Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zittau, Az.: 2 F 828/16, vom 01.03.2017 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Der Antragsteller begehrt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß den §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB. Die Antragsgegnerin tritt diesem Begehren entgegen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass dem Antrag des Antragstellers das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsgegnerin ginge durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft der Schutz des § 1365 BGB verloren. Im Übrigen habe der Antragsteller stets das Bestehen eines Zugewinns bestritten.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtsverteidigung bietet gemäß §§ 113 FamFG, 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Voraussetzung für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB ist allein, eine dreijährige Trennungszeit der Beteiligten. Diese wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Die Vorschrift des § 1365 BGB steht dem Begehren des Antragstellers nicht entgegen, da die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft u.a. das Ende der Verfügungsbeschränkung der §§ 1365 bis 1369 BGB ermöglichen soll (Brudermüller in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 1386 Rdn. 2). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag nicht deshalb, weil bereits eine Folgesache "Güterrecht" rechtshängig ist. Insbesondere wird § 140 FamFG dadurch nicht in unzulässiger Weise unterlaufen (Siede in BeckOK BGB, Bamberger/Roth, 42. Edition, Stand 01.02.2017, § 1385 Rdn. 22). Auch die etwas engere Auffassung, die das Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag ablehnt, wenn mit Sicherheit die Rechtskraft der Entscheidung nach den §§ 1385, 1386 erst nach der Ehescheidung eintreten werde, greift hier nicht (vgl. Siede in BeckOK BGB a.a.O.).

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, § 113 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11326887

FamRZ 2017, 1563

FF 2017, 464

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