Normenkette

VOB/B § 13 Nr. 5; VOB/B § Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 4 O 298/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen am 14.1.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und anhand der vorliegenden Urkunden steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Parteien sich auf ein Eindecken des Hauses mit Dachziegeln der Farbe schiefergrau, engobiert geeinigt haben. Da das Haus demgegenüber tatsächlich mit einem Betondachstein „Y.-Pfanne Top (Farbe schiefergrau) engobiert” gedeckt wurde, ist die Werkleistung der Beklagten mit einem Mangel behaftet. Der Klägerin steht mithin ein Anspruch auf Vorschuss für das Umdecken des Daches mit Tondachziegeln der Farbe schiefergrau, engobiert gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu. Einer weiteren Aufforderung zur Mängelbeseitigung bedarf es nicht, da die Beklagte diese vorgerichtlich und auch im Verlauf des Rechtsstreits ausdrücklich abgelehnt hat.

a) Allerdings ergibt sich eine rechtsverbindliche Vereinbarung der Parteien über die Verwendung von Dachziegeln noch nicht aus dem am 29.9.1999 unterzeichneten „Vertrag über die Lieferung und Montage eines X. NIEDRIG-ENERGIE-Hauses” (Bl. 7–13 d.A.). Zwar ist in der vom selben Tag datierenden Anlage zu dieser Vereinbarung, der „Kalkulation Baukosten für unser Traumhaus”, die Verwendung von Tondachziegeln gegen einen Mehrpreis von 3.750 DM ausdrücklich vorgesehen (Bl. 15 d.A.).

Die Präambel des „Vertrages” enthält indessen den Zusatz:

„… wird nach ausdrücklicher separater, schriftlicher Bestätigung durch RA GmbH (= Beklagte) folgender Werkvertrag geschlossen: …”

Der „Vertrag” stellt mithin nur ein Angebot der Klägerin und ihres Ehemannes dar, den Bauvertrag mit diesem Inhalt und vorbehaltlich des Ergebnisses der Bemusterung abzuschließen. Entsprechend hat auch der Zeuge A., der als selbstständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig war, die Vereinbarung nur als „Verkaufsberater i.A.” unterschrieben (Bl. 8 d.A.).

Eine schriftliche Bestätigung ist nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien ferner nicht erfolgt.

b) Die Beklagte hat das Angebot der Klägerin und ihres Ehemannes auch nicht bereits am 29.9.1999 angenommen. Zwar haben die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten in ihrer Anhörung vor dem Senat im Wesentlichen übereinstimmend erklärt, man habe sich nach der Unterzeichnung des „Vertrages” mehr oder weniger zufällig im Treppenhaus des Geschäftsgebäudes der Beklagten getroffen. Hierbei hat der Geschäftsführer der Beklagten nach den Angaben der Klägerin erklärt: „Sind wir uns einig geworden? Ach, das ist ja schön.” Entsprechend hat der Geschäftsführer der Beklagten bekundet, der Klägerin und ihrem Ehemann zum Abschluss des Kaufvertrages gratuliert zu haben.

Die Klägerin konnte diese Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont indessen nicht dahin verstehen, dass er damit bereits das Angebot zum Abschluss des Vertrages annehmen wollte. Es steht nämlich überhaupt nicht fest, dass dem Geschäftsführer der Beklagten in diesem Zeitpunkt bereits der Inhalt der Vereinbarung, insb. hinsichtlich des Leistungsumfangs und des vereinbarten Preises, bekannt war. Die Klägerin konnte deshalb nicht davon ausgehen, der Geschäftsführer der Beklagten wolle unter Verzicht auf die im „Vertrag” vorgesehene ausdrückliche schriftliche Bestätigung bereits mehr oder weniger blanko ihr Angebot annehmen.

Hinzu kommt, dass die Planung für das Bauvorhaben überhaupt noch nicht abgeschlossen war. So heißt es in der Zusatzvereinbarung zum Vertrag u.a. (Bl. 13 d.A.).:

„V.g. Vertrag gilt vorbehaltlich des Grundstückserwerbs und der Bestätigung der Eheleute …, dass die noch zu erstellende Vorplanung ihren Vorstellungen entspricht und für die Werkpläne (Bauantrag) als Grundlage gelten.

Die Vorplanung umfasst ein Architektengespräch zwecks Erstellung der Grundriss- und Ansichtszeichnungen.”

c) Keine Annahme des Angebots der Klägerin und ihres Ehemannes ist ferner durch die „Vertragsergänzung” vom 20.11.1999 erfolgt (Bl. 20, 171–173 d.A.). Diese stellt lediglich eine Bestandsaufnahme des Ergebnisses des Bemusterungsgesprächs und damit eine Konkretisierung des Angebots der Klägerin dar, zumal auch diese „Vertragsergänzung” wiederum nur durch den Zeugen A. als Berater unterschrieben wurde (Bl. 173 d.A.).

d) Angenommen hat die Beklagte letztlich das Angebot der Klägerin und ihres Ehemannes durch die am 10.12.1999 erfolgte Teilrechnung 1 über eine „1. Abschlagszahlung über die Erstellung Ihres Einfamilienhauses in massiver Holzrahmenbauweise, lt. Vertrag vom 29.9.1999” (Bl. 190 d.A.). Auf dieser Grundlage ist das Bauvorhaben dann entspr. Baufortschritt und dem mit diesem Schreiben übersandten Zahlungsplan errichtet worden.

Die Beklagte musste das Angebot der K...

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