Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Die zu Lasten des Eigentümers eines Mietshauses titulierte Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Durchfeuchtungen einer Mietwohnung zu treffen, ist auf Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet und vom Mieter nach § 887 ZPO zu vollstrecken.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 20.08.2001; Aktenzeichen 14 T 9329/00)

 

Tenor

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 20.08.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der durch die Antragstellerin gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die weitere sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdewert beträgt DM 2000.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin war, jedenfalls bis November 2000, Mieterin in einem den Antragsgegnern gehörenden Wohnhaus. Die Antragsgegner ließen im Herbst 2000 Baumaßnahmen, unter anderem am Dach dieses Hauses, durchführen, wodurch es nach Behauptung der Antragstellerin zu Durchfeuchtungen ihrer Wohnung kam. Im einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte die Antragstellerin den Antragsgegnern aufzugeben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Durchfeuchtung ihrer Wohnung zu treffen. Das Amtsgericht hat diesem Begehren mit Beschluss vom 12.07.2000 stattgegeben. In der Folge beantragte die Antragstellerin, gegen die Antragsgegner wegen Nichtdurchführung der im amtsgerichtlichen Beschluss angeordneten Maßnahmen ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Die Antragsgegner beriefen sich darauf, ihren Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Mit Beschluss vom 06.11.2000 verhängte das Amtsgericht gegen die Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 DM und ordnete ersatzweise Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten an. Zur Begründung führte es aus, die Verhängung des Zwangsmittels sei gemäß der Vorschrift des § 888 ZPO über die Erzwingung unvertretbarer Handlungen begründet. Mit dem im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemachten Erfüllungseinwand seien die Antragsgegner nicht zu hören, da dieser von der Antragstellerin bestritten werde und die Richtigkeit des Einwandes im Vollstreckungsverfahren nicht überprüft werden könne.

Gegen diesen Beschluss legten die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.11.2000 beim Landgericht Leipzig sofortige Beschwerde ein.

Dieses entschied mit Beschluss vom 20.08.2001, in welchem es den amtsgerichtlichen Beschluss aufhob und den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zurückwies. Dies begründete das Landgericht damit, die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO lägen nicht vor. Die mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts angeordneten Maßnahmen stellten keine unvertretbare Handlung, sondern eine vertretbare Handlung dar, welche nach § 887 ZPO zu vollstrecken sei. Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Durchfeuchtung der Wohnung der Antragstellerin könnten genauso gut von Dritten anstelle der Antragsgegner ausgeführt werden. Vom Standpunkt der Antragstellerin sei es wirtschaftlich gleichgültig, wer die erforderlichen Maßnahmen treffe und von Seiten der Antragsgegner sei es rechtlich zulässig, dass die Handlung von einem Dritten vorgenommen werde. Insbesondere könnten die Antragsgegner in einem Ermächtigungsbeschluss nach § 887 ZPO dazu verpflichtet werden, die erforderlichen Ersatzvornahmemaßnahmen zu dulden.

Gegen diesen Beschluss, der ausweislich eines Vermerkes der Geschäftsstelle am 24.8.2001 zur Post gegeben wurde, für dessen Zugang beim Antragstellervertreter aber kein Nachweis vorliegt, hat die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 11.09.2001, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tage, die weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Diese begründet sie damit, das Landgericht Leipzig habe zu Unrecht angenommen, bei den zu vollstreckenden Maßnahmen handele es sich um solche im Sinne von § 887 ZPO. Eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO sei immer dann gegeben, wenn die Handlung durch einen anderen, als den Schuldner, gar nicht, oder nicht mit dem gleichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg, vorgenommen werden könne. Dabei sei in erster Linie auf das Interesse des Gläubigers abzustellen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die Antragsgegner schuldeten nach dem Wortlaut des Tenors der einstweiligen Verfügung nicht mechanische Tätigkeiten, die jeder Dritte vornehmen könne, sondern seien verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die zunächst voraussetzten, das geprüft werde, worin die Ursache für die Wassereinbrüche in die Wohnung der Antragstellerin liege, des Weiteren müssten die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und deren Durchführung koordiniert werden. Hierzu seien die Antragsgegner aufgrund ihrer Stellung als Eigentümer und Vermieter weit besser in der Lage, als es die Antragstellerin als Mieterin sei. Daher habe die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Antragsgegner in Person leisten. Die Antragstellerin bezieht sich zur Begründung ihrer R...

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