbau des Hauses ein Darlehen in Höhe von DM 160.000,00 aufgenommen. Seine Ehefrau ist noch berufstätig.

Der Beklagte hat im Zeitpunkt des Todes der Mutter der Parteien keine Rente bezogen, er bezieht jetzt eine Rente in Höhe von DM 996,76. Er ist alleinstehend und wohnt seit seiner Geburt in dem Haus T … Str., das nach dem von den Parteien im wesentlichen akzeptierten Gutachten des Sachverständigen Dr. W … überaltert, verschlissen und insgesamt erneuerungs- und modernisierungsbedürftig ist (S. 7 des Gutachtens W …). Aus der Vermietung hat der Beklagte Einkünfte in Höhe von monatlich DM 1.009,20. Den Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand hat der Sachverständige auf DM 627.000,00 geschätzt.

Der Beklagte hat aus dem Verkauf des Grundstücks B … Straße aus eigenem Recht sowie bezüglich des geerbten Anteils von 1/16 insgesamt DM 50.000,00 bekommen. Ferner hat er aus dem Nachlaß der Mutter der Parteien DM 26.000,00 an Bargeld sowie einige Wertgegenstände (Möbel, Porzellan usw.) bekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.04.1996 (S. 4 bis 9) verwiesen.

Nachdem die Parteien in 1. Instanz im wesentlichen um die Bewertung des zum Nachlaß gehörenden Grundstückes T … Straße und des Grundstücksanteils (1/16) am Grundstück B … Straße gestritten hatten und der Beklagte zur Zahlung von DM 144.225,90 verurteilt worden war, wendet er sich gegen das Urteil im wesentlichen mit der – auch in 1. Instanz aufgestellten – Behauptung, der Kläger sei pflichtteilsunwürdig gem. § 2345 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da er nach dem Tod der Erblasserin mehrfach von dem Beklagten verlangt habe, das vorhandene gültige Testament zu vernichten und so den Tatbestand der versuchten Urkundenunterdrückung erfüllt habe. Dieses Argument hatte das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Unterdrückung sei jedenfalls nic...

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