Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 18.02.2013; Aktenzeichen 08 O 3263/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des LG Leipzig vom 18.2.2013 - 8 O 3263/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist nach —— 793, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das LG hat zutreffend und im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats (Afp 2001, 523) die von der Schuldnerin vorgenommene Glossierung als zulässig angesehen. Der Senat hat in der o.a. Entscheidung zur Zulässigkeit des auch hier verwandten Redaktionssschwanzes? Anmerkung der Redaktion: Nach dem Sächsischen Pressegesetz sind wir verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken-g folgendes ausgeführt:

Der Redaktionsschwanz-g verstößt auch nach Auffassung des Senats nicht gegen das Glossierungsverbot, so dass der Abdruck der Gegendarstellung als ordnungsgemäße Erfüllung anzusehen und ein Zwangsgeld nicht zu verhängen ist. Das Recht der Medien auf tatsächliche Erwiderung im unmittelbaren Anschluss an die Gegendarstellung ist Ausfluss von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und findet, wie das LG zutreffend festgestellt hat, seine Grenze erst im Verbot einer Entwertung der Gegendarstellung. Dabei wird der Hinweis, dass der Abdruck der Gegendarstellung in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder gerichtlichen Anordnung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt erfolgt, ganz allgemein als gewohnheitsrechtlich zulässig angesehen (vgl. Soehring, Presse -recht, 3. Aufl., S. 608, 610; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bilderstattung, 4. Aufl., Rz. 11.188). Diesem Hinweis entspricht die vorliegende Anmerkung, verpflichtet zu sein,?nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarsteilungen abzudrucken-g, ihrem Sinngehalt nach durchaus. Selbst wenn, wie die Gläubigerin geltend macht, ein Unterschied zu machen wäre, würde dies nicht zur Unzulässigkeit führen. Es handelt sich nämlich auch dann um eine Angabe rein tatsächlicher Art, die prinzipiell uneingeschränkt zulässig ist, weil sie nicht zu einer Entwertung der Gegendarstellung führt. Die Presse darf, hält sie sich nur an das Erfordernis tatsächlicher Angaben, auf der Richtigkeit ihrer eigenen Darstellung beharren, sie inhaltlich wiederholen und sogar vertiefen (vgl. Soehring, a.a.O.; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und Fernsehen, 2. Aufl., Rn, 435 f.). Dieses auf die Mitteilung von Tatsachen beschränkte Recht kann im Hinblick darauf, dass der Gegendarstellungsanspruch - in erster Linie aus Beschleunigungsgründen - ohne jede Beweisführung oder auch nur Glaubhaftmachung gerichtlich durchsetzbar ist, nicht noch weiter eingeengt werden (vgl. die Darstellung der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Saarländische Pressegesetz vom 11.5.1994, inzwschen geändert durch Gesetz vom 1.3.2000: Soehring, a.a.O., S. 609 f.; Löffier/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. S. 197). Wenn mithin der vorliegende?Redaktionsschwanz-g seiner Formulierung nach darauf hindeutet, die Schuldnerin halte ihre frühere Behauptung aufrecht, so kann dies nicht beanstandet werden. Er unterscheidet sich von den Fällen, in denen ein Verstoß gegen das Glossierungsverbot angenommen worden ist, dadurch, dass er sich jeglicher Wertung mit Meinungsäußerungscharakter enthält. Die Formulierung, die letztlich nur die Rechtslage wiedergibt, ist von daher anders als die als Werturteile zu qualifizierenden Anmerkungen, die Gegendarsteliung sei?irreführend-g oder?frei erfunden-g (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1971, 471; OLG Hamburg, ArchPR 1971, 91 f.; OLG Stuttgart AfP 1987, 420), unverfänglich.-g

Hieran ist trotz der in der Literatur teilweise geübten Kritik (vgl. insbesondere Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch - Presse, Film, Funk und Fernsehen, 4. Aufl. Kap. 7 Rz. 38) und der vom Gläubiger geltend gemachten Bedenken festzuhalten. Die Beschwerde selbst weist zutreffend darauf hin, dass die Auffassung, ein Redaktionsschwanz sei wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Waffengleichheit generell zu verbieten, vereinzelt geblieben ist und sich nicht hat durchsetzen können. Sie steht auch im Widerspruch zu — 10 Abs. 4 S. 3 SächsPres-seG, der dem Anspruchsverpflichteten ausdrücklich die Befugnis einräumt, sich?in derselben Nummer-g und damit auch im unmittelbaren Anschluss zu der abgedruckten Gegendarstellung zu dieser zu äußeren. Ein generelles Glossierungsverbot wäre im Übrigen auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art, 6 Abs. 1 S. 2 GG und des Gebots, diese im Rahmen der Abwägung mit dem durch die Veröffentlichung betroffenen Persönlichkeitsrecht so in einen Ausgleich zu bringen, dass ihre Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewährleistet bleibt (vgl., hierzu grundlegend BVerfG NJW 1958, 257), verfassungsrechtlich bedenklich.

Ist es aber...

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