Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiges Teilurteil bei Stufenklage über Zugewinnausgleichsanspruch/Streitwert der auf der Leistungsstufe beschränkten Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die - uneingeschränkte - Geltendmachung eines güterrechtlichen Anspruches in Form der Stufenklage hat die Rechtshängigkeit des - zunächst noch unbezifferten - Zahlungsantrages insgesamt zur Folge; das auf der Leistungsstufe über einen - ausdrücklich so bezeichneten - Teilbetrag der als Ergebnis der Auskunft selbst errechneten Zugewinnausgleichsforderung erkennende Urteil stellt ein - unzulässiges - Teilurteil dar, wenn nicht der übrige Teil des rechtshängig gewordenen Gesamtanspruchs bereits zuvor durch Klagrücknahme oder Erledigungserklärungen erledigt oder aber darüber zugleich entschieden wird.

2. Der Streitwert einer Stufenklage bestimmt sich nach dem werthöchsten Antrag; wird der - insgesamt rechtshängig gewordene - Zugewinnausgleichsbetrag im weiteren Verfahren wertmäßig beziffert, bestimmt diese Angabe auch dann den Wert für die Auskunfts- und Versicherungsstufe, wenn auf der Stufenklage nur ein Antrag hinsichtlich eines - ausdrücklichen - Teilbetrages gestellt wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 254, 301, 538 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Uelzen (Urteil vom 28.01.2011; Aktenzeichen 3d F 3083/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des AG - Familiengericht - Uelzen vom 28.1.2011 aufgehoben; die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das AG - Familiengericht - zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren sind für das Berufungsverfahren nicht zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung festgesetzt für die Auskunfts- und die Versicherungsstufe auf die Gebührenstufe bis 800.000 EUR.

 

Gründe

I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Zugewinnausgleichsansprüche aus der - seit 8.3.2005 rechtskräftig - geschiedenen Ehe des Beklagten und der Frau R. Q.-K., die das Verfahren am 26.7.2005 in Form einer Stufenklage eingeleitet hat [Bl. I 1 d.A.]; die Klage ist am 16.9.2005 rechtshängig geworden [Bl. I 10R d.A.]. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der damaligen Klägerin (im weiteren: Schuldnerin) mit Beschluss vom 24.10.2005 [Bl. I 20 f. = I 31 d.A.] war das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen. Es ist - damals nach wie vor auf der Auskunftsstufe befindlich - mit Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 1.3.2006 uneingeschränkt aufgenommen worden [Bl. I 38 ff. d.A.].

Nach Auskunftserteilung durch den Beklagten hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 19.6.2007 [Bl. II 246 ff. d.A.] den sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch vorläufig mit jedenfalls 371.958,90 EUR beziffert und die Anträge angekündigt, den Beklagten zur Abgabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen sowie - als "Teilklage" - zur Zahlung eines Betrages von 60.000 EUR zu verurteilen; dieser Schriftsatz ist dem Beklagten am 24.7.2007 zugestellt worden [Bl. II 362 d.A.]. Mit Schriftsatz vom 21.1.2008 hat der Insolvenzverwalter ausdrücklich erklärt, dass der Klageantrag zu 3. aus der Stufenklageschrift ("Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Zugewinnausgleich nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 8.3.2005 zu zahlen") auch nach der erklärten Erledigung der Auskunftsstufe nach wie vor uneingeschränkt verfolgt werde.

Mit Teilurteil vom 30.1.2008 [Bl. III 6 ff. d.A.] ist der Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden; seine dagegen eingelegte Berufung hat er zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 9.9.2008 hat der Insolvenzverwalter erneut einen Teilantrag i.H.v. 60.000 EUR angekündigt und für eine Klageerweiterung auf 371.958,90 EUR um Prozesskostenhilfe (PKH) nachgesucht [Bl. III 52 ff. d.A.]; am 26.11.2008 hat er die Gerichtskosten nach dem Teilstreitwert von 60.000 EUR eingezahlt [Bl. III 62a d.A.]. Mit weiterem Schriftsatz vom 6.1.2009 hat der Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Stufenklage der gesamte Zahlungsanspruch rechtshängig sei, und sich insofern nicht zu weiteren Vorauszahlungen auf die Gerichtskosten verpflichtet gehalten, hilfsweise jedoch sein PKH-Gesuch wiederholt. Die amtsgerichtliche Versagung der - später sogar noch für den "Teilklagebetrag" von 60.000 EUR - nachgesuchten PKH hat der Senat mit zwei Beschlüssen bestätigt [Bl. 45 ff. und 86 ff. BH PKH 1).

Nachdem der Insolvenzverwalter im Termin vom 24.4.2009 allein mit dem angekündigten "Teilklage"-Antrag verhandelt hatte, ist am 3.6.2009 ein Beweisbeschluss ergangen [Bl. III 194 f. d.A.]. Gegen die zwischenzeitlich durch "Schlussversäumnisurteil" ausgesprochene Klagabweisung [Bl. IV 2 d.A.] hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt, so dass in Durchführung des Beweisbeschlusses Sachverständigengutachten eingehol...

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