Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 27.05.2005; Aktenzeichen 9 O 5200/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.03.2008; Aktenzeichen IX ZR 14/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Dresden vom 27.5.2005 - Az.:9 O 5200/04 - wird zurückgewiesen, soweit nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den Zwischenvergleich vom 14.12.2006 erledigt ist.

2. Soweit nicht die Parteien im vorbezeichneten Vergleich eine Regelung über die Kosten des Rechtsstreits getroffen haben, fallen diese dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Beschwer des Beklagten beträgt 41.000 EUR; der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum 14.12.2006 88.402,37 EUR, danach 41.000 EUR; der Zwischenvergleich vom 14.12.2006 hat keinen Mehrwert.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrte ursprünglich Auszahlung der ihr zur Sicherheit abgetretenen und vom Beklagten eingezogenen Festgeldguthaben der ... B. GmbH - im Folgenden: Schuldnerin - i.H.v. 81.366,99 EUR (90.110,08 EUR abzgl. Verwertungskosten i.H.v. 8.743,09 EUR) sowie Zahlung von Prämien i.H.v. 7.035,38 EUR. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat der Klage stattgegeben, weil der Klägerin an der zedierten Forderung ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zustehe. Der Kautionsversicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Schuldnerin sei als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren, auf den nicht § 103 InsO, sondern die §§ 115, 116 InsO anzuwenden seien. Die aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung nach Insolvenzeröffnung herrührenden Prämienansprüche stellten Masseansprüche dar, für welche die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen hafteten.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er ist der Ansicht, dem Anspruch stünde § 91 InsO entgegen. Auch hat er zunächst daran festgehalten, dass die durch die Bürgschaft begünstigte B. GmbH - im Folgenden: BWB - keinen Anspruch auf Zahlung der Bürgschaftssumme gehabt habe.

Der Beklagte hat zunächst beantragt, das Urteil des LG Dresden vom 27.10.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und Abweisung der Berufung beantragt. Nachdem zwischenzeitlich das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, haben nach der Wiederaufnahme die Parteien am 14.2.2006 einen Zwischenvergleich geschlossen, durch den sich der Rechtsstreit in Bezug auf die Prämien sowie einen 40.366,99 EUR betragenden Teil des geltend gemachten Verwertungserlöses erledigt hat.

Der Beklagte beantragt nunmehr, das Urteil des LG Dresden vom 27.10.2005 - Az.: 9 O 5200/04 - abzuändern und die Klage, soweit sie nicht in der Hauptsache durch den Vergleich vom 14.12.2006 erledigt ist, also in Höhe der noch rechtshängigen 41.000 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.8.2004 hieraus, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten in diesem Umfang zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 16.3.2006 und 14.12.2006 verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat - in ihrem nach Abschluss des Zwischenvergleichs in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.12.2006 noch bestehenden Umfang - keinen Erfolg, weil das LG der Klägerin zu Recht ein Absonderungsrecht an den vom Beklagten eingezogenen Festgeldguthaben zuerkannt hat.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem eingezogenen Festgeldguthaben i.H.v. 41.000 EUR aus §§ 51 Nr. 1, 50 Abs. 1 InsO i.V.m. § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO.

a) Die Schuldnerin hatte der Klägerin mit Vertrag vom 16.9.1999 die Ansprüche ggü. der D. Bank AG auf das Guthaben aus dem Festgeldkonto Nr. 08533362/70 i.H.v. 90.000 DM und mit Vertrag vom 17.11.1999 Ansprüche gegen die B. Bank AG auf das Guthaben aus dem Festgeldkonto Nr. 2675505040 i.H.v. 100.000 DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der Klägerin aus sämtlichen mit der Schuldnerin abgeschlossenen Versicherungsverträgen abgetreten.

Aufgrund des streitgegenständlichen Kautionsversicherungsvertrags hat die Klägerin ggü. der BWB die Bürgschaft Nr. 390/900435462979 vom 14.10.1999 übernommen. Die Parteien haben in dem Zwischenvergleich vom 14.12.2006 unstreitig gestellt, das der BWB aus dem Werkvertrag eine Forderung i.H.v. 41.000 EUR gegen die Schuldnerin zustand und die Klägerin wegen dieser Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der...

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