Normenkette

BGB §§ 254, 280, 823

 

Verfahrensgang

LG L. (Urteil vom 30.04.2013)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.10.2016; Aktenzeichen XII ZR 50/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.4.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG L. abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 22.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz derjenigen Schäden in Anspruch, die ihm aus dem Weideunfall seiner Stute "D." am ... 2009 auf einer Weide des Beklagten entstanden sind.

An diesem Tag schlug "D." im Rahmen einer Rangauseinandersetzung nach einem auf der Nachbarweide stehenden Pferd aus und verfing sich in einer der beiden Cord-Litzen, die Bestandteil des Weidezauns waren. Sie zog sich schwere Schnittwunden am linken Hinterbein zu, die anschließend monatelang behandelt werden mussten.

Der Kläger fordert vom Beklagten vor allem Erstattung von Behandlungskosten, Ausgleich für die Wertminderung bei der Stute und Feststellung der Einstandspflicht.

Er behauptet, dass der Beklagte den Weidezaun fehlerhaft errichtet und am Schadenstage nicht ordnungsgemäß unterhalten habe.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das LG hat der Klage mit der angefochtenen Entscheidung nach Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang dem Grunde nach stattgegeben und dem Kläger bereits einzelne Positionen aus den zu den Akten gegebenen Tierarztrechnungen zugesprochen. Zu anderen Schadenspositionen (Höhe des Stundensatzes für den vorprozessual beauftragten Gutachter, Kosten für den vorübergehenden Umbau des Stalles) sowie zum Feststeller hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beklagten ein Verschulden vorzuwerfen sei, weil der von ihm errichtete Weidezaun nicht den Anforderungen genüge, die an Hegesicherheit und Hütewirksamkeit geboten seien. Er habe nicht über drei stromführende Leiter mit einer Mindesthöhe des obersten Leitern von 1,20 m verfügt und deshalb, wie nicht zuletzt der Unfall zeige, keine sog. "Kehrwirkung" entfaltet, also Pferde nicht davon abgeschreckt, sich dem Zaun überhaupt zu nähern.

Die seinem Pferd innewohnende Tiergefahr sei hingegen nicht gem. § 254 BGB auf den Anspruch des Beklagten anzurechnen, weil der Kläger aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gerade verpflichtet gewesen sei, Schäden vom Pferd abzuwenden.

Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches auf Klageabweisung gerichtetes Ziel weiter.

Zur Begründung führt er aus, dass das LG nicht ausreichend zwischen Hütesicherheit (Schutz vor Ausbruch) und Hegesicherheit (Schutz vor anderen Pferden und vor Verletzungen) unterschieden habe. Mangels eigener Sachkunde hätte das LG vielmehr ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Zaun ordnungsgemäß errichtet gewesen sei, einholen müssen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug.

Der Kläger seinerseits verfolgt mit seiner Anschlussberufung seinen erstinstanzlichen Antrag insoweit weiter, als es die Erstattung von Gutachterkosten und die Feststellung der Einstandspflicht betrifft.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, weitere Gutachterkosten i.H.v. 791,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.10.2012 an den Kläger zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom ... 2009 an dem Pferd "D." entstanden sind oder noch entstehen werden und nicht von dem Antrag zu 1 in der Klagschrift umfasst sind, zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben, gem. Beweisbeschluss vom 18.12.2013 (Bl. 190f d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass die Sachverständige W. im Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vom 10.3.2014 mündlich erstattet hat. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme verweist der Senat auf das Protokoll der Sitzung (Bl. 225 f...

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