Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aufhebung der ehelichen Kontakte zu inhaftiertem Partner bei bloßer Einstellung der Besuche in der Justizvollzugsanstalt

 

Normenkette

BGB § 1567

 

Verfahrensgang

AG Hainichen (Aktenzeichen 2 F 186/01)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist zurückzuweisen, da ihre Rechtsverfolgung – unbeschadet der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen – zwar nunmehr hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, dabei aber mutwillig ist (§§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Das AG hat den Scheidungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gem. §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1565 Abs. 2, 1567 Abs. 1 BGB nicht vorlagen.

Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Nur ergänzend führt der Senat aus, dass für das Vorliegen des Gescheitertseins der Ehe im Rahmen der Diagnose in den Fällen des Fehlens einer häuslichen Gemeinschaft – so wie hier dadurch, dass sich der Antragsgegner bereits seit 12.6.1999 in Haft befindet – es allein auf das subjektive Moment, d.h. den auf die Ablehnung der Ehe gerichteten Willen, ankommt.

Diese innere Abkehr, das Fehlen der ehelichen Gesinnung, d.h. der wechselseitigen inneren Bindung, muss jedoch eindeutig nach außen erkennbar sein (OLG Bamberg v. 5.3.1980 – 2 UF 45/80, FamRZ 1981, 52; OLG Hamm v. 12.6.1989 – 4 UF 221/88, FamRZ 1990, 166 [167 f.]). Dies ist hier nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit dem AG erst seit dem letzten Besuch der Antragstellerin in der Justizvollzugsanstalt am 8.2.2001 nachgewiesen. In diesen Besuchen kommt noch ein Rest innerer Bindung, der zumindest in dem Willen der Antragstellerin liegt, dem Antragsgegner wegen des familiären Todesfalles Beistand zu leisten (s.a. BGH, FamRZ 1979, 469), zum Ausdruck.

Darüber hinaus spricht für eine vor dem 8.2.2001 erfolgte innere Abkehr der Antragstellerin von der ehelichen Lebensgemeinschaft, dass diese bei ihrem Umzug nach K. nicht nur sich selbst und den ehegemeinsamen Sohn, sondern auch den Antragsgegner noch am 21.12.1999 polizeilich in ihrer Wohnung angemeldet hat und auch bis heute eine Abmeldung des Antragsgegners nicht veranlasst hat.

Inzwischen ist das Trennungsjahr am 8.2.2002 abgelaufen, so dass die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen (§ 1564, 1565 Abs. 1, 1567 Abs. 1 BGB). Diese neue Tatsache ergibt sich erstmals im Berufungsverfahren und ist von dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Die nunmehr vorhandene hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Antragstellerin gründet sich jedoch allein auf dieses neue Vorbringen, weswegen ihre Rechtsverfolgung in der Rechtsmittelinstanz mutwillig ist, denn diese hätte bei sorgfältiger Prozessführung vermieden werden können (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 19, Rz. 54). Hätte die Antragstellerin bereits erstinstanzlich das Trennungsjahr abgewartet, hätte es keines Berufungsverfahrens bedurft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1111253

MDR 2002, 762

OLG-NL 2002, 89

OLGR-NBL 2002, 183

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