Leitsatz (amtlich)

Im unternehmerischen Verkehr können durch Klauseln mühsam Darlehensnehmer zur Zahlung eines Bearbeitungsentgelts verpflichtet werden.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 28.12.2015; Aktenzeichen 9 O 824/15)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Dresden vom 28.12.2015 (Az.: 9 O 824/15) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des LG Dresden vom 28.12.2015 (Az.: 9 O 824/15) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.640,00 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. B. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Er begehrt von dem beklagten Kreditinstitut die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren, welche von der Insolvenzschuldnerin für vier Darlehensverträge zur (Mit-)Finanzierung von in D. gelegenen Immobilien an die Beklagte gezahlt worden sind. Zu allen vier Darlehensverträgen bestellte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten Grundschulden auf die Immobilien, deren Erwerb durch die Darlehen kreditiert wurde.

Am 16./17.04.2009 kam es zum Abschluss eines Annuitätenkreditvertrages zur Mitfinanzierung des Objekterwerbs K. Straße x in D. mit einem Kreditnominalbetrag von 430.000,00 EUR und Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4.300,00 EUR (Anlage K 1). Am 15.03.2011 kam es zur Unterzeichnung von zwei Kreditverträgen, zum einen zur Mitfinanzierung des Objektes L. x in D. (Anlage K 2) sowie zur Mitfinanzierung des Objekts W. Straße x in D. (Anlage K 3). Der Darlehensvertrag zum Objekt "L." wies ein Kreditvolumen von 1,1 Mio EUR auf, vereinbart wurde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 13.200,00 EUR, die, wie in allen Fällen, mit dem Kreditbetrag verrechnet wurde. Der Kreditvertrag zum Objekt "W. Straße x" wies ein Volumen von 500.000,00 EUR auf und die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr von 6.000,00 EUR. Schließlich vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte einen weiteren Darlehensvertrag unter dem 30.12.2011 zur Übertragung der anteiligen Objektfinanzierung "Wi. Straße x" in D.. Dieser Kreditvertrag bezog sich auf eine Summe von 780.000,00 EUR, vereinbart wurde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10.140,00 EUR (Anlage K 4). In Addition der Bearbeitungsentgelte ergibt sich der Gesamtbetrag der Klageforderung von 33.640,00 EUR.

Die Regelungen zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr sind in den Verträgen jeweils gekennzeichnet als "einmalige Bearbeitungsgebühr". Sie lauten, im Wesentlichen wortgleich, wie folgt:

"(jeweiliger Betrag, zahlbar bei erster Inanspruchnahme, wird vom Kreditbetrag einbehalten."

Nach Stellung des Insolvenzantrages im November 2013 kündigte die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit Schreiben vom 10.01.2014 (Anlage K 5) fristlos wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in Höhe der gezahlten Bearbeitungsentgelte zu, weil es sich bei den Vereinbarungen über die Bearbeitungsentgelte um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handele, welche einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhielten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu vergleichbaren Klauseln in Verbraucherkreditverträgen sei auch auf die Unternehmerdarlehen der Insolvenzschuldnerin anwendbar.

Die Beklagte hat vorgetragen, es bestehe kein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers, weil für die gezahlten Bearbeitungsentgelte mit der entsprechenden Regelung in den Darlehensverträgen ein Rechtsgrund bestehe. Bei der Vereinbarung zu den Bearbeitungsentgelten handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine Individualvereinbarung. Auch wenn man diese als Allgemeine Geschäftsbedingung ansehe, halten sie jedenfalls einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Verbraucherkreditverträgen lasse sich nicht auf das Unternehmerdarlehen übertragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen des Sachvortrages im Übrigen und der in I. Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Bezug genommen.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 28.12.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Regelungen in den Darlehensverträgen zur Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts um Individualvereinbarungen oder um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handele. Selbst wenn man die Vereinbarungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen ansehe, seien sie wirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhielten. D...

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