Leitsatz (amtlich)

Vergibt die Bank einen Barkredit, der nicht auf die Finanzierung des Erwerbes eines konkreten Gegenstandes ausgerichtet ist, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, sie bediene sich i.S.v. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB der Mitwirkung eines Verkäufers, auch wenn dieser seine Kunden der Bank zur Aufnahme eines Barkredites zuführt.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 28.02.2011; Aktenzeichen 9 O 1750/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Dresden, 9. Zivilkammer, vom 28.2.2011 (9 O 1750/10) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.283,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.567,79 EUR seit dem 1.8.2010 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.567,79 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Bank, begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung des Darlehensvertrages.

Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 22.12.2006 einen Vertrag über die Gewährung eines Ratenkredites (Anlage K 1, Bl. 6-15) (sog. Dresdner FlexiGeld) mit einem Nettokreditbetrag von 26.990 EUR. Der Gesamtbetrag aller Teilzahlungen sollte 37.621,92 EUR betragen, welche ab dem 1.2.2007 jeweils zum Monatsersten in 84 monatlichen Raten zu je 447,88 EUR rückzahlbar waren. Die Klägerin bediente sich beim Abschluss des Vertrages der Filialen der C AG (seinerzeit firmierend unter D B k AG).

Das Dresdner FlexiGeld ist als Barkredit ausgestaltet, der Kreditnehmer also grundsätzlich in der Verwendung der Darlehensvaluta frei. Allerdings war der Kreditvertrag im vorliegenden Falle daran gebunden, dass der Nettokreditbetrag für den Erwerb eines Kraftfahrzeuges verwendet wird. Hintergrund war die Erfahrung der Klägerin, dass die Zahlungsmoral von Kreditnehmern im Falle von Krediten für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen besser ist als bei durchschnittlichen Kreditnehmern.

Der Beklagte schloss am 21.12.2006 mit der B C S, einem Einzelunternehmen von F M A, einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Pkw Audi A3 zum Preis von 26.990 EUR (Anlage B1, Bl. 35 dA). Die Finanzierung des Kaufpreises sollte über ein Darlehen erfolgen, welches B C S (im Folgenden: B) vermitteln sollte. Der Beklagte schloss mit der B am selben Tage einen Sponsoringvertrag, nach welchem er das Fahrzeug mit einem Werbeaufdruck verwenden und im Gegenzug eine Vergütung erhalten sollte, welche die monatliche Kreditrate abdecken sollte. Nach Ablauf von 12 Monaten sollte die B das Fahrzeug zurücknehmen und den Kredit vollständig tilgen. Der Beklagte hat das Muster eines solchen Sponsorenvertrages als Anlage B2 (Bl. 36-38 dA) vorgelegt.

Der Beklagte und Herr A begaben sich am 22.12.2006 gemeinsam zur Filiale der D B in K, wo der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Im Kreditvertrag wurde unter dem Punkt "Sicherheiten" aufgenommen, dass der Beklagte voraussichtlich einen Pkw Audi A3 zu einem Kaufpreis von 26.990 EUR erwerben wird. Der Kaufvertrag vom 21.12.2006 wurde bei der D B vorgelegt.

Der Nettokreditbetrag von 26.990 EUR wurde von der Klägerin an den Beklagten überwiesen und ging auf dessen Konto bei der D B am 16.1.2007 ein. Der Beklagte überwies das Geld am 18.1.2007 weiter auf ein Konto der B (Kontoauszug Anlage B3, Bl. 39 dA).

Die B lieferte aufgrund des Kaufvertrages vom 21.12.2006 keinen Pkw an den Beklagten. Der Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schreiben an die B vom 4.4.2007 (Anlage B4, Bl. 40 dA) den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Bis Ende Juni 2008 leistete der Beklagte Rückzahlungen auf das Darlehen i.H.v. 5.825,44 EUR. Wegen der ausbleibenden Raten wurde er letztmals mit Schreiben vom 3.9.2008 (Anlage K2, Bl. 16 dA) gemahnt. Mit Schreiben vom 16.10.2008 (Anlage K3, Bl. 17 dA) kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag. Sie macht eine Gesamtrückzahlungsforderung von 26.567,79 EUR zzgl. Zinsen geltend. Dafür hat sie als Anlage K4 eine Forderungsberechnung vorgelegt (Bl. 18 dA).

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Bezug genommen.

Das LG hat die Klage mit seinem Urteil vom 28.2.2001 abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Darlehen sei zwar grundsätzlich zur Rückzahlung fällig, weil die Klägerin es mit dem Schreiben vom 16.10.2008 wirksam gekündigt habe. Der Beklagte könne allerdings gem. § 359 S. 1 BGB die Rückzahlung verweigern, weil er infolge seines Rücktrittes bzw. wegen Sittenwidrigkeit nicht zur Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 21.12.2006 verpflichtet sei und es sich bei dem Kaufvertrag einerseits und dem Darlehensvertrag andererseits um verbundene Verträge i.S.v. § 358...

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