Leitsatz (amtlich)

Soll die zur Sicherung eines einem Dritten gewährten Darlehens bestellte Grundschuld auch künftige Ansprüche des Kreditgebers (hier aus einem Kontokorrentkredit) gegen den Hauptschuldner sichern, muss der Sicherungsgeber hierauf ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen werden; ein nur formularmäßiger Hinweis genügt nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 305c, 1191

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 16.03.2007; Aktenzeichen 9 O 56/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.3.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Hannover wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, aus der vollstreckbaren Grundschuldurkunde der Notarin Dr. V. in B. vom 13.1.1995 (Urkundenrollennummer 4/1995) in ein den Klägern je zur ideellen Hälfte gehörendes Erbbaurecht zu vollstrecken.

Die Zeugin I. N., die in einem persönlichen freundschaftlichen Verhältnis zu den Klägern stand, beabsichtigte Ende 1994 ein Fahrradgeschäft zu eröffnen. Hierfür benötigte sie ein Darlehen über 100.000 DM, das ihr von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Kreissparkasse H., in Form eines Darlehens über 60.000 DM sowie Einräumung eines Kontokorrentkredits über 40.000 DM eingeräumt wurde. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestellten die Kläger am 13.1.1995 eine Buchgrundschuld über 100.000 DM zzgl. 15 % Zinsen ab dem Tag der Beurkundung. In der Grundschuldbestellungsurkunde der Notarin Dr. V. unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Erbbaurecht. Hierneben übernahm die Darlehensnehmerin N. die persönliche Haftung für die Zahlung eines der Grundschuld entsprechenden Geldbetrages und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Grundschuld ihrerseits diente ausweislich der Zweckerklärung vom 13.1.1995 der "Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse" ggü. der Zeugin N. Die Zweckerklärung wurde ebenfalls bei der Notarin unterzeichnet, ein unmittelbarer Kontakt fand zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht statt.

In der Folgezeit wurde das Darlehen i.H.v. 60.000 DM vollständig zurückgezahlt, weshalb die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Berücksichtigung einer weiteren, von der Darlehensnehmerin in Form einer Lebensversicherung gewährten Sicherheit den Klägern mit Schreiben vom 24.9.2002 eine Löschungsbewilligung i.H.v. 72.600 DM übersandte. Der Kontokorrentkredit, der vertraglich am 6.1.1995 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bewilligt und am 13.3.1995 von der Hauptschuldnerin, der Zeugin N. angenommen worden war, bestand hingegen weiter und wurde von dieser auch in Anspruch genommen. Als im April 2003 über das Vermögen der Zeugin N. ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, belief sich der Saldo des Kontokorrentkontos auf 20.450,46 EUR, zu deren Rückzahlung die Zeugin N. nicht in der Lage war. Auf Antrag der Beklagten ordnete daraufhin das AG W. mit Beschluss vom 25.1.2006 die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts an. Die Beklagte begehrt insoweit die Befriedigung in Höhe eines Betrages von 14.009,40 EUR (entsprechend 27.400 DM) zzgl. dinglicher Zinsen i.H.v. 15 % seit dem 28.3.1995 sowie Kosten der Rechtsverfolgung im Umfang von 25,20 EUR.

Gegen die Zwangsvollstreckung wehren sich die Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage. Sie haben die Auffassung vertreten, die Zwangsvollstreckung der Beklagten sei unzulässig, da die Zweckvereinbarung, soweit diese eine Haftung der Grundschuld auch für den Kontokorrentkredit der Hauptschuldnerin vorsehe, unwirksam sei. Die formularmäßige Zweckbestimmung, in der die Erstreckung auf künftige Forderungen enthalten ist, stelle eine überraschende Klausel dar. Ihnen sei weder bei Bestellung der Grundschuld noch bei Abschluss der Zweckvereinbarung bewusst gewesen, dass der gesicherte Kredit nicht in Form eines Existenzgründerdarlehens über 100.000 DM, sondern im Umfang von 40.000 DM als Kontokorrentkredit gewährt worden war. Zur Sicherung eines solchen Kredits, bei dem die Kreditsumme durch die Hauptschuldnerin ständig neu in Anspruch genommen werden konnte, seien sie nicht bereit gewesen. Vielmehr seien sie davon ausgegangen, dass bei einmaliger Rückzahlung von insgesamt 100.000 DM sie aus der Haftung entlassen würden. Einen solchen Betrag habe die Hauptschuldnerin gezahlt.

Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin Dr. V. in B. vom 13.1.1995, Urkundenrollennummer 4/1995, Grundschuld, eingetragen im Erbbaugrundbuch von R. des AG W., Band ..., Blatt ..., unter der lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Zweckerklärung sei wirksam. Maßgeblich sei insoweit, dass durch den Ko...

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