Leitsatz (amtlich)

Erschütterung der Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren

 

Verfahrensgang

AG Meißen (Aktenzeichen 8 F 371/18 eA)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 26.06.2018 (8 F 371/18 eA) wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Eheleute, die Antragstellerin macht geltend, ihr Mann würde ihr nachhaltig und wiederholt drohen.

Die Antragstellerin hat nach ihrer eidesstattlichen Versicherung Beschimpfungen durch ihren Mann insbesondere am 29. und 30.05.2018 erduldet. Er habe Drohungen wiederholt, wie "ich werde zum Hitler und Nazi", "Du wirst sehen, wenn Du nicht das tust, wird das für Dich Konsequenzen haben". Er werde sie totschlagen. Er sei zu Gewalt- und Wutausbrüchen generell in der Lage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin (GA 7, 8) verwiesen. Die Antragstellerin hat weiter eidesstattliche Versicherungen der Nachbarn (Anlage ASt 14, GA 16) und des gemeinsamen Sohnes M. S. (Anlage ASt 15, GA 70; Anl. ASt 20, GA 75) vorgelegt. Letzterer bestätigt Übergriffe des Vaters und Drohungen, beide stellen dar, dass der Antragsgegner auch ohne Rollator fortbewegungsfähig sei (Anl. ASt 9, GA 39).

Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Er trägt insbesondere vor, er leide unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wozu laut den vorgelegten Bescheinigungen Depression, Diabetes Mellitus Typ 2, Herz- und Nervenerkrankungen sowie Adipositas zählen. Seine Gehfähigkeit sei deutlich eingeschränkt, zur Fortbewegung sei er auf einen Rollator angewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung verwiesen (GA 44 ff.).

Von der Hausärztin liegt eine Stellungnahme gegenüber der Polizei vor, wonach der Antragsgegner Anzeichen einer massiven Eigengefährdung wegen Herumlaufens auf frisch amputierter Wunde nach Diabetes und aggressives Verhalten gegenüber Ehefrau, Tochter und Schwiegersohn zeige (Anl. ASt 18, GA 73).

Bei der Anhörung vor dem Amtsgericht hat der Antragsgegner angegeben, er befinde sich in neurologischer Behandlung. Auf Vorhalt der Stellungnahme der behandelnden Neurologin, er würde seit Januar 2018 keine Konsultationen mehr wahrnehmen, hat er mitgeteilt, er habe am Folgetag um 13:00 Uhr dort einen Termin. Im Anschluss an die Anhörung hat die Neurologin mitteilen lassen, dass der Antragsgegner keinen Termin bei ihr gehabt habe (GA 97).

Das Amtsgericht hat eine einstweilige Anordnung erlassen zu Lasten des Antragsgegners. Es hat sie nach Anhörung aufrechterhalten. Dabei stützt es sich darauf, dass es die Angaben der Antragstellerin für glaubhaft hält. Weiter habe der Antragsteller dem Gericht die Unwahrheit gesagt, als er einen Behandlungstermin schilderte.

Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Die Entscheidung sei bereits unzulässig, da wegen der ausgesprochenen Wohnungszuweisung (in dem vom hiesigen Verfahren abgetrennten, vor dem Senat gemeinsam verhandelten Rechtsstreit 22 UF 603/18) eine Regelung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht mehr vorgenommen werden könne (Vorrang des § 1361b BGB).

Er beruft sich insbesondere darauf, dass er glaubwürdig sei.

Er habe zu keinem Zeitpunkt seiner Frau Gewalt angetan, noch ihr damit gedroht. Er wäre und sei körperlich nicht in der Lage, seiner Frau Gewalt anzutun. Er sei ein gutmütiger und hilfsbereiter Mensch. Er sei nur eingeschränkt beweglich. Er legt Stellungnahmen aus einem Verfahren für das Sozialgericht Dresden vor, wonach ihm eine eingeschränkte Beweglichkeit und erheblich eingeschränktes Laufen attestiert werden (Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 5.01.2018, GA 135, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Diabetologie vom 5.03.2018, GA 136). Auch wird vorgetragen, er sei - entgegen den erhobenen Vorwürfe - freundlich und zugewandt, was ihm bestätigt wurde, als er am 01.06.2018 in das E...klinikum R...l, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie kam (GA 132 f.). In dieser Diagnostik wird gleichzeitig festgestellt, dass eine Persönlichkeitsakzentuierung, wenn nicht eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, die den Antragsgegner querulatorisch und aggressiv reagieren lässt, das offenbar schon seit Jahrzehnten.

Im Gegenteil sei seine Frau ihm gegenüber Anfang der 90er Jahre seit ihrer Arbeitslosigkeit aggressiv geworden. Ihr Wesen habe sich zum Negativen verändert. Er sei auch einmal mit dem Messer attackiert worden vor 2001.

Er trägt vor, er habe zwar keinen Behandlungstermin vereinbart, er habe jedoch mit dem Sekretariat einen Termin vereinbart, um einen Nachweis für die Erweiterung seiner Pflege abzuholen. In seiner eidesstattlichen Versicherung beschreibt er, er habe eine Verordnung über die Medikamentengabe für den Pflegedienst bekommen von der Krankenschwester, das habe ihm auch die Ärztin noch einmal dort gesagt (GA 144). Die Stellungnahme der behandelnden Ärztin sei im Übrigen unverwertbar.

Die Antragstellerin verteidigt den amtsgeric...

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