Verfahrensgang

LG Leipzig (Zwischenurteil vom 06.11.1998; Aktenzeichen 2 O 8267/98)

 

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6.11.1998 wird wie folgt abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Auf die Widerklage des Beklagten werden die Kläger gegen Zahlung einer jährlichen Rente von 200,– DM dazu verurteilt, eine Benutzung ihres Grundstücks durch den Beklagten, seine Mieter sowie die Besucher des Hausgrundstücks H zu dulden. Diesen Personen steht das Recht zu, über die zwischen den Häusern H und in L -S gelegene Freifläche zu gehen oder zu fahren, um auf dem kürzesten Weg von und zum Grundstück des Beklagten (H) zu gelangen.
  3. Den Klägern wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,– DM oder Ordnungshaft bis zu 4 Monaten gegen sie festgesetzt wird.
  4. Die Kläger werden verurteilt, die Eintragung eines Wege- und Fahrtrechts im Grundbuch ihres Grundstücks H in L -S mit dem Inhalt zu bewilligen, daß dem Beklagten, seinen Mietern und den Besuchern des Hausgrundstücks H gestattet ist, das Grundstück der Kläger über die Freifläche zwischen den Häusern H und zu begehen und zu befahren, um auf dem kürzesten Weg von und zum Grundstück des Beklagten (H) zu gelangen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Kläger übersteigt nicht 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks H in L. Das Grundstück ist auf voller Breite mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, dessen Eingang sich seit 1931 auf der Rückseite des Hauses befindet.

Die Grundstückssituation gestaltet sich wie folgt: An das Haus des Beklagten schließt sich zur Linken unmittelbar ein weiteres Mehrfamilienhaus an, das etwa 25 Meter breit ist. Zwischen den beiden Grunddstücken befindet sich eine Böschung von etwa 80 cm Höhe. Zur Rechten des Grundstücks des Beklagten liegt das Grundstück H, welches die Kläger 1997 von einer Erbengemeinschaft erworben haben. Das Grundstück ist mit zwei Gebäuden bebaut und wird zu Wohnzwecken genutzt.

Zwischen den Häusern H und befindet sich eine Durchfahrt, die auf dem Grundstück der Kläger liegt und die bisher von beiden Parteien und den Mietern des Beklagten als Zugangs- und Zufahrtsweg benutzt wurde. Das entsprechende Wegerecht, welches im Jahr 1931 im Grundbuch eingetragen worden war, wurde mit Überführung des Grundstücks H in Volkseigentum gelöscht und bei Restitution des Grundstücks nach Beitritt der ostdeutschen Länder zur Bundesrepublik Deutschland nicht wiederbegründet.

Seit Februar 1998 verweigern die Kläger dem Beklagten und seinen Mietern die Überfahrt über ihr Grundstück. Sie setzten einen Metallpfosten ein, der eine Durchfahrt mit Pkw unmöglich macht. Im Dezember 1998 friedeten die Kläger ihr Grundstück ein und errichteten eine Toreinfahrt zur Straßenseite hin.

Die Kläger haben beantragt, zu erkennen:

  1. Der Beklagte hat es zu unterlassen, über das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück H in L zu gehen oder zu fahren.
  2. Der Beklagte hat es zu unterlassen, zu dulden, daß seine Mieter oder sonstige Besucher seines Grundstückes über das Grundstück der Kläger gegen oder fahren.
  3. Der Beklagte verpflichtet sich, für sein Haus einen Zuweg zu schaffen, der nicht über das Grundstück der Kläger führt, indem er entweder sein Haus dergestalt rückbaut, daß es direkt von der Straße her zu betreten ist, oder aber mit einem Nachbarn zu einer der anderen Seiten eine Wegeregelung trifft.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach den §§ 321, 322 ZGB in Verbindung mit Art. 233 § 5 EGBGB stehe ihm ein Mitbenutzungsrecht an dem klägerischen Grundstück zu, das auch nach Beitritt der ostdeutschen Länder zur Bundesrepublik Deutschland weiterbestehe. Zudem habe er einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB. Ein Umbau seines Hauses sei ihm nicht zumutbar, da er etwa 100.000,– DM koste. Schließlich seien die Kläger aufgrund von § 116 SachenRBerG dazu verpflichtet, die Eintragung eines Wege- und Fahrtrechts über ihr Grundstück in das Grundbuch zu bewilligen.

Der Beklagte hat daher Widerklage erhoben und die folgenden Anträge gestellt:

  1. Die Kläger werden verurteilt, zu dulden, daß der Beklagte, seine Mieter und Besucher des Hausgrundstücks H das Grundstück der Kläger über die zwischen den Hausgrundstücken H und gelegene Freifläche gehen und fahren.
  2. Den Klägern wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,– DM oder Ordnungshaft bis 4 Monate gegen sie festgesetzt wird.
  3. Die Kläger werden verurteilt, die Eintragung eines Wege- und Fahrtrechts im Grundbuch ihres Grundstücks H in L -S mit dem Inhalt zu bewilligen, daß dem Beklagten, seinen Mietern und den Besuchern des Hausgrundstücks H gestattet ist, das Grundstück der Kläger über die Freifläche zwischen den Häusern H und H zu gehen und zu befahren.

Hilfsweise hat der Beklagte beantragt,

die Kläger zu verurteilen, dem Beklagten den Zugang und die Zufahrt zu seinem Grundstück H üb...

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