Leitsatz (amtlich)

Für Klagen eines Verbrauchers aus einer Gewinnzusage gem. § 661a BGB ist der Gerichtsstand für Verbrauchersachen gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ gegeben.

 

Normenkette

BGB § 661a; EuGVÜ Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 5 Nr. 1 und 3

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 10 O 5954/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 27.7.2001, Az: 10-O-954/00, wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 27.000 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem in Alkmaar/Niederlande ansässigen Unternehmen, die Einlösung einer sog. Gewinnzusage gem. § 661a BGB.

Die Klägerin erhielt auf dem Briefkopf einer „General-Advokatur H, M & Partner”, deren Anschrift nicht genannt ist, im August 2000 ein Schreiben, in dem es u.a. wie folgt heißt:

„Hiermit ergeht folgende letztmalige Aufforderung an (Name der Klägerin) zur Vergabe der Gewinnsumme im Gesamtwert von 20.000 DM.

Sehr geehrte Frau (Name der Klägerin),

hiermit zeigen wir die Vertretung der Firma S & G B.V. an. Am 17.7.2000 wurden Ihnen die offiziellen Auszahlungsdokumente für den bei uns deponierten 20.000 DM-Gewinn aus der Ziehung vom gleichen Tage, 10.30 Uhr, zugestellt, mit der Aufforderung, diese innerhalb von 10 agen zum Zwecke der Auszahlung zurückzuschicken.

Bis heute, 9.8.2000, konnten wir keinen Posteingang Ihrerseits zu diesem Vorgang verzeichnen.

Wir fordern Sie daher letztmalig auf, Ihrer Anforderungspflicht nachzukommen!

Hierzu setzen wir Frist bis zum 25.8.2000.

Anderenfalls muss der Gewinnbetrag i.H.v. 20.000 DM laut Satzung vom 27.10.1999 einer neuen Verwendung zugeführt werden.

Gleichzeitig möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass die entstandenen Depotkosten von der angeschriebenen Partei zu tragen sind. Wir teilen daher fristgerecht mit, dass die Depot-Gebühren i.H.v. 41,76 DM (2,5 % p.a.) vom Gewinnbetrag in Abzug gebracht werden.

Der Auszahlungsbetrag reduziert sich demnach auf 19.958,24 DM.

Die Kosten-Note haben wir Ihnen beigefügt. Wir bitten Sie, diese zu unterzeichnen, damit die Auszahlung erfolgen kann.

Eventuell notwendige weitere Mitteilungen unsererseits sind gem. der getroffenen Mandatsvereinbarung gebührenpflichtig und werden entsprechend in Abzug gebracht. Durch fristgerechte Einsendung Ihrer Unterlagen verhindern Sie weitere Kosten.

Weisungsgemäß übersenden wir Ihnen auch das aktuelle Produktangebot von Eurox. Bestellungen und Gewinnabruf sind mittels des beigefügten Anwortkuverts direkt an die Firma S & G zu richten. Die Auszahlung des Gewinns erfolgt nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.

Hochachtungsvoll

(Unterschrift)

Anlagen: Kosten-Note, Notitz der Firma S & G, Produktangebot”

Ein vorausgegangenes Schreiben hat die Klägerin nicht erhalten; die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass es dieses Schreiben tatsächlich gegeben habe.

Dem o.g. Schreiben beigefügt war eine „Kosten-Note Nr. 873/00”, die folgenden zur Unterschrift durch die Klägerin vorgesehenen Text enthält:

„Ich, (Name der Klägerin), weiß, dass die inzwischen angefallenen Depot-Gebühren für den 20.000 DM-Gewinn i.H.v. 41,76 DM (2,5 % p.a.) von der Gesamtsumme in Abzug gebracht werden. Der Auszahlungsbetrag beläuft sich demnach auf 19.958,24 DM. Die Auszahlungsbedingungen habe ich verstanden und erkenne diese an. Bitte senden Sie den mir zustehenden Gewinn-Betrag an meine o.g. Adresse.”

Weiter beigefügt war eine „Kurznotiz” mit dem Logo der Beklagten (S & G) und der Nennung einer „Eurox”. Darin heißt es u.a.:

„Sehr geehrte (Name der Klägerin),

wie Sie dem beiliegenden Schreiben unserer General-Advokatur entnehmen können, werden die anfallenden Depot-Gebühren grundsätzlich von der Nutznießerseite erhoben. Dies ist eine Grundlage der Mandats-Erteilung, die wir leider nicht ändern können.

Aber: Wir wollen Ihren Gewinn deshalb nicht schmälern und daher habe ich meinen Chef gebeten, ob ich Ihnen nicht als kleinen Ausgleich heute ein ganz besonders schönes Geschenk zukommen lassen darf. Und wissen Sie was? Er hat ohne zu zögern sofort zugestimmt!

Und daher erhalten Sie heute das bezaubernde

Collier ‚Mosaik’, 24 Karat hochwertig vergoldet, absolut gratis!

Kleben Sie einfach Ihre Geschenkmarke in das entsprechende Feld auf Ihrer Test-Anforderung und schicken Sie diese zusammen mit der unterschriebenen Kosten-Note wieder an uns zurück. Dann erhalten Sie umgehend Ihren Bargeld-Gewinn und zusammen mit Ihrer Test-Anforderung das Collier ‚Mosaik’ absolut gratis.”

Der Sendung weiter beigefügt war ein Produktkatalog und ein Bestellformular der Beklagten mit Angabe einer Postfachanschrift in Lahr/D.

Die Klägerin strich den oben zitierten Text der Kosten-Note bis auf den letzten Satz durch, so dass es dort nur noch lautete: „Bitte senden Sie den mir ...

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