Leitsatz (amtlich)

Den Versicherungsnehmer trifft im Rahmen eines Krankenversicherungsvertrages eine Obliegenheit, zur sicheren Feststellung eines Prostatakarzinoms eine Biopsie an sich vornehmen zu lassen. Verweigert er diese, liegt ein Versicherungsfall im Sinne des § 1 Abs. 2 MBKK nicht vor.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 06.09.2016; Aktenzeichen 8 O 489/15)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Dresden vom 06.09.2016 (Az. 8-O-489/15) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.037,78 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem Vertrag über eine private Krankenversicherung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Dresden vom 06.09.2016 Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der vom Kläger form- und fristgerecht eingereichten Berufung verfolgt dieser sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er ist der Ansicht, das LG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne die beantragte Anhörung des Sachverständigen das Urteil verkündet habe. Entgegen den Feststellungen des Sachverständigen ergebe sich die Diagnose des Prostatakarzinoms aus der Gesamtschau der Befunde, nämlich den bildgebenden Befunden im MRT, dem lokalen Tastbefund sowie den regelmäßig bestimmten Laborwerten mit dem Tumormarker PSA. Darüber hinaus sei das LG rechtsfehlerhaft seinem Antrag auf Einholung eines radiologischen Sachverständigengutachtens nicht gefolgt. Das Gericht habe im Übrigen verkannt, dass der Versicherer auch für Methoden zu leisten habe, die sich als ebenso erfolgversprechend erwiesen hätten wie schulmedizinische Methoden. Dies sei bei der Therapie mit Hyperthermie und biologischer Krebstherapie der Fall.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Dresden vom 06.09.2016 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.037,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die künftigen Behandlungskosten des Klägers in der "Klinik im xxx" zu tragen,

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.100,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist insbesondere darauf, dass es bereits bezüglich des Vorliegens eines Prostatakarzinoms beim Kläger an der erforderlichen hinreichenden diagnostischen Erfassung fehle.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. med. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat nicht den Beweis geführt, dass ein Versicherungsfall i.S.v. § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten vorliegt.

a) Nach § 1 Abs. 2 der AVB ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, ist nach der Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 30.10.2013, Az. IV ZR 307/12; OLG Brandenburg, Urt. v. 29.05.2012, Az. 6 U 42/09; OLG Köln, Urt. v. 23.12.2014, Az. 20 U 7/14; OLG Köln, Urt. v. 14.01.2004, Az. 5 U 211/01, jew. zitiert nach juris) ein objektiver Maßstab anzulegen. Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung kommt es damit nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die seines behandelnden Arztes an. Vielmehr ist eine medizinische Behandlung dann notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in wissenschaftlich fundierter und nachvollziehbarer Weise das zu Grunde liegende Leiden hinreichend diagnostisch erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet.

b) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) den Nachweis geführt, dass er tatsächlich an dem von ihm behaupteten Prostatakarzinom leidet bzw. dies diagnostisch hinreichend erfasst ist.

So hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. med. G. bereits...

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