Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen 5 O 1155/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.10.2016; Aktenzeichen I ZR 25/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Leipzig vom 15.7.2014 - 5 O 1155/13, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil in Ziff. I.2.d) und e) aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen wird.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: bis 300.000 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Urheberrecht auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung wegen der gewerblichen Vervielfältigung von Client-Software für die Online-Spiele der Klägerseite in Anspruch.

Die Klägerin ist eine französische Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Computerspielentwicklerin B ..., die die Computer-Rollenspiele "W ... " und "D. " entwickelt und herstellt. Sie geht aus eigenem Recht und in gewillkürter Prozessstandschaft für die Muttergesellschaft B ... gegen den Beklagten vor.

Der Beklagte ist Geschäftsführer der B. GmbH, die für die Online-Rollenspiele Software entwickelt und vertreibt, die eine Automatisierung von Spielaktionen ermöglicht ("H.", "G.", "D."). Um die Spiele nutzen zu können, benötigt ein Spieler die Client-Software. Sie enthält das Computer-Programm und die Spiel-Daten (Grafik, Musik, Filmsequenz etc.) und kann nur mit dem Online-Dienst der Klägerin genutzt werden. Der Spiel-Client ist gegen einen einmalig zu zahlenden Kaufpreis entweder auf einem Datenträger oder online zu erwerben.

Voraussetzung für eine Teilnahme an den Spielen W. und D. ist die Einrichtung eines Battle. net-Accounts zur Registrierung. Hierzu muss ein Interessent den "Battle. net-Nutzungsbestimmungen" (K 13a) zustimmen. Um mit der Registrierung fortfahren zu können, muss er zudem der "W. Endbenutzerlizenzvereinbarung" ("W.", K18) bzw. D. I- Endbenutzerlizenzvereinbarung (K 21) zustimmen. Nach Annahme dieser W.-Endbenutzerlizenzvereinbarung werden dem Spieler die W. bzw. D.- "Nutzungsbestimmungen" (K 15) angezeigt, denen er ebenfalls zustimmen muss, um an dem Spiel W. teilnehmen zu können. Vertragspartner der Nutzer ist die Klägerin.

Das LG hat mit Urteil vom 15.7.2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, den beim LG Leipzig nach Verweisung verbliebenen Klageanträgen stattgegeben. Es hat dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, selbst oder durch Dritte (einschließlich einer von ihm vertretenen juristischen Person) die Client-Software für die Online-Spiele D. und/oder W. ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, insbesondere indem er selbst oder durch Dritte Teil der Client-Software für die Online-Spiele D. I und/oder W. auf die Festplatte eines PC kopiert und/oder in den Arbeitsspeicher lädt und/oder auf dem Bildschirm anzeigen lässt, um zu gewerblichen Zwecken eine Automatisierungssoftware für diese Spiele herzustellen und/oder zu bearbeiten. Ferner hat es den Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträgen entsprochen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er stellt insbesondere darauf ab, dass es an einem Lizenz- und Urheberrechtsverstoß fehle. Die Kündigung "aller etwaigen Nutzungsrechte" durch die Klägerin sei unwirksam. Die Nutzungsbedingungen würden nicht nach § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag mit dem einzelnen Nutzer einbezogen; der Beklagte verstoße auch nicht gegen sie.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Leipzig vom 15.7.2014 - 5 O 1155/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift und die wechselseitigen Schriftsätze mitsamt Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weitestgehend aber unbegründet. Nur die Auskunftsanträge 2. d) und e) sind abzuweisen. Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das LG dem - nach Verweisung der weiteren Anträge noch anhängigen - Unterlassungsantrag 1., den Auskunftsanträgen 2. a) bis c) und dem Schadensersatzfeststellungsantrag 3. stattgegeben. Der Muttergesellschaft der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu, weil die Beklagtenseite die Client-Software gewerblich nutzt, obwohl ihr nur ein Recht zur ausschließlich privaten Nutzung eingeräumt wurde.

I. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die B ... hat als Urheberin die Klägerin zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen ermächtigt (K 35). Die...

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