Orientierungssatz

1. Wenn der Gesellschaftsvertrag einer GmbH vorsieht, daß nur beide Geschäftsführer zusammen vertretungsbefugt sein sollen, bzw ein Geschäftsführer zusammen mit dem Prokuristen (Gesamtvertretung), ist ein Rechtsgeschäft, das einer der Geschäftsführer gleichwohl allein abschließt, grundsätzlich unwirksam.

2. Diese Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis schlägt im konkreten Fall nach außen jedenfalls dann durch, wenn die Grundsätze über den sogenannten Mißbrauch der Vertretungsmacht eingreifen und der Geschäftspartner die Überschreitung der Innenbefugnis grob fahrlässig nicht erkennt.

3. Eine solch grob fahrlässige Unkenntnis ist zB dann gegeben, wenn ein Rechtsanwalt, der Kenntnis von allen die Überschreitung der Vertretungsmacht begründenden Tatsachen hat, auf die Alleinvertretungsberechtigung eines GmbH-Geschäftsführers vertraut.

 

Fundstellen

Haufe-Index 646083

GmbHR 1995, 662

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