Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 11.02.2008; Aktenzeichen 2 T 431/07)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Leipzig vom 11.2.2008 (02 T 431/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller zu 2), 3), 4), 5), 6) und 9) haben die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die weitere Beschwerde wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümer- gemeinschaft S. in M. Auf dem Grundstück sollte ein sog. Boardinghouse mit 87 Ein- und 24 Zweizimmerappartements, die vom Betreiber des benachbarten Hotels für 10 Jahre festangemietet werden sollten, errichtet werden. Als der Bauträger die Bautätigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit einstellte, war lediglich die Kellerdecke eingezogen. Das Hotel wurde von einer der finanzierenden Banken in Zwangsverwaltung genommen; diese lehnte den Abschluss der beabsichtigten Mietverträge ab. Ein Teil der Miteigentümer gründete eine Aufbaugesellschaft zur Fertigstellung des Boardinghouses, ein anderer Teil der Miteigentümer hielt die Fertigstellung für wirtschaftlich nicht sinnvoll. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Fortsetzung des Baues wurde nicht gefasst. Das Boardinghouse wurde in der Folge fertiggestellt, allerdings ohne die im Erdgeschoss vorgesehenen Appartements.

Mit Beschluss vom 22.12.2000 stellte der 15. Zivilsenat des OLG Dresden (Az. 15 W 1293/00) fest, dass die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.10.1999 getroffenen Beschlüsse über die Installation einer Trafostation, die Verpflichtung zur Zahlung der Anschlusskosten wegen drohender Einstellung der Fernwärmeversorgung, zur Bildung einer entsprechenden Sonderumlage und einer Instandhaltungsrücklage unwirksam seien. Der Aufbau des Boardingshouses sei wirtschaftlich unvernünftig gewesen und gegen den Willen der damaligen Antragsgegner und ohne einen von ihnen angreifbaren Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgt. Deshalb sei jeder Beschluss, durch den ein derartiger baulicher Zustand vertieft werde, ohne dass gleichzeitig eine weitere Belastung der dem Aufbau nicht zustimmenden Wohnungseigentümer ausgeschlossen werde, als bauliche Veränderung anzusehen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehe.

Das Gebäude stand leer, bis, im August 2005, zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller - auftretend als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft - und der (damaligen) Wohnungseigentumsverwaltung F. ein Generalmietvertrag über das gesamte Anwesen - einschließlich der Appartements - abgeschlossen wurde. Der Mietpreis beträgt 1,00/m2 netto, zu den Nebenkosten zahlt der Generalmieter einen pauschalen Zuschuss von netto 2 EUR pro Belegungstag und Appartement.

Die Antragsteller beantragten in der Wohnungs- eigentümerversammlung vom 8.12.2006 zu TOP 8 einen Beschluss über "den Wiederaufbau der Wohnanlage gem. § 22 Abs. 2 WEG analog nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zum sog. steckengebliebenen Bau durch Nachgenehmigung der Entscheidung der Aufbaugesellschaft, bestehend aus der absoluten überwiegenden Mehrheit der Miteigentümer, zur Restfertigstellung der Wohnanlage durch Abschluss des Generalunternehmervertrages (.../... BAU) vom 13.12.1995". Dies wurde mehrheitlich abgelehnt.

Die Antragsteller haben beim AG Borna die Ungültigerklärung dieses Beschlusses, die Verpflichtung der Antragsgegner, "die Erstellung des Boardinghouses gemäß der Entscheidung der Aufbaugesellschaft zur behördlich genehmigten Erstellung der Wohnanlage und durch den Abschluss des Generalunternehmervertrages mit der Fa ... Bau AG vom 13.12.1995 nachzugenehmigen", und die Feststellung beantragt, dass im Erdgeschoss der Wohnanlage kein Sondereigentum an den Appartements mit den im Grundbuch eingetragenen Nr. 1-16 entstanden sei, sondern "Gemeinschaftseigentum mit einem isolierten Miteigentumsanteil von 1.180,32/10.000 Miteigentumsanteilen am Grundstück".

Das AG hat die Anträge zurückgewiesen, das LG hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 2) bis 6) und 9) beschweren sich weiter.

II. Die gem. § 62 Abs. 1 WEG n.F., §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 WEG a.F., §§ 29, 27, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG, die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen, lässt - zumindest im Ergebnis - Rechtsfehler nicht erkennen. Die Antragsteller zu 2) bis 6) und 9) können weder die Ungültigerklärung des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 8.12.2006 zu TOP 8 (1.) noch die Verpflichtung der Antragsgegner begehren, die Fertigstellung des Boardinghouses "nach"zugenehmigen (2.); auch die Feststellung des Entstehens von Gemeinschaftseigentum mit einem Miteigentumsanteil kommt nicht in Betracht (3.).

1. Beschlussanfechtung

a) Das LG hat die Auffassung vertreten, die Antragsg...

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