Verfahrensgang

LG Dresden (Beschluss vom 30.06.2004; Aktenzeichen 1 OH 4515/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.01.2007; Aktenzeichen XII ZB 231/05)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des LG Dresden vom 30.6.2004 - 1 OH 4515/02, und der Nichtabhilfebeschluss des LG Dresden vom 22.10.2004 - 1 OH 4515/02, aufgehoben.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 1.6.2004, der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.345,52 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des LG, mit dem ihr die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens auferlegt worden sind.

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über ein Ladenlokal und einen Kfz-Stellplatz in Dresden.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache wandte sich die Antragsgegnerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25.10.2002 (Anlage A 3) an die Bevollmächtigten der Antragstellerin. In dem Schreiben wird ausgeführt:

"Festzustellen ist, dass die Mieträumlichkeiten sich in einem völlig ungereinigten Zustand befinden. Die mietvertraglich festgeschriebene Renovierung ist nicht erfolgt, die auch unabhängig von geringfügigen Hochwasserschäden hätte durch Ihre Mandantschaft durchführt werden müssen. Eine Reihe von Bodenfliesen sind defekt, ganz offensichtlich verursacht durch die Befahrung mit einem Hubwagen.

Wir fordern Ihre Mandantschaft daher auf, das Objekt in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Hierfür setzen wir Ihrer Mandantschaft eine Frist von drei Wochen bis zum 15.11.2002.

Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, wird unsere Mandantschaft eine Drittfirma mit der Instandsetzung beauftragen und die Kosten gegenüber Ihrer Mandantschaft geltend machen.

Sollte Ihre Mandantschaft die Frist für unangemessen kurz halten, so hat sie jedenfalls bis spätestens 1.11.2002 ihre Renovierungsverpflichtung rechtsverbindlich anzuerkennen und uns mitzuteilen, bis wann die Renovierungsarbeiten abgeschlossen werden."

Mit Schriftsatz vom 18.11.2002 stellte die Antragstellerin Antrag auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens und beantragte die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über folgende Tatsachen:

"1. Das ehemalige Mietobjekt in der H. Straße, ist bei dem Hochwasser zweimal überflutet worden (Weißeritz und Elbe). Dadurch sind die Mieträume auf Dauer unbrauchbar geworden und können zum Lebensmittelhandel nicht genutzt werden.

2. Durch die Flut sind Schäden entstanden am Fußboden- belag, an den Wänden, im Deckenbereich, an den Fliesen insbesondere im Toilettenbereich, am Trockenbau. Weiterhin sind Rissbildungen bei den Übergängen an den tragenden Wänden erkennbar. Durch eine Renovierung kann der ursprünglich bei Vermietung bestehende Zustand nicht wiederhergestellt werden.

3. Bei Übergabe des Objekts am 22.10.2002 waren die Mieträume umfassend geräumt."

Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, sie befürchte, dass im Hinblick auf die Regelungen des Mietvertrages nachträglich unberechtigt Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden würden bzw. Mietforderungen gestellt würden, obwohl das Mietobjekt nicht mehr vermietbar sei aufgrund der Flutkatastrophe. Die im Schreiben vom 25.10.2002 angesprochene Renovierung könne überhaupt nicht durchgeführt werden, weil bei dem Hochwasser Substanzschäden an dem vermieteten Objekt eingetreten seien, die auf höhere Gewalt zurückzuführen seien und die die Antragstellerin als ehemalige Mieterin nicht zu verantworten habe.

Durch Beschluss vom 13.2.2003 ordnete das LG Dresden die Beweiserhebung zu den unter Nr. 1 und Nr. 2 des Antrags gestellten Beweisfragen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Der Sachverständige erstattete im Juni 2003 sein Gutachten.

Mit Schriftsatz vom 4.9.2003 beantragte die Antragsgegnerin, ggü. der Antragstellerin anzuordnen, dass diese binnen einer Frist von zwei Wochen Klage zu erheben habe, und nach Ablauf der Frist auszusprechen, dass die Antragstellerin die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten zu tragen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin sich vor einem möglichen Schadensersatzanspruch i.H.v. insgesamt zwei Jahresmieten habe verschonen wollen, da das Mietverhältnis noch bis einschließlich August 2004 bestanden hätte. Das Mietverhältnis war von der Antragsgegnerin am 7.6.2001 wegen Zahlungsrückständen gekündigt worden.

Mit Eingang vom 30.10.2003 reichte die Antragstellerin Klage bei dem LG Dresden ein mit dem Antrag, festzustellen, dass sie nach Rückgabe der Mieträume nicht verpflichtet sei, die Räume instand zu setzen bzw. zu renovieren.

Mit Beschluss vom 25.11.2003 legte das LG der Antragstellerin die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten des Beweissicherungsverfahrens auf. Dieser Beschluss wurde durch Einzelrichterbeschluss...

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