Verfahrensgang

AG Leipzig (Aktenzeichen RELP-6997-4)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung der Grundbuchrechtspflegerin des Amtsgerichts Leipzig vom 30.07./07.09.2018 aufgehoben.

 

Gründe

I. Dem vom Grundbuchamt an- und vorgelegten Konvolut, im Wesentlichen Ausdrucke elektronischer Dokumente, und etlichen vom Senat aus SolumStar abgerufenen Grundbuchauszügen ist zu entnehmen:

Die Beteiligte erwarb von der Stadt L. neun Flurstücke, die jeweils selbständige Grundstücke darstellen und eine zusammenhängende Fläche bilden. Sie sind mittlerweile in den drei verfahrensgegenständlichen Grundbüchern vorgetragen und allesamt in das Eigentum der Beteiligten umgeschrieben, teils am 14.07.2017 (neu angelegtes Blatt ...), im Übrigen am 24.07.2018 (Blatt ... und neu angelegtes Blatt ...). Im Einzelnen handelt es sich um die Flurstücke

  • .../o, .../f, .../b und .../7 (Blatt ... BV lfd. Nrn. 1, 2, 3 und 5),
  • .../5, .../3, .../g und .../h (Blatt ... BV lfd. Nrn. 8, 9, 10 und 11) sowie
  • .../7 (Blatt ... BV lfd. Nr. 1).

Weiteren Grundbesitz weist keines der drei Grundbücher aus.

Anlässlich des Erwerbs wurde der D. ... eG eine an allen erworbenen Grundstücken lastende (Gesamt-)Buchgrundschuld zu 500.000,00 EUR bestellt. Die Grundschuld wurde für die Gläubigerin am 25.07.2016 samt Mithaftvermerken in die betreffenden Grundbücher eingetragen (damals: Blatt ... III/1, Blatt ... III/1 und IIII/2 sowie Blatt ... III/1); teils gleichzeitig, teils später wurden einzelne dienstbarkeitsbezogene Vorrangvorbehalte gebucht. Heute ist die Grundschuld entsprechend den aktuellen Einträgen in Blatt ... zu III/1 und III/2, in Blatt ... zu III/1 und III/2 sowie in Blatt ... zu III/1 verlautbart, nach Ansicht der Beteiligten allerdings mit teilweise unvollkommenen Mithaftvermerken und mit einzelnen löschungsberichtigungsreifen Vorrangvorbehalten. Ein anderes Grundpfandrecht als besagte (Gesamt-)Grundschuld ist an keinem der neun Grundstücke eingetragen.

In der zweiten Abteilung der Grundbücher sind, je seit dem Tag der betreffenden Eigentumsumschreibung, an sieben der neun Grundstücke bedingte Rückauflassungsansprüche für die Stadt L. vorgemerkt (Ausnahmen: Flurstücke .../3 und .../5). Ansonsten finden sich in der zweiten Abteilung ausschließlich Dienstbarkeitseinträge, und zwar insgesamt wie folgt:

Blatt ...

II/1:

beschränkte persönliche Dienstbarkeit (inhaltlich näher bezeichnet) an Flurstück .../7 für L. ... GmbH, nach § 9 Abs. 5 GBBerG i.V.m. § 8 SachenR-DV berichtigend ersteingetragen am 22.03.2010

II/2:

beschränkte persönliche Dienstbarkeit (inhaltlich näher bezeichnet) an Flurstück .../7 für L. ... GmbH, "eingetragen im Rang vor III/2 infolge Ausnutzung des dortigen Rangvorbehalt am 14.07.2017"

II/4:

beschränkte persönliche Dienstbarkeit (aufschiebend bedingt; inhaltlich näher bezeichnet) an Flurstück .../o für S. ... GmbH, eingetragen am 24.07.2018

Blatt ...

II/5:

beschränkte persönliche Dienstbarkeit (befristet; inhaltlich näher bezeichnet) an Flurstück .../g für S. ... GmbH, "eingetragen am 24.07.2018. Rang vor III/1 unter Ausnutzung des dortigen Vorrangvorbehaltes"

II/6:

beschränkte persönliche Dienstbarkeit (befristet; inhaltlich näher bezeichnet) an Flurstück .../h für S. ... GmbH, "eingetragen am 24.07.2018. Rang vor III/1 unter Ausnutzung des dortigen Vorrangvorbehaltes"

II/9:

Grunddienstbarkeit (Wege-, Geh- und Fahrtrecht) an Flurstück .../g für jeweiligen Eigentümer des benachbarten Flurstücks ... b, "eingetragen am 03.08.2018. Rang vor III/1".

Blatt ...

II/1:

beschränkte persönliche Dienstbarkeit (inhaltlich näher bezeichnet) an Flurstück .../7 für L. ... GmbH, "eingetragen am 24.07.2018. Rang vor III/1 unter Ausnutzung des dortigen Vorrangvorbehaltes"

Am 18.05.2018 beantragte die Beteiligte in öffentlich beglaubigter Form, die Flurstücke .../7 (heute Blatt ...), .../3, .../5, .../g und .../h (heute allesamt Blatt ...) auf Blatt ... vorzutragen; zugleich bewilligte und beantragte sie, im Wege der Vereinigung gemäß § 890 Abs. 1 BGB die vorerwähnten fünf Flurstücke und die drei in Blatt ... gebuchten Flurstücke .../7, .../f und .../b - ausgespart ist (einzig) das Flurstück .../o - als ein Grundstück im Rechtssinne in Blatt ... einzutragen. Den vom Beglaubigungsnotar am 23.05.2018 eingereichten Vereinigungsvollzugsantrag hat das Grundbuchamt nach Abschluss der Eigentumsumschreibungen (24.07.2018) mit Zwischenverfügung vom 31.07.2018 aufgrund von ihm besorgter Verwirrung beanstandet und hieran, nach einer Gegenrede des Notars, mit Verfügung vom 07.09.2018 und ergänzenden Erwägungen uneingeschränkt festgehalten. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der die Grundbuchrechtspflegerin nicht abgeholfen hat.

II. Die - zulässige - Beschwerde hat Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung ist schon deshalb zu Unrecht ergangen und aufzuheben, weil sie keinen nach § 18 GBO zulässigen Inhalt hat.

1. Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten...

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