Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 07.05.2004; Aktenzeichen 13 O 1224/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.03.2007; Aktenzeichen V ZR 89/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Dresden vom 7.5.2004 geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen eines von ihm zu beauftragenden Notars 137.310,58 EUR und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.3.2001 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notariell zu beurkundender Willenserklärungen:

Ich verpflichte mich hiermit, das Wohnungseigentumsrecht an der im Grundbuch von L./P. des AG L., Blatt ..., verzeichneten Eigentumswohnung Nr. ... mit samt Garagenstellplatz Nr. ... auf die I. mbH zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der ... Bank AG, Filiale T., i.H.v. 224.000 DM.

Ich erteile hiermit der I. mbH die Vollmacht, in meinem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Auflassung zu erklären.

Ich erteile der I. mbH weiter unter der aufschiebenden Bedingung, dass Zahlungseingang i.H.v. 137.310,58 EUR auf dem Konto des beauftragten Notars erfolgt ist, die Vollmacht, alle weiteren für die Eintragung der I. mbH als Eigentümer erforderlichen Erklärungen abzugeben. Ich erkläre mein Einverständnis mit einer Weisung der I. mbH an den unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld der ... Bank AG, Filiale T., i.H.v. 224.000 DM zu verwenden. Ein überschießender Betrag ist an mich auszuzahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages zunächst abwenden; der Kläger darf weiter vollstrecken, wenn er seinerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Gegenstandswert für die zweite Instanz ist 145.167 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger hat von der Beklagten die in der Urteilsformel beschriebene Eigentumswohnung gekauft. Er begehrt die Rückabwicklung, weil er vor Abschluss des Kaufvertrages von Verhandlungsgehilfen der Beklagten falsch beraten worden sei und bei richtiger Beratung die Wohnung nicht gekauft hätte.

Der Kläger hat behauptet, die Herren H. und W ... .... hätten anhand seiner Selbstauskunft über das Familieneinkommen (gemeinsam rund 75.000 DM) erklärt, er könne die Eigentumswohnung erwerben, ohne monatlich mehr als 49,48 DM dafür aufwenden zu müssen. Das sei nicht richtig gewesen, die tatsächliche monatliche Belastung betrage ein Vielfaches.

Die Beklagte hat die Falschberatung bestritten.

Das LG hat die Ehefrau des Klägers und Herrn W. als Zeugen zum Inhalt der Beratungsgespräche gehört und daraufhin die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass er noch unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages falsch beraten gewesen sei.

Die Einzelheiten finden sich im angefochtenen Urteil.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Er macht nach wie vor geltend, bis zuletzt von den Herren W. und H. im Glauben gelassen worden zu sein, monatlich nur 49,48 DM für den Erwerb der Wohnung ausgeben zu müssen.

Dazu beruft er sich, wie schon in erster Instanz, auf ein Berechnungsbeispiel mit der Faxkennung der Beklagten und dem Faxdatum vom 18.8.1998, welches für das erste Jahr einen Überschuss und für das zweite und dritte Jahr jeweils 49,48 DM Gesamtaufwand pro Monat ausweist (vorgelegt als Anlage K 2 zur Klageschrift).

Am 19.8.1998 ist die Willenserklärung des Klägers zum Erwerb der Eigentumswohnung beim Notar S. in D. beurkundet worden (Anlage K 2 zur Klage).

Zum Zeitpunkt der Beurkundung gab es zwar einen Plan der Herren H. und W. zur Finanzierung, es war aber noch kein Darlehensvertrag ausgehandelt und unterschrieben.

Der Kläger hat sich schwer damit getan, die finanzielle Belastung zu schildern, die er gehabt hätte, wenn sowohl er wie seine Frau nach dem Kauf der Wohnung wie geplant weiter gearbeitet hätten. Er hat aber nach wie vor geltend gemacht, die monatliche Belastung wäre auch in diesem Fall sehr viel höher gewesen als 49,48 DM im Monat.

Er beantragt, das Urteil des LG Dresden vom 7.5.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu Händen eines von ihm zu beauftragenden Notars 145.167 EUR und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.3.2001 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notariell zu beurkundender Willenserklärungen:

Ich verpflichte mich hiermit, das Wohnungseigentumsrecht an der im Grundbuch von L./P. des AG L., Blatt ..., verzeichneten Eigentumswohnung Nr. ... mit samt Garagenstellplatz Nr. ... auf die ... mbH zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der ... Bank AG, Filiale T., i.H.v. 224.000 DM.

Ich erteile hiermit der I. mbH...

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