Leitsatz (amtlich)

Eine in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Generalplaners enthaltene Klausel, wonach im Verhältnis zum Subplaner die "Auszahlung einer verdienten Vergütung ... nur dann erfolgen [kann], wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat", und bis dahin "auch eine Verzinsung ausgeschlossen" sein soll, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 307, 641

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 13.03.2009; Aktenzeichen 13 O 244/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.3.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Hannover abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 186.925,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.3.2008 abzgl. am 13.11.2008 gezahlter 186.925,20 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Ihr bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin kann gem. § 286 Abs. 3, § 288 Abs. 2 BGB von der Beklagten Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die am 13.11.2008 gezahlte Hauptforderung verlangen. Denn die Beklagte befand sich mit der Zahlung der zwischen den Parteien unstreitigen Hauptforderung von 186.925,20 EUR für die von der Klägerin als Subplanerin aufgrund des Ingenieurvertrags vom 5.12.2007 erbrachten Leistungen seit 8.3.2008 in Verzug. Die Hauptforderung war entgegen der Auffassung des LG nicht gestundet, weil die Regelung in Nr. 5 Abs. 3 Unterabs. 2 des Ingenieurvertrags vom 5.12.2007, wonach die "Auszahlung einer verdienten Vergütung ... nur dann erfolgen [kann], wenn die Generalplanerin selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat" und zugleich "eine Verzinsung von Forderungen ausgeschlossen" sein soll, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

1. Die streitbefangene Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 BGB.

a) Es handelt sich um eine "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung", die der Klägerin bei Vertragsabschluss von der Beklagten als Generalplanerin gestellt worden ist (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach dem unstreitig gewordenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte den von ihr selbst konzipierten Vertragstext der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt; dabei ist die streitgegenständliche Klausel in identischer Formulierung sowohl in dem Vertragsentwurf für die Klägerin als auch in drei weiteren Vertragsentwürfen für die übrigen bei dem Bauvorhaben von der Beklagten beauftragten Sonderplaner enthalten. Darin manifestiert sich die erforderliche Absicht der Mehrfachverwendung, für die bereits eine Verwendung der betreffenden Klausel in mindestens drei Subunternehmerverträgen ausreicht (vgl. dazu Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2008, Stichwort: "Subunternehmervertrag", Rz. 76; Kraus, NJW 1997, 223/226; Schlünder, NJW 1995, 1057/1058).

b) Aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklagten ergibt sich ferner, dass die in Rede stehende Klausel nicht "individuell ausgehandelt" i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Die Beklagte hat in ihrer Klagerwiderung ausgeführt, sie sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, die Leistungen ihrer Nachunternehmer unmittelbar nach deren Leistungserbringung zu bezahlen, ohne dass ihr ihre eigene Vergütung seitens ihres Auftraggebers bereits zugeflossen sei. Sie hätte deshalb ein anderes Ingenieurbüro beauftragen müssen, wenn der Gleichlauf von Zahlungen im Haupt- und Subplanerverhältnis nicht gewährleistet und von der Klägerin akzeptiert worden wäre. Damit trägt die Beklagte selbst vor, dass sie - was den Gleichlauf der Zahlungen betraf - ausschließlich zu ihren Bedingungen zu einem Vertragsschluss bereit war. Das schließt indessen ein "Aushandeln" aus. "Aushandeln" bedeutet nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung mehr als Verhandeln. Es genügt dafür nicht, dass die fragliche vorformulierte Bedingung dem Vertragspartner bekannt ist und nicht auf Bedenken stößt, dass der Inhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Geschäftspartners entspricht. Vielmehr kann von "Aushandeln" nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden" Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner eine reale Möglichkeit einräumt, zur Wahrung eigener Interessen die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH VersR 1988, 184 - juris-Rz. 10 - m.w.N.). Zwar kann unter besonderen Umständen ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines "Aushandelns" gewertet werden, wenn es schließlich na...

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