Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Görlitz (Urteil vom 10.07.1998; Aktenzeichen 1 O 101/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichtes Görlitz vom 10. Juli 1998 (Az.: 1 O 101/98) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.747,14 DM nebst 5 % Zinsen aus 1.807,14 DM seit dem 01.03.1998, aus 2.300,00 DM seit dem 05.03.1998 und aus jeweils 2.320,00 DM seit dem 06.04.1998 und seit dem 06.05.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis der Parteien über die Geschäftsräume im Erdgeschoss in der L. straße … in G. (140 qm Verkaufsfläche mit ca. 40 qm Nebenräumen einschließlich WC-Anlage mit Vorraum) nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 21. Januar 1998 beendet wurde.

Im Übrigens wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit darf auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer im Bundesgebiet als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

IV. Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 529.148,57 DM, für den Kläger 17.494,29 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten rückständigen Mietzins für den Zeitraum Februar bis Mai 1998 sowie die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 21.01.1998 nicht beendet worden ist.

Am 14.01.1993 schlossen die Parteien einen auf die Dauer von 10 Jahren befristeten schriftlichen Mietvertrag über ein im Erdgeschoss des Hauses L. straße … in G. befindliches Ladenlokal, bestehend aus einer Verkaufsfläche von ca. 140 qm sowie 40 qm Nebenräumen. Das Mietverhältnis begann am 01.05.1994, der monatliche Mietzins betrug 6.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Beklagte betrieb in den Mieträumen einen Drogeriemarkt. Verwalter des Mietobjektes L. straße … ist die Firma … Bauservice GmbH, die im 2. Obergeschoss des Gebäudes Büroräume unterhält. Geschäftsführer dieser Firma ist der G. Bauunternehmer T. B..

Im Jahre 1997 kam es zu mehreren Anschlägen auf den Zeugen B. bzw. auf von der Firma … Bauservice GmbH sanierte Objekte. So explodierte am 14.03.1997 ein Sprengsatz in einem Standaschenbecher, der in einer Durchfahrt neben dem angrenzenden Ladenlokal des Beklagten aufgestellt war. Am 25.09.1997 ereignete sich eine weitere Explosion, als vor den Büroräumen der Firma … Bauservice GmbH in der L. straße … ein Sprengsatz entschärft wurde. Schließlich explodierte am 30.12.1997 ein Sprengsatz in einer Hof einfahrt zur Gebäude G. straße … in G., welches von der Firma … Bauservice GmbH saniert wurde.

Nach dem zweiten Anschlag wurde das Gebäude L. straße … von der Polizei den ganzen Tag über bewacht, wobei ständig ein Polizeifahrzeug sichtbar vor dem Hause geparkt war.

Am 09.01.1998 veröffentlichte die Sächsische Zeitung, Lokalausgabe G., in zwei Artikeln auszugsweise den Wortlaut eines Bekennerbriefes. Darin gaben die Attentäter ihr Ziel bekamt, den Bauunternehmer B. systematisch zu ruinieren. Gleichzeitig forderten sie die Angestellten und Geschäftspartner der Firma … Bauservice GmbH auf, sich von diesem zu trennen und nicht mehr für ihn tätig zu sein, andernfalls würde es weitere Anschläge geben. Mit Schreiben vom 21.01.1998 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis fristlos unter Hinweis auf die erfolgten Anschläge und die damit verbundene Gefährdung der Kundschaft und des Personals des Drogeriemarktes. Das Ladenlokal wurde am 29.01.1998 letztmalig geöffnet, die Räumung erfolgte am 06.02.1998.

Der Mietzins wurde von dem Beklagten bis einschließlich 06.02.1998 gezahlt.

Der Kläger hat behauptet, die Kündigungsgründe des Beklagten seien nur vorgeschoben. Der Beklagte habe das Ladenlokal ohnehin wegen fehlender Rentabilität schließen wollen. Darüber hinaus sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Beklagten aber auch nicht unzumutbar gewesen. Nach dem zweiten Anschlag und mit Beginn des Polizeischutzes sei nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass das Gebäude L. straße … Ziel eines weiteren Anschlages sein werde. Zudem habe der Beklagte das Geschäft im Januar 1998 nicht sofort geschlossen, sondern damit noch bis Februar gewartet und in diesem Zeitraum keine Schutzmaßnahmen ergriffen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.241,43 DM nebst 5 % Zinsen aus 5.421,43 DM seit dem 01.03.1998 sowie aus weiteren hinzuzusetzenden 6.900,00 DM seit dem 04.03.1998 und jeweils weiteren hinzuzusetzenden 6.960,00 DM seit dem 06.04.1998 und 06.05.1998 zu zahlen,
  2. festzustellen, dass das Mietverhältnis der Parteien über die Geschäftsräume im Hause L. straße … in … G., Erdgeschoss (ca. 140 qm Verkaufsfläche mit ca....

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