Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatzanspruch

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 25.01.2002; Aktenzeichen 05 HK O 4390/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen IV ZR 378/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 25.01.2002 (5 HKO 4390/01) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 92.455,27 Euro (= 180.826,80 DM) nebst 4 % Zinsen aus 61.636,85 Euro (= 120.551,20 DM) und Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem nach § 1 des DÜG von der Deutschen Bundesbank jeweils bekannt gegebenen Basiszinssatzes aus 30.818,42 Euro (= 60.275,60 DM) jeweils seit 29.09.2001 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., über die das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 29.11.2002 entschieden hat, trägt die Klägerin 95 %, die Beklagte zu 2. 5 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstrekkenden Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer deutschen oder europäischen Bank oder Sparkasse geleistet werden.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 1.706.682,99 Euro

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der jetzigen Beklagten aus gemäß § 67 VVG übergegangenem sowie abgetretenem Recht Schadenersatz sowie rückständige Miete.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Die „E G GdbR” hat bei ihr das mit dem E G bebaute Grundstück zum einen gegen Feuer, zum anderen gegen Mietausfall versichert.

Der Versicherungsschein zur Feuerversicherung vom 22.07.1993 enthält die zweitinstanzlich erstmals vorgelegte Klausel:

„Der Versicherer ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den Bestimmungen über einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen … Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht erfasst Regressforderungen, soweit sie 100.000,00 DM übersteigen, bis zum Betrag von 400.000,00 DM. Auf Regressforderungen unter 100.000,00 DM verzichten die Versicherer nicht, weil sich der Versicherungsnehmer gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen kann.” (Bl. 319 dA).

Zwischen der E G GbR und der L S & Co. KG, der früheren Beklagten, bestand ein Mietvertrag vom 29.04.1992.

Nach § 2 Nr. 3 dieses Vertrages (Anlage K 2) sollte der Mieter die Kosten für Heizung, Strom, Wasser und Abwasser, Müllentsorgung und anteilige Pflege der Außenanlagen tragen. Weiter heißt es in § 2 Nr. 4:

„Über die vorstehend genannten Kosten hinaus trägt der Mieter keinerlei … Versicherungsprämien …”

§ 10 Nr. 1 hat folgenden Wortlaut: „Der Vermieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand auf eigene Kosten fortlaufend und in ausreichender Höhe, insbesondere gegen Feuer und Elementarschäden, versichert zu halten. Dem Mieter ist auf Verlangen der Nachweis der laufenden Prämienzahlung beizubringen.”

§ 10 Nr. 2 lautet: „Im Falle eines Schadeneintritts hat der Vermieter mindestens die bei vorschriftsmäßiger Abdeckung des Versicherungsrisikos von dem Versicherer zu zahlende Entschädigung zur Wiederherstellung der Mieträume zu verwenden, wobei bis zur bezugsfertigen Wiederherstellung und Übergabe des Mietgegenstandes die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses ganz bzw. anteilig ruht.”

In diesen Mietvertrag ist die jetzige Beklagte (im Folgenden: Beklagte) gemäß Schreiben vom 17.04.1996 (Bl. 67 dA) eingetreten.

Die Beklagte hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die Feuerschäden an von ihr gemieteten Gebäuden bis zu einer Deckungshöchstssumme von 10. Mio. DM pro Schadensereignis und Versicherungsjahr umfasst (Ziff. 4.4.1.1. des vorgelegten Versicherungsvertrages, im Anlagenband).

Am 20.08.1999 fand ein Großbrand in dem Einkaufszentrum statt, bei dem das Gebäude, in dem sich die von der Beklagten gemietete Fläche befand, völlig ausbrannte.

Vorangegangen war Folgendes:

Eine Mitarbeiterin der Beklagten hatte zwischen 13.30 Uhr und 13.45 Uhr mehrere Euro-Paletten mit Kartons, die zum Teil mit Papierresten und Kunststoff-Weichschaum gefüllt waren, auf die an der Rückseite des Gebäudes befindliche Laderampe nahe der Wand abgestellt. Dies geschah, damit ein ab 14.00 Uhr erwarteter Lastwagen mit Lieferungen diese Reste von Verpackungsmaterialien mitnehmen konnte. Um 14.17 Uhr wurde die Feuerwehr wegen eines Brandes an dieser Stelle alarmiert. Zuvor hatte der jugendliche Streitverkündete zusammen mit z...

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