Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleichsverfahren: Bagatellrechte im Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Trotz Vorliegens einer Geringfügigkeit i.S.v. § 18 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn der Ausgleichspflichtige neben dem Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert bei dem gleichen Rententräger weitere ausgleichspflichtige Anrechte hat, die nicht unter § 18 VersAusglG fallen.

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - ... in Ziff. 2. (Versorgungsausgleich) wie folgt abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - allgemeine Rentenversicherung -, Vers. Nr. ... zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 1,4968 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - allgemeine Rentenversicherung (Ost) -, Vers. Nr. ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 5,8499 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - knappschaftliche Rentenversicherung -, Vers. Nr. ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 0,0035 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - knappschaftliche Rentenversicherung (Ost) -, Vers. Nr. ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 2,5520 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - allgemeine Rentenversicherung -, Vers. Nr. ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 0,1476 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - allgemeine Rentenversicherung (Ost) -, Vers. Nr. ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 10,1388 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

7. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Versicherung Nr. ...) i.H.v. 2.197,54 EUR unterbleibt.

8. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Versicherung Nr. ...) i.H.v. 477,76 EUR unterbleibt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Für die zweite Instanz werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug auf 4.152 EUR festgesetzt.

In Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses wird der erstinstanzliche Streitwert auf 9.340 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 18.3.2010 hat das AG - Familiengericht- ... die am 25.5.1985 zwischen Antragstellerin und Antragsgegner geschlossene Ehe geschieden und dabei den Versorgungsausgleich zwischen diesen Beteiligten wie folgt geregelt:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 10,1388 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1,4968 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5,8499 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

4. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 0,2951 Entgeltpunkten unterbleibt.

5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensversicherungs-AG i.H.v. 2.197,54 EUR unterbleibt.

6. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherungs-AG i.H.v. 477,76 EUR unterbleibt.

Gegen den ihr am 26.3.2010 zugegangenen Beschluss hat die weitere Beteilig...

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