Leitsatz (amtlich)

1) Richtet sich ein Anspruch auf Geldentschädigung gegen eine auf einer Internetplattform erschienene Veröffentlichung, kann die Subsidiarität dieses Anspruches nicht eingewandt werden, weil es aus tatsächlichen Gründen aussichtslos ist, eine Weiterverbreitung im Internet zu unterbinden.

2) Damit von der Geldentschädigung eine echte Hemmungswirkung ausgeht, ist deren Höhe nicht an der Anzahl der Seitenaufrufe, auf denen sich der beanstandete Artikel befindet, sondern an der Anzahl der Nutzer des Portals im Zeitpunkt der Verletzungshandlung auszurichten.

3) Wird aufgrund unwahrer Tatsachenbehauptungen ein Ermittlungsverfahren aufgenommen, kann der Verletzte auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in diesem Ermittlungsverfahren von dem Verletzer verlangen.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 11.11.2011; Aktenzeichen 8 O 4330/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.12.2013; Aktenzeichen VI ZR 211/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) sowie die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des LG Leipzig vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 - in Ziff. 1 und im Kostenpunkt abgeändert und - teilweise klarstellend - wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner eine Geldentschädigung i.H.v. 25.000 EUR zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 25.000 EUR zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger aufgrund der Veröffentlichung und Verbreitung des Artikels "ein Krimi aus dem Leipziger Sumpf" am 22.6.2007 auf der Internetplattform www.stern.de der Beklagten zu 2) noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

3. Die Beklagte zu 3) wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1195,95 EUR gegenüber den Rechtsanwälten Hoffmann und Meier, Rossmarkt 5, 01662 Meißen freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehenden Berufungen der Beklagten und die weiter gehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

a) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger zu 63 %, die Beklagten zu 1) und 2) zu 18 % als Gesamtschuldner allein und zu weiteren 19 % als Gesamtschuldner zusammen mit der Beklagten zu 3). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 2/3, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) zu 1/3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

b) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 59 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 20 % und zu weiteren 21 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 62 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) zu 12 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1) und 2) 160.000 EUR, im Verhältnis zur Beklagten zu 3) 29.908,85 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der ehemalige Rechtsabteilungsleiter der XY. Er nimmt die Beklagten wegen ihrer Berichterstattung in dem Artikel "Ein Krimi aus dem Leipziger Sumpf", die sich maßgeblich auf Aussagen der Beklagten zu 3) stützt und die auf der von der Beklagten zu 2) betriebenen Internetplattform www.stern.de ab dem 22.6.2007 zumindest bis zum 5.7.2007 abrufbar war, auf Schadenersatz, Feststellung der Einstandspflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden und Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, durch diesen Artikel in schwerwiegender Weise in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein. Zu den Hintergründen dieser Berichterstattung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer immateriellen Entschädigung i.H.v. 25.000 EUR und die Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung einer weiteren Geldentschädigung i.H.v. 50.000 EUR verurteilt. Es hat des Weiteren die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dieser Berichterstattung zu ersetzen. Die weiter gehende Klage hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die beanstandete Beri...

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