Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung fiktiven Einkommens aus einer Nebentätigkeit aufseiten des Unterhaltspflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Keine Zurechnung fiktiven Einkommens aus Nebentätigkeit bei Beschäftigung des Unterhaltsverpflichtigen im Schichtbetrieb.

2. Bei Zusammenleben mit einem Arbeitslosen kann der Selbstbehalt um maximal 10 % gekürzt werden.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Kamenz (Urteil vom 17.03.2005; Aktenzeichen 4 F 186/03)

 

Tenor

Dem Kläger zu 2 wird für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des AG - FamG - Kamenz vom 17.3.2005 Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag bewilligt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 rückständigen Unterhalt i.H.v. 5.538 EUR für einen Zeitraum von September 2003 bis Juni 2006 nebst Zinsen i.H.v. jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz monatlich aus jeweils 159 EUR von September 2003 bis Dezember 2004, aus 157 EUR von Januar 2005 bis Juni 2005 und aus 269 EUR von Juli 2005 bis Juni 2006 zu bezahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Urteil vom 17.3.2005, dem Klägervertreter am 29.7.2006 zugestellt, verurteilte das AG - FamG - Kamenz die Beklagte, an den Kläger zu 2 rückständigen Kindesunterhalt für April 2003 bis März 2005 i.H.v. 1.067 EUR zzgl. Zinsen zu bezahlen sowie zur Zahlung von laufendem Unterhalt ab April 2005 i.H.v. 34 EUR. Darüber hinaus wies es die Klage ab. Zwar sei die Beklagte zum Zeitpunkt, als der Kläger zu 2 zu dem Kindesvater nach Kamenz zog, für diesen allein sorgeberechtigt gewesen. Allerdings sei ihr dennoch zu diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen, ihre bisherige Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit aufzustocken, wobei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich beide Eltern uneinig gewesen seinen, wo sich denn nun die Kinder aufhalten sollten, der Beklagten eine Übergangszeit bis März 2003 einzuräumen sei. Da sie zu diesem Zeitpunkt bei der Firma W. ein monatliches Nettoeinkommen von 664,13 EUR bei 86,6 Stunden monatlich gehabt habe, sei es ihr möglich gewesen, weitere 400 EUR im Rahmen eines Nebenverdienstes hinzuzuverdienen. Von diesem Einkommen seien eine Monatsfahrkarte i.H.v. 42 EUR sowie der Selbstbehalt von 840 EUR abzuziehen, so dass eine Verteilungsmasse i.H.v. 182 EUR verbleibe. Eine Kürzung des Selbstbehalts sei zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht gekommen, da sie bis September 2003 noch nicht mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt habe. Da die Beklagte nichts Konkretes dazu vorgetragen habe, dass sie sich ab dem 1.5.2003 um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe, sei ihr das zuletzt erzielte Einkommen insofern für diesen Zeitraum fiktiv zuzurechnen. Ab September 2003 habe die Beklagte ein durchschnittliches Monatseinkommen i.H.v. 888,33 EUR erzielt, wovon wiederum 42 EUR als berufsbedingte Aufwendungen für eine Monatskarte abzuziehen seien, so dass 846,33 EUR verblieben. Der im Bezirk des OLG Köln maßgebliche Selbstbehalt von 840 EUR sei wegen ersparter Lebenshaltungskosten zu kürzen. Aus dem Mietvertrag ergebe sich eine monatliche Warmmiete i.H.v. 473,05 EUR. Hiervon seien mindestens 30 % durch den Lebensgefährten abzudecken, so dass ein Selbstbehalt der Beklagten von 780 EUR zu berücksichtigen sei. Insgesamt ergebe sich daher eine Verteilungsmasse von 67 EUR, mithin 34 EUR für jedes Kind. Zwar habe sich die Klägerin zu 1 ab dem 8.1.2004 nicht mehr bei dem Kindesvater, sondern in einem Heim in Aachen aufgehalten, was allerdings an der Unterhaltsverpflichtung der Beklagten ihr gegenüber nichts ändere. Der Beklagten sei aufgrund der Arbeitsschichten und deren Wechsel eine weitere Nebentätigkeit nicht zumutbar.

Mit Schriftsatz vom 29.8.2006, eingegangen beim OLG Dresden am selben Tag, beantragt der Kläger zu 2 ihm für eine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit dieser Berufung verfolgt der Kläger zu 2 die Zahlung rückständigen Unterhalts für Januar 2003 bis August 2006 i.H.v. 9.951 EUR nebst Zinsen sowie die Zahlung laufenden Unterhalts ab September 2005 i.H.v. 80,12 EUR. Im Jahr 2003 müsse die Beklagte ein weiteres Einkommen verschwiegen haben, da sie ein Nettoeinkommen i.H.v. 644,43 EUR und eine Warmmiete von 437,05 EUR angegeben habe. Zudem sei ihr neben der Teilzeittätigkeit eine weitere Nebentätigkeit von 20 Stunden wöchentlich zuzumuten, so dass sie nochmals denselben Verdienst i.H.v. 644,43 EUR hätte erzielen können. Daneben hätte sie einen weiteren Nebenjob als Putzfrau oder ähnliches annehmen können, wobei sie weitere 10 EUR netto pro Stunde hätte verdienen können. Daher könne sie mit dem Aufwand von zwei Stunden täglich monatlich weitere 400 EUR verdienen, so dass sich ein erzielbares Einkommen i.H.v. 1.688,86 EUR ergäbe. Dies gelte auch für Mai 2003 bis August 2003. Zu der Tätigkeit ab September 2003 bei der Firma N. sei zu beachten, dass sie hier nunmehr nur noch 7,50 EUR pro Stunde gegenüber 10,18 EUR bei ihrer vorherigen Tätigkeit verdiene. Bemühungen um eine besser bezahlte Tätigke...

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